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Der Auftrag. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
oder diese jenen Unterhalt gewähren. Dies auch, wenn sie zur Gewährung ¬
nicht verpflichtet waren, § 685 Abs. 2.3
§ 303. Fremde Geschäfte auf eigene Rechnung.
I. Wesentlich verschieden von der Unternehmung fremder Geschäfte
auf fremde Rechnung ist die Besorgung von Geschäften, die objektiv
fremde sind, für sich.
Dennoch gaben auch für diesen Fall die Römer actiones negotiorum ¬
gestorum. Dies veranlaßte § 686 B. G. B.
II. Wer fremde Geschäfte in gutem Glauben wie seine eigenen
besorgt, ist nicht wie ein Vertreter desjenigen zu behandeln, welchem das
Geschäft objektiv zugehört. Dies würde einesteils ihn und anderenteils
den Geschäftsherrn mit einer Verantwortlichkeit belasten, für die es an
inneren Gründen fehlt. Nur ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen ¬
gaben die Römer in solchem Falle Geschäftsführungsklagen.
Das B. G. B. § 687 verneint ausnahmslos die Anwendung der
Grundsätze auftragloser Geschäftsführung auf den Fall, daß jemand ein
fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei.
III. Von wahrer Geschäftsführung ist auch dann nicht die Rede,
wenn jemand wissentlich gewinnsüchtig fremde Geschäfte für sich
betreibt. Der hierdurch Beschädigte hat infolgedessen Ansprüche wegen
der unerlaubten Handlung gegen den Eindringling. Hierauf beschränkte
ihn der erste Entwurf, § 761.
Anders § 687 in Anlehnung an das römische Recht? nach den
Beschlüssen der zweiten Kommission. Hat jemand fremde Geschäfte
als seine eigenen behandelt, obgleich er wußte, daß er hierzu
nicht berechtigt sei, so kann der Geschäftsherr entsprechende Ansprüche
wie bei auftragloser Geschäftsführung geltend machen. Wissenmüssen
des Geschäftsherrn steht dem Wissen aber nicht gleich.
Der Geschäftsherr darf den Eindringling infolgedessen dafür haftbar
machen, wenn derselbe das Geschäft nicht führte, wie es dem Interesse
und Willen des Geschäftsherrn entsprach, § 677, nicht minder Ersatz
des ihm aus der Geschäftsführung erwachsenden Schadens fordern, auch
3) Vgl. auch §§ 1618, 1619.
1) 1. 48 D. neg. gest. 3, 5; Dernburg Bd. 2 § 123 Anm. 3.
2) l. 5 § 5 D. de neg. gest. 3, 5; Dernburg Bd. 2 § 123 Anm. 1.
3) Kom. Prot. Bd. 2 S. 740.