Civilistische Rundschau.
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Zwangsvollstreckung: ihr wahres Subjekt ist auch heute der Gläubiger,
nur vertreten von den angerufenen staatlichen Organen, S. 73.
iöeft24) giebt eine brauchbare Uebersicht über das Grundbuch- und Hypo-
thekenrecht des B. G.B., die zwar der selbständigen wissenschaftlichen Haltung
entbehrt und ein tieferes Eingehen auf schwierigere Konstruktionen gern ver-
meidet — man vergleiche das über das Wesen der Eigenthümerhypothek II
S. 11 l Gesagte — aber als erste, übersichtliche Einführung in den vielleicht
schwierigsten Theil des neuen Gesetzbuches immerhin als dankenswerth zu be-
zeichnen ist. Vfr. hat als hessischer Praktiker überall das Recht seiner engeren
Heimath, dann aber auch das Preußische, herangezogen und die Abweichungen
des neuen Rechtes stets scharf hervorgehoben. Ebenso hat er auf die verschiedenen
Entwürfe, wie die Motive ausgiebige Rücksicht genommen, hie und da auch
Schlaglichter auf die vermuthliche Gestaltung der neuen Sätze im Leben ge-
worfen. Ausgefallen sind mir mehrfache lästige Wiederholungen, so II S. 71
verglichen mit 114. — Durch den Wortlaut des Gesetzes (8 1113: Belastung
des Grundstücks) glaubt Best kurzerhand den Beweis erbracht, daß die moderne
Hypothek ein dingliches Recht sei, obwohl es sich hierbei doch nicht um Rechts-
sätze, sondern nur um Dogmen handeln kann, die verbindlich festzustellen der
Willkür des Gesetzgebers entzogen ist! Eine schiefe und durch das S. 141 unten
Gesagte neutralisirte Bemerkung findet sich II S. 67, wonach das Gesetz ein
möglichst unbeschränktes (!) Dispositionsrecht als für das Gedeihen des Grund-
besitzes geboten erachtet habe. Unrichtig ist auch der Satz 11,107, das R.R.
habe keinerlei begrenzte Rechte an eigener Sache anerkannt, ek. dagegen Hart-
mann's bekannten Aufsatz.
ck) Forderungsrecht.
P. Meyer2b) verbreitet sich in lichtvoller Weise über die durch Degen-
kolb angeregte schwierige Frage nach der Bedeutung der reproduzirenden
Vertragsvollziehung. Die Vollziehung eines mündlichen Vertrages ist bei
Aenderung eines essentiale Abschluß eines neuen Vertrages unter Aufhebung
des alten, bei bloßer Aenderung in Nebenpunkten dagegen nur pactum adiectum
zum alten Vertrage. Die anscheinend bedenkliche I 7 pr. D. XVIII, 5 soll nur
auf den Fall einer irrthümlichen Vertragswiederholung zu beziehen sein.
Den in neuerer Zeit mit gutem Grunde viel besprochenen Fragen nach den
Voraussetzungen der Schadensersatzhastung sind drei Arbeiten gewidmet, zwei
einander ergänzende von M. Rümelin und eine sich in ähnlichem Gedanken-
gang bewegende von Jung.2^) Die anregende Antrittsrede des Tübinger Ro-
24) L.G.R. Dr. G. Best, Das Grundbuch- und Hypothekenrecht der neuen
bürgerlichen Gesetzgebung für das Deutsche Reich. Zwei Theile. Gießen, E.
Roth 1896. 167 bezw. 146 S. Preis je M. 2.
2b) Res. Paul Meyer, Vertragsvollziehung oder Vertragsreproduktion.
Archiv f. d. civ. Praxis Bd. 87 S. 77—109.
26) Prof. Di1. M. Rümelin, Der Zufall im Recht. Akademische Antritts-
rede. Freiburg, I. C. B. Mohr 1896. 55 S. Preis M. 1. — Ders., Die
Civilistische Rundschau.
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Zwangsvollstreckung: ihr wahres Subjekt ist auch heute der Gläubiger,
nur vertreten von den angerufenen staatlichen Organen, S. 73.
iöeft24) giebt eine brauchbare Uebersicht über das Grundbuch- und Hypo-
thekenrecht des B. G.B., die zwar der selbständigen wissenschaftlichen Haltung
entbehrt und ein tieferes Eingehen auf schwierigere Konstruktionen gern ver-
meidet — man vergleiche das über das Wesen der Eigenthümerhypothek II
S. 11 l Gesagte — aber als erste, übersichtliche Einführung in den vielleicht
schwierigsten Theil des neuen Gesetzbuches immerhin als dankenswerth zu be-
zeichnen ist. Vfr. hat als hessischer Praktiker überall das Recht seiner engeren
Heimath, dann aber auch das Preußische, herangezogen und die Abweichungen
des neuen Rechtes stets scharf hervorgehoben. Ebenso hat er auf die verschiedenen
Entwürfe, wie die Motive ausgiebige Rücksicht genommen, hie und da auch
Schlaglichter auf die vermuthliche Gestaltung der neuen Sätze im Leben ge-
worfen. Ausgefallen sind mir mehrfache lästige Wiederholungen, so II S. 71
verglichen mit 114. — Durch den Wortlaut des Gesetzes (8 1113: Belastung
des Grundstücks) glaubt Best kurzerhand den Beweis erbracht, daß die moderne
Hypothek ein dingliches Recht sei, obwohl es sich hierbei doch nicht um Rechts-
sätze, sondern nur um Dogmen handeln kann, die verbindlich festzustellen der
Willkür des Gesetzgebers entzogen ist! Eine schiefe und durch das S. 141 unten
Gesagte neutralisirte Bemerkung findet sich II S. 67, wonach das Gesetz ein
möglichst unbeschränktes (!) Dispositionsrecht als für das Gedeihen des Grund-
besitzes geboten erachtet habe. Unrichtig ist auch der Satz 11,107, das R.R.
habe keinerlei begrenzte Rechte an eigener Sache anerkannt, ek. dagegen Hart-
mann's bekannten Aufsatz.
ck) Forderungsrecht.
P. Meyer2b) verbreitet sich in lichtvoller Weise über die durch Degen-
kolb angeregte schwierige Frage nach der Bedeutung der reproduzirenden
Vertragsvollziehung. Die Vollziehung eines mündlichen Vertrages ist bei
Aenderung eines essentiale Abschluß eines neuen Vertrages unter Aufhebung
des alten, bei bloßer Aenderung in Nebenpunkten dagegen nur pactum adiectum
zum alten Vertrage. Die anscheinend bedenkliche I 7 pr. D. XVIII, 5 soll nur
auf den Fall einer irrthümlichen Vertragswiederholung zu beziehen sein.
Den in neuerer Zeit mit gutem Grunde viel besprochenen Fragen nach den
Voraussetzungen der Schadensersatzhastung sind drei Arbeiten gewidmet, zwei
einander ergänzende von M. Rümelin und eine sich in ähnlichem Gedanken-
gang bewegende von Jung.2^) Die anregende Antrittsrede des Tübinger Ro-
24) L.G.R. Dr. G. Best, Das Grundbuch- und Hypothekenrecht der neuen
bürgerlichen Gesetzgebung für das Deutsche Reich. Zwei Theile. Gießen, E.
Roth 1896. 167 bezw. 146 S. Preis je M. 2.
2b) Res. Paul Meyer, Vertragsvollziehung oder Vertragsreproduktion.
Archiv f. d. civ. Praxis Bd. 87 S. 77—109.
26) Prof. Di1. M. Rümelin, Der Zufall im Recht. Akademische Antritts-
rede. Freiburg, I. C. B. Mohr 1896. 55 S. Preis M. 1. — Ders., Die