Gesammtüöerblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.
Die Grenzlinie zwischen Orts- und Distriktspolizei ist mehr flüssig als fest. —
Die Polizeiverwaltung in den Gemeinden unterliegt der ununterbrochenen
Aufsicht der Vorgesetzten Behörden. Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises
können die Gemeindebehörden zur Ausführung der gesetzlich bestehenden Vor-
schriften von der Aufsichtsbehörde nöthigenfalls durch Anwendung der Disziplinar-
gewalt angehalten werden. Der letzteren Behörde»kommt es auch zu, bei Gefahr
auf Verzug die nothwendigen Anordnungen unmittelbar zu treffen.
Wenn die Gemeindebehörde die im öffentlichen Interesse erforderlichen orts-
polizeilichen Vorschriften nicht erläßt, so trifft unter Umständen die Distrikts-
polizeibehörde eine innerhalb des Ortspolizeibezirkes verbindliche distriktspolizei-
liche Anordnung.
Orts- und distriktspolizeiliche Vorschriften, welche eine fortdauernde Geltung
beanspruchen, unterliegen der Kontrole der höheren Polizeistellen.
Alle Behörden der inneren Verwaltung sind befugt, Verfügungen, die sie
innerhalb ihrer Zuständigkeit zum Vollzüge von Gesetzen, deren Uebertretung
nicht mit Strafe bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen haben, durch An-
wendung gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen. —
Abgesehen von Spezialgesetzen richtet sich das Verfahren der Distriktsver-
waltungsbehörden nach der Analogie älterer gesetzlicher Vorschriften für den
Zivilprozeß (rechts des Rheins nach dem codex juris bavarici judiciarii de
anno 1753), welche auf ihrem eigentlichen Geltungsgebiete antiquirt sind. —
Neuere Gesetze haben den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung
vor der ersten Verwaltungsinstanz, sowie die Zulassung des Rechtsbeistandes
eines Advokaten in bestimmten, verwaltungsrechtlichen Gegenständen gutgeheißen.
Der Geschäftsstyl der Behörden wurde unlängst modernisirt. (Ministerial-
bekanntmachung vom 6. April 1874.)
6. Rach dem Vorgänge der preußischen Städteordnung vom Jahre 1808
wurden auch im bayerischen Gemeindeedikte vom 17. Mai 1818 die den Kreis-
regierungen unmittelbar untergeordneten Stadtmagistrate aus Be-
rufs- und Ehrenämtern gebildet und neben kommunalen Aufgaben mit der
Besorgung der staatlichen Polizei nach der Instruktion für die königl. Polizei-
direktionen vom 24. September 1808 beauftragt.
Diese obrigkeitliche Selbstverwaltung der 34 größeren rechtsrheinischen Städte
wurde nach längeren Zwischenräumen von den gesetzgebenden Faktoren wieder-
holt sanktionirt. Rach der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 üben jetzt die
unmittelbaren Stadtmagistrate in der Regel die volle Amtsgewalt einer königl.
Distriktsverwaltungs- und Polizeibehörde aus.
, Wenn auch diese mit volksthümlichen Elementen gemischte Behördeneinrich-
tung, wie eine jede Verfassungs- und Verwaltungsform, neben Licht- auch
Schattenseiten besitzt, so steht doch die Thatsache fest, daß sich die Städter mit
derselben wohl, befreundet haben. Roch niemals hat eine unmittelbare Stadt
von der gesetzlichen Befugniß des Verzichtes auf die obrigkeitliche Selbstverwaltung
Gebrauch gemacht, während selbst kleine Städte (Einwohnerminimum 3361),
welche kaum auf eigenen Füßen stehen können, kein Opfer scheuten, um diese
Verwaltungsform zu erlangen. —