n. d. West. Fr. durften eingezog. werden? 89
uͤberlassen werden solle, keine solche Befugniß
zu Einziehung der Canonicate begriffen sey.
Es wird sich hieraus schon der (§. 3.) zu Unterstuͤtzung =
der entgegenstehenden Auslegung angeführte ¬
Grund leicht widerlegen lassen, welcher
aus dem bey der Secularisation des Stifts Camin =
vorkommenden Gegensatze der beiden Stifter ¬
Halberstadt und Minden einer, und des
Stifts Camin anderer Seits hergeleitet werden
mochte. Denn auch hier muß, so viel die
Stifter Halberstadt und Minden betrifft, der
Ausdruck EPISCOPATVS in seiner genaueren,
gier wie in den vorigen §§. zum Grunde liegenden ¬
Bestimmung verstanden werden. Und
wenn dann weiter als eine besondere Verschiedenheit ¬
hinzugefuͤgt ist, daß bey dem Stifte
Camin die Einziehung sammtlicher Canonicate
Statt haben, und damit das ganze Stift dem
Lande Hinterpommern einverleibt werden solle,
so sieht man wohl, daß hier der TOTVS EPISCOPATVS ¬
von allen geistlichen Guͤtern gebraucht ¬
sey. Es folgt also daraus keinesweges,
daß der secularisirte episcopatus Mindanus
eben so einen quartam partem canonicatum
begreife, wie der Churfuͤrst solchen als ein
besonderes accessorium des episcopatus Halberstadiensis -
erhaͤlt. Nur so viel liegt in der
Antithese, daß der EPISCOPATVS CAMINENs1s -
nicht bloß die Regalien und eigentlich
wie Halberstadt nnd
genannten Tafelguͤter,
Minden,