dcr Contumacial -Pn'ncipienu. Contumacia! - Folgen. 73
chen erzwungenen und erborgten Behelfen durchzuschlüpfcn su-
chen" I8).
Nach §. 10. wurde das Princip des fingirten Verzichtes
bloß allein für bie Contumacial-Folge der Präclusion auf-
gestellt. Alle Gesetze, welche für andere Contumacial - Fol-
gen, als nämlich Annahme der affirmativen oder negativen
litis contestatio, Kostenersatz re. das Wort „Strafe" gebrau-
chen, können daher wider die Vcrzichtstheorie, wie sie hier
gegeben ist, nichts ausrichten. Nun wird freilich auch nebst-
dem der Ausdruck „Strafe" („Pön, poena") bei Gelegen-
heit der Präclufion in den Gesetzen gefunden 19). Allein,
wenn wir nicht blindlings auf Worte schworen wollen, ent-
scheidet dieser Sprachgebrauch nicht, weil oben (§. 5.) histo-
risch nachgewiesen wurde, daß diese Redensarten, nachdem sie
einmal seit alten Zeiten eingeführt, und Theile des Stylus
curiae geworden waren, vermöge begründeter Gewohnheit
fortgcbraucht wurden, wenn gleich die ganze Ansicht des Un-
gehorsams und seiner Folgen sich wesentlich geändert hatte.
Noch in der heutigen Praxis werfen die Richter bei per-
emtorischen Fristbestimmungen und Präclufiv - Decreten mit
Strafen um sich, indem sie die „poena praeclusi" androhen
und verhängen; es ist aber damit entweder nicht so ernstlich
gemeint, als es scheinen möchte, oder es fehlt das volle wis-
senschaftliche Bewußtseyn dessen, was mit den Worten gesagt
seyn soll. Auf keinen Fall kann die Präclufion mit einer
Parteihandlung, wegen ihrer Eigenthümlichkeit, und ihres
rein privatrcchrlichen Erfolgs, als öffentliche Strafe auf-
gefaßt werden; daß aber eine bloße Privatstrafe auch mit
der Fiction des Verzichtes bestehen könne, wird im 8.15. ge-
zeigt werden.
") Sintenis, Ertäut. Bd. I. S. 324.
”) Z. R. 2C. §. 37.
dcr Contumacial -Pn'ncipienu. Contumacia! - Folgen. 73
chen erzwungenen und erborgten Behelfen durchzuschlüpfcn su-
chen" I8).
Nach §. 10. wurde das Princip des fingirten Verzichtes
bloß allein für bie Contumacial-Folge der Präclusion auf-
gestellt. Alle Gesetze, welche für andere Contumacial - Fol-
gen, als nämlich Annahme der affirmativen oder negativen
litis contestatio, Kostenersatz re. das Wort „Strafe" gebrau-
chen, können daher wider die Vcrzichtstheorie, wie sie hier
gegeben ist, nichts ausrichten. Nun wird freilich auch nebst-
dem der Ausdruck „Strafe" („Pön, poena") bei Gelegen-
heit der Präclufion in den Gesetzen gefunden 19). Allein,
wenn wir nicht blindlings auf Worte schworen wollen, ent-
scheidet dieser Sprachgebrauch nicht, weil oben (§. 5.) histo-
risch nachgewiesen wurde, daß diese Redensarten, nachdem sie
einmal seit alten Zeiten eingeführt, und Theile des Stylus
curiae geworden waren, vermöge begründeter Gewohnheit
fortgcbraucht wurden, wenn gleich die ganze Ansicht des Un-
gehorsams und seiner Folgen sich wesentlich geändert hatte.
Noch in der heutigen Praxis werfen die Richter bei per-
emtorischen Fristbestimmungen und Präclufiv - Decreten mit
Strafen um sich, indem sie die „poena praeclusi" androhen
und verhängen; es ist aber damit entweder nicht so ernstlich
gemeint, als es scheinen möchte, oder es fehlt das volle wis-
senschaftliche Bewußtseyn dessen, was mit den Worten gesagt
seyn soll. Auf keinen Fall kann die Präclufion mit einer
Parteihandlung, wegen ihrer Eigenthümlichkeit, und ihres
rein privatrcchrlichen Erfolgs, als öffentliche Strafe auf-
gefaßt werden; daß aber eine bloße Privatstrafe auch mit
der Fiction des Verzichtes bestehen könne, wird im 8.15. ge-
zeigt werden.
") Sintenis, Ertäut. Bd. I. S. 324.
”) Z. R. 2C. §. 37.