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In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an
welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit ¬
und der Pausen, Art der Beschäftigung.
Soll hierin eine
Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige ¬
gemacht werden (§ 138, Abs. 2).
Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden
täglich, an Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als
10 Stunden täglich beschäftigt werden (§ 137, Abs. 2).
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8½ Uhr
Abends und 5½ Uhr Morgens fallen. Am Sonnabend, sowie an
Vorabenden der Festtage ist die Beschäftigung nach 5½ Uhr Nachmittags
verboten (§ 137, Abs. 1).
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens
einstündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause
zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde
beträgt (§ 137, Abs. 4).
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft
überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt
werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig
erklärt (§ 137, Abs. 5).
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt
werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, ¬
auszuhängen (§ 138, Abs. 2).
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
(Vergl. § 138, Abs. 2 der G.=O. in der Fassung des Gesetzes vom
1. Juni 1891.)
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt
werden (G.=O. § 135, Abs. 1).
II. Kinder über 13 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet
sind (G.=O. § 135, Abs.
III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes
oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen ¬
sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren
und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist (G.=O. §§ 107
und 108). (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111
und 112 der Gewerbeordnung.
IV. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14
und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der
Ortspolizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen (G.=O. § 138,
Abs. 1).