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§ 132. Die Lagerbescheinigungen.
der Lagerbescheinigungen. Für die Unterscheidung ist
daher lediglich der in dem Scheine erklärte Wille des
Ausstellers (also Lagerhalters) maßgebend.
Hiernach ist möglich, daß von den für die Regel als
erforderlich erachteten Erklärungen die eine oder die
andere in der Bescheinigung fehlen kann, ohne daß darum
die Urkunde ihre Bedeutung zu verlieren braucht. Nötig
ist nur, daß sie nach ihrem Gesamtinhalt als ein Lagerempfangsschein, ¬
Schuldschein oder Lagerschein unter Berücksichtigung ¬
der Verkehrsanschauung anzusehen ist 2).
§ 133. Der Lagerempfangsschein.
Der Einlagerer hat ein Recht, von dem Lagerhalter
ein Bekenntnis über den Empfang des Lagergutes zu erhalten. ¬
Allerdings besteht darüber keine ausdrückliche gesetzliche ¬
Vorschrift. Der § 368 BGB. kommt hier nicht in
Betracht; denn nach dieser Vorschrift ist nur der Gläubiger -
verpflichtet, gegen Empfang der Leistung auf Verlangen -
ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) -
zu erteilen. Der Lagerhalter ist jedoch bezüglich
der Lagerung der Ware nicht der Gläubiger, sondern der
Schuldner. Es entspricht indessen der allgemeinen Handelsübung, ¬
daß der Empfänger eines Gutes, auch wenn er nicht
Gläubiger ist, dem Auslieferer zum Beweise der Einlagerung ¬
ein Empfangsbekenntnis ausstellt.
Der Empfangsschein ist weiter nichts als eine Beweisurkunde: ¬
Er dient dem Auslieferer zum Beweise dafür, daß
2) Dasselbe gilt von allen Urkunden, für die keine strengen Formvorschriften ¬
gegeben sind. Das RG. (9. 7. 12) im Recht 1912 Nr. 2704
sagt vom Konnossement:
Das Konnossement ist nicht ein durch die Beobachtung der vorgeschriebenen ¬
Form bedingter Formakt; es ist vielmehr, auch wenn es an
dem einen oder anderen Erfordernis fehlt, aus dem sonstigen Inhalt der
Urkunde zu entnehmen, ob sie vom Aussteller als Konnossement gewollt
und ob mit Rücksicht auf ihren übrigen Inhalt auch hieran nicht zu
zweifeln ist (RG. 20, 57; 65, 346). Allerdings entscheidet nicht lediglich
der Wille des Ausstellers. Es muß vielmehr auch objektiv der Inhalt der
Urkunde ein solcher sein, daß sie vom Verkehr als Konnossement angesehen ¬
wird. Vgl. auch § 137a. E und Fußnote*) dortselbst.
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