Object : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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§  132.  Die  Lagerbescheinigungen.
der  Lagerbescheinigungen.  Für  die  Unterscheidung  ist
daher  lediglich  der  in  dem  Scheine  erklärte  Wille  des
Ausstellers  (also  Lagerhalters)  maßgebend.
Hiernach  ist  möglich,  daß  von  den  für  die  Regel  als
erforderlich  erachteten  Erklärungen  die  eine  oder  die
andere  in  der  Bescheinigung  fehlen  kann,  ohne  daß  darum
die  Urkunde  ihre  Bedeutung  zu  verlieren  braucht.  Nötig
ist  nur,  daß  sie  nach  ihrem  Gesamtinhalt  als  ein  Lagerempfangsschein, ¬
  Schuldschein  oder  Lagerschein  unter  Berücksichtigung ¬
  der  Verkehrsanschauung  anzusehen  ist  2).
§  133.  Der  Lagerempfangsschein.
Der  Einlagerer  hat  ein  Recht,  von  dem  Lagerhalter
ein  Bekenntnis  über  den  Empfang  des  Lagergutes  zu  erhalten. ¬
  Allerdings  besteht  darüber  keine  ausdrückliche  gesetzliche ¬
  Vorschrift.  Der  §  368  BGB.  kommt  hier  nicht  in
Betracht;  denn  nach  dieser  Vorschrift  ist  nur  der  Gläubiger -
  verpflichtet,  gegen  Empfang  der  Leistung  auf  Verlangen -
  ein  schriftliches  Empfangsbekenntnis  (Quittung) -
  zu  erteilen.  Der  Lagerhalter  ist  jedoch  bezüglich
der  Lagerung  der  Ware  nicht  der  Gläubiger,  sondern  der
Schuldner.  Es  entspricht  indessen  der  allgemeinen  Handelsübung, ¬
  daß  der  Empfänger  eines  Gutes,  auch  wenn  er  nicht
Gläubiger  ist,  dem  Auslieferer  zum  Beweise  der  Einlagerung ¬
  ein  Empfangsbekenntnis  ausstellt.
Der  Empfangsschein  ist  weiter  nichts  als  eine  Beweisurkunde: ¬
  Er  dient  dem  Auslieferer  zum  Beweise  dafür,  daß
2)  Dasselbe  gilt  von  allen  Urkunden,  für  die  keine  strengen  Formvorschriften ¬
  gegeben  sind.  Das  RG.  (9.  7.  12)  im  Recht  1912  Nr.  2704
sagt  vom  Konnossement:
Das  Konnossement  ist  nicht  ein  durch  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen ¬
  Form  bedingter  Formakt;  es  ist  vielmehr,  auch  wenn  es  an
dem  einen  oder  anderen  Erfordernis  fehlt,  aus  dem  sonstigen  Inhalt  der
Urkunde  zu  entnehmen,  ob  sie  vom  Aussteller  als  Konnossement  gewollt
und  ob  mit  Rücksicht  auf  ihren  übrigen  Inhalt  auch  hieran  nicht  zu
zweifeln  ist  (RG.  20,  57;  65,  346).  Allerdings  entscheidet  nicht  lediglich
der  Wille  des  Ausstellers.  Es  muß  vielmehr  auch  objektiv  der  Inhalt  der
Urkunde  ein  solcher  sein,  daß  sie  vom  Verkehr  als  Konnossement  angesehen ¬
  wird.  Vgl.  auch  §  137a.  E  und  Fußnote*)  dortselbst.
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