Full text : Endemann, Wilhelm: ¬Das Prinzip der Rechtskraft

159
der  Sentenz  bezeugten  materiellen  Wahrheit  zurück.  An  den
Grenzen  verwischen  sich  die  Unterschiede  des  Beweis-  und  des
Rechtseffekts.  Unmerklich  gehen  beide  ineinander  über.  Und
darauf  darf  die  römische  Doktrin  stolz  sein.  Nicht  durchschneidende ¬
  Linien  von  und  nach  abstrakten  Rechtsbegriffen  gezogen,
organische  Verbindung  der  verschiedenen  Seiten,  Vermittlung  der
Gegensätze  durch  die  konkrete  Auffassung  des  gegebenen  Falls  war
ihr  Ziel.  Damit  trifft  sie  das  Rechte.  Es  ist  Thorheit,  haarscharf ¬
  bestimmen  zu  wollen,  wo  die  Sentenz  aufhören  muß,  als
Zeugniß  der  materiellen  Wahrheit  zu  dienen,  und  wo  sie  beginnen ¬
  muß,  als  Obligation  zu  wirken.  Eins  greift  in  das  Andere.
Es  war  viel  wichtiger,  der  realen  Wahrheit  getreu  zu  bleiben,
als  ein  streng  geschlossenes  juristisches  System  des  Judikats  aufzustellen; ¬
  darum  weit  gerathener,  Vieles  der  gesunden  Logik  des
Richters  im  Einzelfall  anzuvertrauen,  als  durch  eine  bis  in  das
Detail  fixirte  juristische  Schablone  der  Sentenzwirkungen  den
Richter  zu  fesseln.
§.  16.
7.  Die  Organe  der  Rechtswirkung  und  causa  superveniens.
Der  Zweck  der  vorliegenden  Darstellung  betrifft  mehr  das
innere  Wesen  der  Judikatswirkung,  als  deren  Aeußerungen.  Ich
kann  die  letzteren  daher  nur  beiläufig  berühren.
Das  Wesentlichste  ist,  daß  die  res  judicata  den  in  judicium ¬
  gebrachten  Thatbestand  des  gerichtlich  verfolgten  Rechtsverhältnisses ¬
  konsumirt.  Ob  man  diese  Wirkung  eine  Novation
nennt,  bleibt  eben  nur  ein  Name."
Die  Aeußerungen  des  Judikatseffektes  schließen  sich  durchaus
an  die  Quasikontraktsnatur  der  Sentenz  an.  Ihre  Organe  sind
die  actio  judicati  und  exceptio  rei  judicatae.  Vorzugsweise
1)  nicht  etwa  die  einzelnen  Thatsachen.  S.  Pfeiffer,  Bd.  37.  S.  263.
2)  S.  Keller,  §.  24.  Wetzell,  S.  47.  z.  A.  Windscheid,  die  act.  §.  12.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer