Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Der  Auftrag.  Geschäftsbesorgung  ohne  Auftrag.
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Daß  es  sich  um  ein  an  sich  notwendiges  Geschäft  handelt,  welches
der  Erhaltung  eines  Gutes  des  Geschäftsherrn  dient,  genügt  also  nicht,
obgleich  es  regelmäßig  in  das  Gewicht  fallen  wird.  Denn  oft  muß
man  Notwendiges  verabsäumen,  weil  anderes  noch  notwendiger  ist.
Andererseits  ist  nicht  unumgänglich,  daß  das  Geschäft  ein  notwendiges
war.  Auch  die  Inangriffnahme  eines  nicht  notwendigen  Geschäftes
kann  gerechtfertigt  sein,  falls  es  den  Interessen,  den  Plänen  und
Wünschen  des  Geschäftsherrn  entsprach,  z.  B.  ein  besonders  günstiger
Ankauf  eines  Grundstückes,  dessen  Erwerb  ein  abwesender  Freund  zur
Arrondierung  seines  Besitzes  längst  erstrebt  hatte.
Da  der  wirkliche  oder  mutmaßliche  Wille  des  Geschäftsherrn  vor  allem
maßgebend  ist,  so  ergibt  sich,  daß  die  Einmischung  in  seine  Geschäfte,  welche
der  Geschäftsherr  dem  Geschäftsführer  oder  allgemein,  wie  derselbe  weiß,
verbot,  auch  dann  nicht  gerechtfertigt  ist,  wenn  sie  von  gutem  Erfolge  war.
2.  Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender  Wille  des  Geschäftsherrn ¬
  kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  ohne  dieselbe  eine  Pflicht  des
Geschäftsherrn,  deren  Nichterfüllung  das  öffentliche  Interesse
gefährdet,  oder  eine  ihm  gesetzlich  obliegende  Unterhaltspflichts
nicht  rechtzeitig  erfüllt  wurde,  §  679.9
Ähnliches  nahm  man  schon  in  Rom  bezüglich  der  Beerdigung  eines
Die  Praxis  und  jetzt  das  B.  G.  B.  hat  den  Satz  verToten ¬
  an.10
allgemeinert.  Es  ist  z.  B.  gerechtfertigt  die  Reparatur  von  Dämmen,
welche  durch  eine  Überschwemmungsgefahr  erfordert  wird,  auch  wenn
sie  der  gefährdete  Besitzer  verbot.!
mente  eine  das  Interesse  des  Geschäftsherrn  wahrende  Geschäftsbesorgung  im  allgemeinen ¬
  seinem  vermutlichen  Willen  entspricht,  so  muß  der  Nachweis  eines  solchen
Interesses  im  allgemeinen  ausreichend  erscheinen;  es  ist  demgegenüber  Sache  des
Beklagten,  darzutun,  daß  die  an  sich  nützliche  Geschäftsführung  im  vorliegenden
Falle  —  „ihm“  —  unnütz  war.
8)  Der  Ehemann  haftet  für  die  ärztlichen  Kosten,  die  durch  die  notwendig  gewordene ¬
  Behandlung  und  Operation  seiner  getrennt  lebenden  Ehefrau  entstanden  sind.
Kammerg.  v.  30.  Nov.  1901,  Bl.  f.  Rechtspfl.  i.  B.  d.  K.  1902  S.  3;  vgl.  Warnatsch
in  D.  Jur.  Ztg.  1903  S.  245.
9)  Irrtümliche  Annahme,  nach  §  679  befugt  zu  sein,  genügt  freilich  nicht.
10)  Vgl.  über  die  „actio  funeraria“  die  bei  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  122  Anm.  20
und  21  Anges
11)  Schollmeyer,  einzelne  Schuldverhältnisse  S.  28,  führt  als  weiteres  Beispiel
an  die  Zahlung  von  Steuern,  zu  welchen  ein  anderer  verpflichtet  ist,  die  er  aber
nicht  berichtigt  und  nicht  berichtigen  will.  Dies  Beispiel  erachte  ich  als  bedenklich
aber  auch  als  belehrend.  Der  Sinn  des  §  679  ist,  wie  unser  Text  andeutet,  enger
als  sein  Wortlaut.  Dies  ergibt  der  geschichtliche  Zusammenhang  und  das  Wesen
der  Sache.
            
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