Inhaltsverzeichnis : Eger, Georg: ¬Die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

Abschnitt  VIII.  §  75.  Haftung  für  Verlust  u.  Beschädigung  im  Allgemeinen.  427
werden  kann;  ob  das  Gut  vernichtet,  konfiszirt,  verloren,  entwendet,  verwechselt, ¬
  vertauscht,  falsch  dirigirt,  unrichtig  ausgeliefert,  trotz  rechtzeitig
erhaltener  Kontreordre  an  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  ausgehändigt, ¬
  veräußert,  derelinquirt  ist  u.  s.  w.  (R.-O.-H.=G.=Entsch.  Bd.  1
S.  157,  Bd.  4  S.  12.  Reichsger.  Eisenbahnr.  Entsch.  Bd.  1  S.  135.  v.  Hahn,
II,  S.  602.  Puchelt,  II,  S.  462.  Thöl,  III,  §  23.  Schott  S.  334.)  Das
bloß  zeitweilige  Nichtabliefernkönnen  z.  B.  in  Folge  einer  vorübergehenden
Beschlagnahme  (R.=O.=H.=G.  Entsch.  Bd.  7  S.  55)  oder  einer  Verspätung  der
Ankunft  begründet  nicht  die  Annahme  des  Verlustes.  Andererseits  gehört
zum  Begriffe  desselben  weder  der  vollständige  Untergang,  die  Vernichtung  des
Gutes,  noch  die  unbedingte  Unkenntniß  über  den  Verbleib  desselben.  Entscheidend ¬
  ist  nur,  daß  es  für  den  Eigenthümer  nicht  mehr  existirt
und  in  Rücksicht  auf  den  Transportzweck  nicht  mehr  beschafft
werden  kann.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall  bei  der  im  Wege  der  öffentlichen
Versteigerung  bewirkten  Veräußerung  des  Gutes  durch  die  Eisenbahn  (R.=O.H.=G. ¬
  Entsch.  Bd.  8  S.  327,  Bd.  15  S.  28),  bei  der  Ablieferung  an  einen
unrichtigen  Empfänger  (Puchelt,  II,  S.  462).  Auch  ist  es  hierbei  unerheblich,
ob  die  Eisenbahn  freiwillig,  ob  in  berechtigter  oder  unberechtigter  Weise  sich
in  diese  Lage  gebracht  hat.
„Minderung“  des  Gutes  ist  begrifflich  die  rein  quantitative  Verringerung ¬
  desselben  ohne  qualitative  Veränderung  bezw.  Verschlechterung,  also
der  theilweise  Verlust  (Manko,  Partialverlust)  an  Menge,  Gewicht,  Maaß  ec.
(durch  Zerstreuen,  Eintrocknen,  Schwinden,  Abhandenkommen).  Voraussetzung
ist,  daß  der  verlorene  Theil  mit  dem  vorhandenen  nicht  in  einer  inneren
(qualitativen)  Werthverbindung  steht,  so  daß  durch  den  Verlust  des  ersteren
der  Werth  des  letzteren  herabgemindert  wird  (Schott  S.  335),  wie  z.  B.  bei
Verlust  eines  integrirenden  Theils  einer  Maschine  2c.,  denn  alsdann  liegt
nicht  Minderung,  sondern  Beschädigung  der  ganzen  Sendung  vor.  Die  Verbindung ¬
  beider  Theile  muß  also  eine  lediglich  äußere  sein,  wie  in  der  Regel
bei  fungibeln  Sachen  (Getreide,  Holz,  Mineralien  2c.).
Unter  „Beschädigung“  des  Gutes  ist  jede  äußere  oder  innere  Verschlechterung ¬
  desselben  (Verderben,  Zerbrechen,  Feuchtwerden,  Rosten,  Entzünden, ¬
  Verschießen  der  Farbe,  Leckage,  Faulen  2c.)  in  qualitativer  Hinsicht  zu
verstehen,  jede  nachtheilige  Veränderung  des  Gutes  in  Betreff  seiner  Beschaffenheit. ¬
  (R.=O.=H.=G.  Entsch.  Bd.  9  S.  278,  Reichsger.  Eisenbahnr.  Entsch.  Bd.1
S.  38.)  Dahin  gehört  z.  B.  auch  die  Wertheinbuße,  welche  eine  der  Mode
unterworfene  Waare  durch  ungebührliches  langes  Lagern  in  ihrem  Tauschwerthe ¬
  erleidet.  (R.=O.=H.=G.  Entsch.  Bd.  20  S.  347.  Keyßner  S.  445  Nr.  4.
Puchelt,  II,  S.463.)  Besteht  ein  Transportgut  aus  verschiedenen  Gegenständen,
so  kann  die  Beschädigung  einzelner  dieser  Gegenstände  als  Beschädigung  des  ganzen ¬
  Gutes  nur  dann  betrachtet  werden,  wenn  sämmtliche  Gegenstände  in  der  Weise
zusammengehören,  daß  sie  als  ein  untrennbares  Ganzes  erscheinen.  Besteht  der
Komplex  der  Sendung  aus  physisch  getrennten,  und  als  selbstständige  Objekte
käuflichen  und  verkäuflichen  Gegenständen,  so  kann  die  Beschädigung  eines  dieser
Gegenstände  nicht  als  Beschädigung  (Entwerthung)  der  ganzen  Sendung  angesehen
werden.  Jedenfalls  würde  es  in  derartigen  Fällen  Sache  des  Entschädigung  For¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer