Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
§§ 318.
Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen nach Ablauf von 30 Jahren,
320, 322.
nachdem die Bestimmung getroffen worden ist (§ 318 Abs. 2).1)
Gegenseitige
VII. Nach der herrschenden Lehre des gemeinen Rechts2) stehen bei
Verträge.
gegenseitigen (synallagmatischen) Verträgen die Verpflichtungen
beider Kontrahenten in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander,
daß ohne besondere Vereinbarung keiner derselben berechtigt ist, von dem
Gegner Erfüllung zu verlangen, ohne zugleich die Erfüllung seiner eigenen
Verpflichtung anzubieten. Thut er dies nicht, so steht dem an und für sich
durch den Abschluß des Vertrages begründeten Anspruch auf Erfüllung die
Exceptio non Einrede des nicht erfüllten Kontraktes entgegen, deren Fundament gleichfalls
adimpleti
der Abschluß des gegenseitigen Vertrages bildet, und zu deren Beseitigung
contractus
es des Nachweises der erfüllten oder doch vergeblich angebotenen Gegenleistung ¬
seitens des Klägers bedarf. Die Einrede hat an und für sich
dilatorischen Charakter, sie erhält jedoch peremtorische Wirkung, falls die
Erfüllung der Gegenleistung dem klagenden Teil unmöglich wird. Von
entletzterer ¬
Regel bilden eine Ausnahme die eine Entäußerungserklärung
haltenden Verträge, bei welchen mit Abschluß des Vertrags die Gefahr des
Leistungsgegenstandes auf den Erwerber übergeht. Ein Rücktrittsrecht der
Kontrahenten für den Fall, daß der andere Teil seine Verpflichtungen aus
dem Vertrage nicht erfüllt, kennt das gemeine Recht ohne besondere Vereinbarung ¬
nicht, doch ist anerkannt, daß nach eingetretenem Verzug des Schuldners ¬
der Gläubiger berechtigt ist, die geschuldete Leistung zurückzuweisen,
wenn der Leistungsgegenstand für ihn unbrauchbar geworden ist, und sein
Interesse daher in der Nichtannahme der Leistung besteht.3)
Diese gemeinrechtlichen Grundsätze bilden im allgemeinen auch die
Grundlage der Bestimmungen des BGB. Wer aus einem gegenseitigen
Vertrage verpflichtet ist, hat, falls nicht Vorleistung von seiner Seite vereinbart ¬
wurde, dem Anspruch auf die ihm obliegende Leistung gegenüber
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, bis die Gegenleistung bewirkt
wird (§ 320 Abs. 1). Diese Einrede hat jedoch nur die Wirkung einer
Retentionseinrede, der Beklagte kann mittels derselben nicht die Abweisung
der auf Leistung gerichteten Klage des Gegners erreichen, sondern ist, einer
schon jetzt weitverbreiteten gemeinrechtlichen Praxis entsprechend, zur Erfüllung
Zug um Zug zu verurteilen (§ 322 Abs. 1), doch ist der Gläubiger nicht
berechtigt, die Einrede durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 320 Abs. 1
Satz 3). Befindet sich der zur Erfüllung Zug um Zug verurteilte Schuldner
seinerseits in Annahmeverzug, so ist der Gläubiger berechtigt, auch ohne
Bewirkung der ihm obliegenden Leistung seinen Anspruch im Wege der
Zwangsvollstreckung zu verfolgen (§ 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2). Hat die
Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende
Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden, die
Gegenleistung ist also in diesem Sinne unteilbar (§ 320 Abs. 1 Satz 2).
Einer Teilleistung gegenüber kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert
werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
Mot. II S. 194.
Windscheid II § 321, Dernburg II §§ 20, 21, Mot. II S. 200 ff.
3) Windscheid II § 280 Note 1, § 394 Note 24, Dernburg II § 42 Note 10.