1. Ueber stillschweigende Prorogation.
75
Einreden sowohl die von Amtswegen, als die blos einredeweise zu
berücksichtigenden Mängel des Processes (die man Processexceptionen
nennen kann) zusammengefasst, so dass aus dieser Zusammenstellung
allein der Charakter der Incompetenz noch nicht zu ersehen ist.
Es ist ferner im dritten Absatze dieses §. bestimmt, dass diejenigen ¬
s. g. processhindernden Einreden, auf welche der Beklagte
wirksam verzichten kann, bei Präclusion vor der Einlassung zur
Hauptsache vorzubringen sind; allein damit ist nur gesagt, was
auch im §. 39 C.P.O. steht, dass, wenn es zur Einlassung auf die
Hauptsache kommt, der Einwand der Unzuständigkeit nicht mehr
nachgeschoben werden kann, da ja dieser Einwand ein verzichtbarer -
ist; dagegen ist damit nicht gesagt, dass dieser verzichtbare ¬
Einwand eine ledigliche Processexception ist, welche vom
Richter in allen Fällen nur auf Antrag zu berücksichtigen wäre
insbesondere ist damit nichts gesagt bezüglich des Falls der Contumaz, ¬
wo es zu einer Einlassung überhaupt nicht kommt. Für
diesen Fall finden wir die Normirung nur in §. 39 C. P.O.
Nach diesem §. aber ist die Incompetenz dann nicht zu berücksichtigen, ¬
wenn sich der Beklagte ohne Einwand auf die Hauptsache ¬
eingelassen hat: durch die Einlassung wird der Mangel der
Incompetenz gelöscht; aber auch nur durch die Einlassung; findet
keine Einlassung statt, so besteht die Incompetenz mit all' ihren
Folgerungen fort. Hätte das Gesetz besagen wollen, dass die
Unterlassung der Einrede im Verhandlungstermin dieselbe Wirkung ¬
habe, auch wenn der Beklagte gar nicht verhandelt oder
gar nicht erscheint, so hätte es sich entschieden falsch ausgedrückt;
für die Annahme eines falschen, schiefen Ausdrucks fehlt es
aber an jedem Anhalte; noch mehr, die Gestaltung des Gesetzes, wie
sie vorliegt, hat die besten inneren Gründe für sich. Es ist höchst
zweckentsprechend, zu sagen: Wenn der Beklagte zur Hauptsache
verhandelt, ohne die Incompetenz zu berühren, so ist der Competenzpunkt ¬
erledigt — aber auch nur, wenn er wirklich verhandelt;
das Unterlassen des Einwandes allein hebt die Incompetenz nicht,
sondern nur das Unterlassen, verbunden mit einem Handeln, und
zwar einem solchen Handeln, welches mit der Incompetenz objectiv
unverträglich ist. Und es ist dies nicht der einzige Fall, wo die
Processgesetzgebung nicht dem Unterlassen an sich, sondern dem
Unterlassen in Verbindung mit einem Handeln eine besondere, abschliessende ¬
präcludirende Wirkung beilegt. Einen ganz analogen
Fall enthält der berühmte §. 267 C.P.O.*), welcher bekanntlich
*) Gegen diesen §. 267 hat Bülow im Archiv für civ. Praxis Bd. 62