Inhaltsverzeichnis : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Der  Auftrag.  Geschäftsbesorgung  ohne  Auftrag.
418
Daß  aber  nicht  jeder  leichtsinnige  Rat,  welcher  einen  anderen
schädigt,  nach  §  823  verantwortlich  macht,  rechtfertigt  sich  daraus,  daß
dieser  selbst  schuld  daran  ist,  wenn  er  sich  auf  einen  Rat  verließ,  für
welchen  sich  der  Ratende  nicht  verbindlich  machte.  Im  Falle  der  Arglist ¬
  kann  dies  nicht  in  Betracht  kommen.
§  295.  Annahme  und  Ablehnung  des  Auftrages.
I.  Der  Auftrag  wird  verbindlich  durch  seine  Annahme  seitens  des
Beguftragten,  mag  sie  ausdrücklich  oder  stillschweigend  erfolgt  sein.  Oft
ist  sie  in  unmittelbarer  Ausführung  des  Geschäftes  —  §  151  —  zu  sehen.
Annahme  einer  Vollmacht  und  Annahme  des  Auftrages,  von
der  Vollmacht  Gebrauch  zu  machen,  sind  zwar  an  sich  verschiedene
Dinge.  Da  aber  im  Leben  beides  häufig  zusammenfällt,  wird  meist  in
der  Annahme  der  Vollmacht  zugleich  die  Annahme  des  Auftrages  zu
sehen  sein,  denselben  in  das  Werk  zu  setzen.
II.  In  gewissen  Fällen  ist  man  zu  unverzüglicher  Anzeige  der
Ablehnung  eines  an  uns  gerichteten  Auftrages  verpflichtet,  wenn  man
ihn  nicht  annimmt.!  Vorschriften  hierüber  gibt  §  663.  Sie  haben  freilich
für  Aufträge  im  engeren  Sinne  nur  selten  Wichtigkeit,  häufig  aber  für
die  mandatsähnlichen  Dienstverträge  und  Werkverträge,  welche  nach  §  675
dem  §  6632  mit  unterstehen.
1.  Die  Anzeigepflicht  liegt  einmal  Personen  ob,  welche  zur  Besorgung ¬
  der  einschlägigen  Geschäfte  öffentlich  bestellt  sind,  sei  es
vom  Staate,  einer  Gemeinde,  einer  sonstigen  öffentlichrechtlichen  juristischen ¬
  Person,  sei  es  seitens  eines  Privaten,  insbesondere  eines  gemeinnützigen ¬
  Vereines.“  Unter  anderem  liegt  Notaren,  Gerichtsvollziehern“,
1902,  Gruchot  Bd.  46  S.  935,  auch  Seufferts  Bl.  f.  Rechtsanwdg.  1902  S.  140.
Anderer  Ansicht  O.  L.  G.  Colmar  v.  8.  Nov.  1901,  Jur.  Ztschr.  f.  Els.=Lothr.  Jahrg.  27
S.  18,  Vgl.  O.  L.G.  Breslau  v.  5.  Okt.  1901,  Rechtspr.  d.  O.  L.  G.  Bd.  3  S.  339.
Fälle,  in  welchen  ein  Zwang  zum  Kontrahieren  besteht,  siehe  oben  Bd.  2
Abt.  1  §  83  Ziff.  II.
2)  Vgl.  E.  I  §  587;  Mot.  Bd.  2  S.  530;  siehe  weiter  Planck  zu  §  663  über
die  —  im  Grunde  unwesentlichen  —  Veränderungen  in  den  Entwürfen.
3)  So  Neumann  a.  a.  O.  Andere  verlangen  Bestellung  seitens  des  Staates
oder  einer  öffentlich  rechtlichen  juristischen  Person
4)  Im  Aufsichtswege  ist  der  Bescheid  ergangen,  daß  in  Preußen  nach  der
Gerichtsvollzieherordnung  der  Gerichtsvollzieher  im  Falle  seiner  Erkrankung  nicht
verpflichtet  ist,  die  an  ihn  eingehenden,  auf  sein  Amt  bezüglichen  Briefe  zu  öffnen
oder  öffnen  zu  lassen  und  an  seinen  Vertreter  weiter  befördern  zu  lassen.  Verfügung
des  Amtsgerichtspräsidenten  Berlin  I  in  Bl.  f.  Rechtspfl.  i.  B.  d.  K.  1900  S.  102.
Wir  halten  diese  Verfügung  nicht  für  zutreffend.  Sofern  die  Erkrankung  den  Gerichtsvollzieher ¬
  nicht  etwa  unfähig  macht,  überhaupt  zu  handeln,  folgt  die  bezügliche
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer