Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

437
§  302.  Die  Ansprüche  des  Geschäftsführers.
§  302.  Die  Ansprüche  des  Geschäftsführers.
I.  Die  auftraglose  Geschäftsführung  gibt  dem  Geschäftsführer
Ansprüche  gegen  den  Geschäftsherrn  —  in  Rom  die  actio  negotiorum
gestorum  contraria  —  bald  in  der  Weise,  wie  wenn  ein  Auftrag  gegeben ¬
  wäre,  bald  nur  auf  die  Bereicherung.
II.  War  die  Geschäftsführung  eine  gerechtfertigte  oder  ist  sie
genehmigt,1  so  kann  der  Geschäftsführer  wie  ein  Beauftragter  Ersatz
seiner  Aufwendungen  verlangen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  der  Erfolg  ein  günstiger  oder  ungünstiger  war,  §§  683,  684  Abs.2.
Die  Ansprüche  wegen  Aufwendungen  sind  richtiger  Ansicht  nach
von  weiterem  Umfange  als  bei  dem  unentgeltlichen  Auftrage.  Denn
beim  Auftrage  ist  Vergütung  für  die  auftragmäßig  geleisteten
Dienste  nicht  zu  leisten,  weil  deren  Unentgeltlichkeit  vereinbart  war,
bei  der  auftraglosen  Geschäftsführung  fehlt  solche  Vereinbarung.  Daher
ist  schlechthin  als  Aufwendung  die  Leistung  von  Diensten  anzusehen,
welche  der  Geschäftsführer  nur  gegen  Vergütung  zu  leisten  pflegt.  Es
kann  z.  B.  ein  Arzt  für  auftraglos  geleistete,  gerechtfertigte  ärztliche
Dienste  verkehrsübliches  Honorar  liquidieren.
Das  Gesetz  hat  dies  freilich  ausdrücklich  nicht  bestimmt.
Der  Geschäftsherr  muß  die  Aufwendungen  des  Geschäftsführers
verzinsen,  §  256,  und  den  Geschäftsführer  von  seinen  Verbindlichkeiten
zum  Zwecke  der  Geschäftsführung  nach  §  257  befreien.
III.  War  die  Geschäftsführung  nicht  gerechtfertigt  und  auch
nicht  genehmigt,  so  ist  dem  Geschäftsführer  insoweit  Ersatz  zu  leisten,
als  der  Geschäftsherr  durch  sie  bereichert  ist,  §  684  Satz  1.
IV.  Der  Geschäftsführer  hat  keine  Ansprüche,  wenn  er  die  Absicht
hatte,  von  dem  Geschäftsherrn  Ersatz  seiner  Aufwendungen  nicht  zu
beanspruchen,  §  685  Abs.  1.  Als  eine  Schenkung  wird  dies  vom  B.G.B.
nicht  aufgefaßt,  die  Annahme  solcher  Freigebigkeit  durch  den  Geschäftsherrn ¬
  wird  also  nicht  verlangt.
Wer  die  freigebige  Absicht  des  Geschäftsführers  behauptet,  muß
sie  beweisen.2  Nur  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Absicht,  Ersatz
zu  verlangen,  fehlt,  wenn  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Abkömmlingen
1)  Eines  oder  das  andere  muß  der  Geschäftsführer  nachweisen  —  vgl.  §§  683,
684  Satz  2  —,  wenn  er  Ersatz  seiner  Aufwendungen  beansprucht.
2)  O.  L.G.  Karlsruhe  v.  13.  April  1901,  Bad.  Rechtsprax.  1901  S.  133.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer