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§ 302. Die Ansprüche des Geschäftsführers.
§ 302. Die Ansprüche des Geschäftsführers.
I. Die auftraglose Geschäftsführung gibt dem Geschäftsführer
Ansprüche gegen den Geschäftsherrn — in Rom die actio negotiorum
gestorum contraria — bald in der Weise, wie wenn ein Auftrag gegeben ¬
wäre, bald nur auf die Bereicherung.
II. War die Geschäftsführung eine gerechtfertigte oder ist sie
genehmigt,1 so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz
seiner Aufwendungen verlangen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob der Erfolg ein günstiger oder ungünstiger war, §§ 683, 684 Abs.2.
Die Ansprüche wegen Aufwendungen sind richtiger Ansicht nach
von weiterem Umfange als bei dem unentgeltlichen Auftrage. Denn
beim Auftrage ist Vergütung für die auftragmäßig geleisteten
Dienste nicht zu leisten, weil deren Unentgeltlichkeit vereinbart war,
bei der auftraglosen Geschäftsführung fehlt solche Vereinbarung. Daher
ist schlechthin als Aufwendung die Leistung von Diensten anzusehen,
welche der Geschäftsführer nur gegen Vergütung zu leisten pflegt. Es
kann z. B. ein Arzt für auftraglos geleistete, gerechtfertigte ärztliche
Dienste verkehrsübliches Honorar liquidieren.
Das Gesetz hat dies freilich ausdrücklich nicht bestimmt.
Der Geschäftsherr muß die Aufwendungen des Geschäftsführers
verzinsen, § 256, und den Geschäftsführer von seinen Verbindlichkeiten
zum Zwecke der Geschäftsführung nach § 257 befreien.
III. War die Geschäftsführung nicht gerechtfertigt und auch
nicht genehmigt, so ist dem Geschäftsführer insoweit Ersatz zu leisten,
als der Geschäftsherr durch sie bereichert ist, § 684 Satz 1.
IV. Der Geschäftsführer hat keine Ansprüche, wenn er die Absicht
hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz seiner Aufwendungen nicht zu
beanspruchen, § 685 Abs. 1. Als eine Schenkung wird dies vom B.G.B.
nicht aufgefaßt, die Annahme solcher Freigebigkeit durch den Geschäftsherrn ¬
wird also nicht verlangt.
Wer die freigebige Absicht des Geschäftsführers behauptet, muß
sie beweisen.2 Nur ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht, Ersatz
zu verlangen, fehlt, wenn Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen
1) Eines oder das andere muß der Geschäftsführer nachweisen — vgl. §§ 683,
684 Satz 2 —, wenn er Ersatz seiner Aufwendungen beansprucht.
2) O. L.G. Karlsruhe v. 13. April 1901, Bad. Rechtsprax. 1901 S. 133.