Abschnitt VIII. § 75. Haftung für Verlust u. Beschädigung im Allgemeinen. 427
werden kann; ob das Gut vernichtet, konfiszirt, verloren, entwendet, verwechselt, ¬
vertauscht, falsch dirigirt, unrichtig ausgeliefert, trotz rechtzeitig
erhaltener Kontreordre an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger ausgehändigt, ¬
veräußert, derelinquirt ist u. s. w. (R.-O.-H.=G.=Entsch. Bd. 1
S. 157, Bd. 4 S. 12. Reichsger. Eisenbahnr. Entsch. Bd. 1 S. 135. v. Hahn,
II, S. 602. Puchelt, II, S. 462. Thöl, III, § 23. Schott S. 334.) Das
bloß zeitweilige Nichtabliefernkönnen z. B. in Folge einer vorübergehenden
Beschlagnahme (R.=O.=H.=G. Entsch. Bd. 7 S. 55) oder einer Verspätung der
Ankunft begründet nicht die Annahme des Verlustes. Andererseits gehört
zum Begriffe desselben weder der vollständige Untergang, die Vernichtung des
Gutes, noch die unbedingte Unkenntniß über den Verbleib desselben. Entscheidend ¬
ist nur, daß es für den Eigenthümer nicht mehr existirt
und in Rücksicht auf den Transportzweck nicht mehr beschafft
werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei der im Wege der öffentlichen
Versteigerung bewirkten Veräußerung des Gutes durch die Eisenbahn (R.=O.H.=G. ¬
Entsch. Bd. 8 S. 327, Bd. 15 S. 28), bei der Ablieferung an einen
unrichtigen Empfänger (Puchelt, II, S. 462). Auch ist es hierbei unerheblich,
ob die Eisenbahn freiwillig, ob in berechtigter oder unberechtigter Weise sich
in diese Lage gebracht hat.
„Minderung“ des Gutes ist begrifflich die rein quantitative Verringerung ¬
desselben ohne qualitative Veränderung bezw. Verschlechterung, also
der theilweise Verlust (Manko, Partialverlust) an Menge, Gewicht, Maaß ec.
(durch Zerstreuen, Eintrocknen, Schwinden, Abhandenkommen). Voraussetzung
ist, daß der verlorene Theil mit dem vorhandenen nicht in einer inneren
(qualitativen) Werthverbindung steht, so daß durch den Verlust des ersteren
der Werth des letzteren herabgemindert wird (Schott S. 335), wie z. B. bei
Verlust eines integrirenden Theils einer Maschine 2c., denn alsdann liegt
nicht Minderung, sondern Beschädigung der ganzen Sendung vor. Die Verbindung ¬
beider Theile muß also eine lediglich äußere sein, wie in der Regel
bei fungibeln Sachen (Getreide, Holz, Mineralien 2c.).
Unter „Beschädigung“ des Gutes ist jede äußere oder innere Verschlechterung ¬
desselben (Verderben, Zerbrechen, Feuchtwerden, Rosten, Entzünden, ¬
Verschießen der Farbe, Leckage, Faulen 2c.) in qualitativer Hinsicht zu
verstehen, jede nachtheilige Veränderung des Gutes in Betreff seiner Beschaffenheit. ¬
(R.=O.=H.=G. Entsch. Bd. 9 S. 278, Reichsger. Eisenbahnr. Entsch. Bd.1
S. 38.) Dahin gehört z. B. auch die Wertheinbuße, welche eine der Mode
unterworfene Waare durch ungebührliches langes Lagern in ihrem Tauschwerthe ¬
erleidet. (R.=O.=H.=G. Entsch. Bd. 20 S. 347. Keyßner S. 445 Nr. 4.
Puchelt, II, S.463.) Besteht ein Transportgut aus verschiedenen Gegenständen,
so kann die Beschädigung einzelner dieser Gegenstände als Beschädigung des ganzen ¬
Gutes nur dann betrachtet werden, wenn sämmtliche Gegenstände in der Weise
zusammengehören, daß sie als ein untrennbares Ganzes erscheinen. Besteht der
Komplex der Sendung aus physisch getrennten, und als selbstständige Objekte
käuflichen und verkäuflichen Gegenständen, so kann die Beschädigung eines dieser
Gegenstände nicht als Beschädigung (Entwerthung) der ganzen Sendung angesehen
werden. Jedenfalls würde es in derartigen Fällen Sache des Entschädigung For¬