Metadata : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des gemeinen Rechts (10)

Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
§§  318.
Kenntnis  erlangt  hat.  Sie  ist  ausgeschlossen  nach  Ablauf  von  30  Jahren,
320,  322.
nachdem  die  Bestimmung  getroffen  worden  ist  (§  318  Abs.  2).1)
Gegenseitige
VII.  Nach  der  herrschenden  Lehre  des  gemeinen  Rechts2)  stehen  bei
Verträge.
gegenseitigen  (synallagmatischen)  Verträgen  die  Verpflichtungen
beider  Kontrahenten  in  einem  derartigen  Abhängigkeitsverhältnis  zueinander,
daß  ohne  besondere  Vereinbarung  keiner  derselben  berechtigt  ist,  von  dem
Gegner  Erfüllung  zu  verlangen,  ohne  zugleich  die  Erfüllung  seiner  eigenen
Verpflichtung  anzubieten.  Thut  er  dies  nicht,  so  steht  dem  an  und  für  sich
durch  den  Abschluß  des  Vertrages  begründeten  Anspruch  auf  Erfüllung  die
Exceptio  non  Einrede  des  nicht  erfüllten  Kontraktes  entgegen,  deren  Fundament  gleichfalls
adimpleti
der  Abschluß  des  gegenseitigen  Vertrages  bildet,  und  zu  deren  Beseitigung
contractus
es  des  Nachweises  der  erfüllten  oder  doch  vergeblich  angebotenen  Gegenleistung ¬
  seitens  des  Klägers  bedarf.  Die  Einrede  hat  an  und  für  sich
dilatorischen  Charakter,  sie  erhält  jedoch  peremtorische  Wirkung,  falls  die
Erfüllung  der  Gegenleistung  dem  klagenden  Teil  unmöglich  wird.  Von
entletzterer ¬
  Regel  bilden  eine  Ausnahme  die  eine  Entäußerungserklärung
haltenden  Verträge,  bei  welchen  mit  Abschluß  des  Vertrags  die  Gefahr  des
Leistungsgegenstandes  auf  den  Erwerber  übergeht.  Ein  Rücktrittsrecht  der
Kontrahenten  für  den  Fall,  daß  der  andere  Teil  seine  Verpflichtungen  aus
dem  Vertrage  nicht  erfüllt,  kennt  das  gemeine  Recht  ohne  besondere  Vereinbarung ¬
  nicht,  doch  ist  anerkannt,  daß  nach  eingetretenem  Verzug  des  Schuldners ¬
  der  Gläubiger  berechtigt  ist,  die  geschuldete  Leistung  zurückzuweisen,
wenn  der  Leistungsgegenstand  für  ihn  unbrauchbar  geworden  ist,  und  sein
Interesse  daher  in  der  Nichtannahme  der  Leistung  besteht.3)
Diese  gemeinrechtlichen  Grundsätze  bilden  im  allgemeinen  auch  die
Grundlage  der  Bestimmungen  des  BGB.  Wer  aus  einem  gegenseitigen
Vertrage  verpflichtet  ist,  hat,  falls  nicht  Vorleistung  von  seiner  Seite  vereinbart ¬
  wurde,  dem  Anspruch  auf  die  ihm  obliegende  Leistung  gegenüber
die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  bis  die  Gegenleistung  bewirkt
wird  (§  320  Abs.  1).  Diese  Einrede  hat  jedoch  nur  die  Wirkung  einer
Retentionseinrede,  der  Beklagte  kann  mittels  derselben  nicht  die  Abweisung
der  auf  Leistung  gerichteten  Klage  des  Gegners  erreichen,  sondern  ist,  einer
schon  jetzt  weitverbreiteten  gemeinrechtlichen  Praxis  entsprechend,  zur  Erfüllung
Zug  um  Zug  zu  verurteilen  (§  322  Abs.  1),  doch  ist  der  Gläubiger  nicht
berechtigt,  die  Einrede  durch  Sicherheitsleistung  abzuwenden  (§  320  Abs.  1
Satz  3).  Befindet  sich  der  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug  verurteilte  Schuldner
seinerseits  in  Annahmeverzug,  so  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  auch  ohne
Bewirkung  der  ihm  obliegenden  Leistung  seinen  Anspruch  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  zu  verfolgen  (§  322  Abs.  3,  §  274  Abs.  2).  Hat  die
Leistung  an  mehrere  zu  erfolgen,  so  kann  dem  einzelnen  der  ihm  gebührende
Teil  bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Gegenleistung  verweigert  werden,  die
Gegenleistung  ist  also  in  diesem  Sinne  unteilbar  (§  320  Abs.  1  Satz  2).
Einer  Teilleistung  gegenüber  kann  die  Gegenleistung  insoweit  nicht  verweigert
werden,  als  die  Verweigerung  nach  den  Umständen,  insbesondere  wegen
Mot.  II  S.  194.
Windscheid  II  §  321,  Dernburg  II  §§  20,  21,  Mot.  II  S.  200  ff.
3)  Windscheid  II  §  280  Note  1,  §  394  Note  24,  Dernburg  II  §  42  Note  10.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer