Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (1)

n.  d.  West.  Fr.  durften  eingezog.  werden?  89
uͤberlassen  werden  solle,  keine  solche  Befugniß
zu  Einziehung  der  Canonicate  begriffen  sey.
Es  wird  sich  hieraus  schon  der  (§.  3.)  zu  Unterstuͤtzung =
  der  entgegenstehenden  Auslegung  angeführte ¬
  Grund  leicht  widerlegen  lassen,  welcher
aus  dem  bey  der  Secularisation  des  Stifts  Camin =
  vorkommenden  Gegensatze  der  beiden  Stifter ¬
  Halberstadt  und  Minden  einer,  und  des
Stifts  Camin  anderer  Seits  hergeleitet  werden
mochte.  Denn  auch  hier  muß,  so  viel  die
Stifter  Halberstadt  und  Minden  betrifft,  der
Ausdruck  EPISCOPATVS  in  seiner  genaueren,
gier  wie  in  den  vorigen  §§.  zum  Grunde  liegenden ¬
  Bestimmung  verstanden  werden.  Und
wenn  dann  weiter  als  eine  besondere  Verschiedenheit ¬
  hinzugefuͤgt  ist,  daß  bey  dem  Stifte
Camin  die  Einziehung  sammtlicher  Canonicate
Statt  haben,  und  damit  das  ganze  Stift  dem
Lande  Hinterpommern  einverleibt  werden  solle,
so  sieht  man  wohl,  daß  hier  der  TOTVS  EPISCOPATVS ¬
  von  allen  geistlichen  Guͤtern  gebraucht ¬
  sey.  Es  folgt  also  daraus  keinesweges,
daß  der  secularisirte  episcopatus  Mindanus
eben  so  einen  quartam  partem  canonicatum
begreife,  wie  der  Churfuͤrst  solchen  als  ein
besonderes  accessorium  des  episcopatus  Halberstadiensis -
  erhaͤlt.  Nur  so  viel  liegt  in  der
Antithese,  daß  der  EPISCOPATVS  CAMINENs1s -
  nicht  bloß  die  Regalien  und  eigentlich
wie  Halberstadt  nnd
genannten  Tafelguͤter,
Minden,
            
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