Inhaltsverzeichnis : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (2)

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In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an
welchen  die  Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit ¬
  und  der  Pausen,  Art  der  Beschäftigung.
Soll  hierin  eine
Aenderung  eintreten,  so  muß  davon  vorher  der  Behörde  weitere  Anzeige ¬
  gemacht  werden  (§  138,  Abs.  2).
Arbeiterinnen  über  16  Jahre  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden
täglich,  an  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  nicht  länger  als
10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden  (§  137,  Abs.  2).
Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  in  die  Nachtzeit  zwischen  8½  Uhr
Abends  und  5½  Uhr  Morgens  fallen.  Am  Sonnabend,  sowie  an
Vorabenden  der  Festtage  ist  die  Beschäftigung  nach  5½  Uhr  Nachmittags
verboten  (§  137,  Abs.  1).
Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens
einstündige  Mittagspause  gewährt  werden.
Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen
haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause
zu  entlassen,  sofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde
beträgt  (§  137,  Abs.  4).
Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft
überhaupt  nicht  und  während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt
werden,  wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies  für  zulässig
erklärt  (§  137,  Abs.  5).
In  jedem  Arbeitsraum,  wo  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt
werden,  ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält, ¬
  auszuhängen  (§  138,  Abs.  2).
Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter.
(Vergl.  §  138,  Abs.  2  der  G.=O.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1891.)
I.  Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
werden  (G.=O.  §  135,  Abs.  1).
II.  Kinder  über  13  Jahre  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt
werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuch  der  Volksschule  verpflichtet
sind  (G.=O.  §  135,  Abs.
III.  Minderjährige  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit
einem  durch  die  Polizeibehörde  ihres  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes
oder  ihres  ersten  deutschen  Arbeitsortes  ausgestellten  Arbeitsbuche  versehen ¬
  sind,  welches  von  dem  Arbeitgeber  einzufordern,  zu  verwahren
und  auf  amtliches  Verlangen  jeder  Zeit  vorzulegen  ist  (G.=O.  §§  107
und  108).  (Vergl.  auch  die  in  jedem  Arbeitsbuche  abgedruckten  §§  111
und  112  der  Gewerbeordnung.
IV.  Wer  Kinder  unter  14  Jahren  oder  junge  Leute  zwischen  14
und  16  Jahren  in  einer  Fabrik  beschäftigen  will,  muß  hiervon  der
Ortspolizeibehörde  vorher  schriftlich  Anzeige  machen  (G.=O.  §  138,
Abs.  1).
            
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