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der Sentenz bezeugten materiellen Wahrheit zurück. An den
Grenzen verwischen sich die Unterschiede des Beweis- und des
Rechtseffekts. Unmerklich gehen beide ineinander über. Und
darauf darf die römische Doktrin stolz sein. Nicht durchschneidende ¬
Linien von und nach abstrakten Rechtsbegriffen gezogen,
organische Verbindung der verschiedenen Seiten, Vermittlung der
Gegensätze durch die konkrete Auffassung des gegebenen Falls war
ihr Ziel. Damit trifft sie das Rechte. Es ist Thorheit, haarscharf ¬
bestimmen zu wollen, wo die Sentenz aufhören muß, als
Zeugniß der materiellen Wahrheit zu dienen, und wo sie beginnen ¬
muß, als Obligation zu wirken. Eins greift in das Andere.
Es war viel wichtiger, der realen Wahrheit getreu zu bleiben,
als ein streng geschlossenes juristisches System des Judikats aufzustellen; ¬
darum weit gerathener, Vieles der gesunden Logik des
Richters im Einzelfall anzuvertrauen, als durch eine bis in das
Detail fixirte juristische Schablone der Sentenzwirkungen den
Richter zu fesseln.
§. 16.
7. Die Organe der Rechtswirkung und causa superveniens.
Der Zweck der vorliegenden Darstellung betrifft mehr das
innere Wesen der Judikatswirkung, als deren Aeußerungen. Ich
kann die letzteren daher nur beiläufig berühren.
Das Wesentlichste ist, daß die res judicata den in judicium ¬
gebrachten Thatbestand des gerichtlich verfolgten Rechtsverhältnisses ¬
konsumirt. Ob man diese Wirkung eine Novation
nennt, bleibt eben nur ein Name."
Die Aeußerungen des Judikatseffektes schließen sich durchaus
an die Quasikontraktsnatur der Sentenz an. Ihre Organe sind
die actio judicati und exceptio rei judicatae. Vorzugsweise
1) nicht etwa die einzelnen Thatsachen. S. Pfeiffer, Bd. 37. S. 263.
2) S. Keller, §. 24. Wetzell, S. 47. z. A. Windscheid, die act. §. 12.