Objekt : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Der  Auftrag.  Geschäftsbesorgung  ohne  Auftrag.
oder  diese  jenen  Unterhalt  gewähren.  Dies  auch,  wenn  sie  zur  Gewährung ¬
  nicht  verpflichtet  waren,  §  685  Abs.  2.3
§  303.  Fremde  Geschäfte  auf  eigene  Rechnung.
I.  Wesentlich  verschieden  von  der  Unternehmung  fremder  Geschäfte
auf  fremde  Rechnung  ist  die  Besorgung  von  Geschäften,  die  objektiv
fremde  sind,  für  sich.
Dennoch  gaben  auch  für  diesen  Fall  die  Römer  actiones  negotiorum ¬
  gestorum.  Dies  veranlaßte  §  686  B.  G.  B.
II.  Wer  fremde  Geschäfte  in  gutem  Glauben  wie  seine  eigenen
besorgt,  ist  nicht  wie  ein  Vertreter  desjenigen  zu  behandeln,  welchem  das
Geschäft  objektiv  zugehört.  Dies  würde  einesteils  ihn  und  anderenteils
den  Geschäftsherrn  mit  einer  Verantwortlichkeit  belasten,  für  die  es  an
inneren  Gründen  fehlt.  Nur  ausnahmsweise,  unter  bestimmten  Voraussetzungen ¬
  gaben  die  Römer  in  solchem  Falle  Geschäftsführungsklagen.
Das  B.  G.  B.  §  687  verneint  ausnahmslos  die  Anwendung  der
Grundsätze  auftragloser  Geschäftsführung  auf  den  Fall,  daß  jemand  ein
fremdes  Geschäft  in  der  Meinung  besorgt,  daß  es  sein  eigenes  sei.
III.  Von  wahrer  Geschäftsführung  ist  auch  dann  nicht  die  Rede,
wenn  jemand  wissentlich  gewinnsüchtig  fremde  Geschäfte  für  sich
betreibt.  Der  hierdurch  Beschädigte  hat  infolgedessen  Ansprüche  wegen
der  unerlaubten  Handlung  gegen  den  Eindringling.  Hierauf  beschränkte
ihn  der  erste  Entwurf,  §  761.
Anders  §  687  in  Anlehnung  an  das  römische  Recht?  nach  den
Beschlüssen  der  zweiten  Kommission.  Hat  jemand  fremde  Geschäfte
als  seine  eigenen  behandelt,  obgleich  er  wußte,  daß  er  hierzu
nicht  berechtigt  sei,  so  kann  der  Geschäftsherr  entsprechende  Ansprüche
wie  bei  auftragloser  Geschäftsführung  geltend  machen.  Wissenmüssen
des  Geschäftsherrn  steht  dem  Wissen  aber  nicht  gleich.
Der  Geschäftsherr  darf  den  Eindringling  infolgedessen  dafür  haftbar
machen,  wenn  derselbe  das  Geschäft  nicht  führte,  wie  es  dem  Interesse
und  Willen  des  Geschäftsherrn  entsprach,  §  677,  nicht  minder  Ersatz
des  ihm  aus  der  Geschäftsführung  erwachsenden  Schadens  fordern,  auch
3)  Vgl.  auch  §§  1618,  1619.
1)  1.  48  D.  neg.  gest.  3,  5;  Dernburg  Bd.  2  §  123  Anm.  3.
2)  l.  5  §  5  D.  de  neg.  gest.  3,  5;  Dernburg  Bd.  2  §  123  Anm.  1.
3)  Kom.  Prot.  Bd.  2  S.  740.
            
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