Der Auftrag. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
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Daß aber nicht jeder leichtsinnige Rat, welcher einen anderen
schädigt, nach § 823 verantwortlich macht, rechtfertigt sich daraus, daß
dieser selbst schuld daran ist, wenn er sich auf einen Rat verließ, für
welchen sich der Ratende nicht verbindlich machte. Im Falle der Arglist ¬
kann dies nicht in Betracht kommen.
§ 295. Annahme und Ablehnung des Auftrages.
I. Der Auftrag wird verbindlich durch seine Annahme seitens des
Beguftragten, mag sie ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt sein. Oft
ist sie in unmittelbarer Ausführung des Geschäftes — § 151 — zu sehen.
Annahme einer Vollmacht und Annahme des Auftrages, von
der Vollmacht Gebrauch zu machen, sind zwar an sich verschiedene
Dinge. Da aber im Leben beides häufig zusammenfällt, wird meist in
der Annahme der Vollmacht zugleich die Annahme des Auftrages zu
sehen sein, denselben in das Werk zu setzen.
II. In gewissen Fällen ist man zu unverzüglicher Anzeige der
Ablehnung eines an uns gerichteten Auftrages verpflichtet, wenn man
ihn nicht annimmt.! Vorschriften hierüber gibt § 663. Sie haben freilich
für Aufträge im engeren Sinne nur selten Wichtigkeit, häufig aber für
die mandatsähnlichen Dienstverträge und Werkverträge, welche nach § 675
dem § 6632 mit unterstehen.
1. Die Anzeigepflicht liegt einmal Personen ob, welche zur Besorgung ¬
der einschlägigen Geschäfte öffentlich bestellt sind, sei es
vom Staate, einer Gemeinde, einer sonstigen öffentlichrechtlichen juristischen ¬
Person, sei es seitens eines Privaten, insbesondere eines gemeinnützigen ¬
Vereines.“ Unter anderem liegt Notaren, Gerichtsvollziehern“,
1902, Gruchot Bd. 46 S. 935, auch Seufferts Bl. f. Rechtsanwdg. 1902 S. 140.
Anderer Ansicht O. L. G. Colmar v. 8. Nov. 1901, Jur. Ztschr. f. Els.=Lothr. Jahrg. 27
S. 18, Vgl. O. L.G. Breslau v. 5. Okt. 1901, Rechtspr. d. O. L. G. Bd. 3 S. 339.
Fälle, in welchen ein Zwang zum Kontrahieren besteht, siehe oben Bd. 2
Abt. 1 § 83 Ziff. II.
2) Vgl. E. I § 587; Mot. Bd. 2 S. 530; siehe weiter Planck zu § 663 über
die — im Grunde unwesentlichen — Veränderungen in den Entwürfen.
3) So Neumann a. a. O. Andere verlangen Bestellung seitens des Staates
oder einer öffentlich rechtlichen juristischen Person
4) Im Aufsichtswege ist der Bescheid ergangen, daß in Preußen nach der
Gerichtsvollzieherordnung der Gerichtsvollzieher im Falle seiner Erkrankung nicht
verpflichtet ist, die an ihn eingehenden, auf sein Amt bezüglichen Briefe zu öffnen
oder öffnen zu lassen und an seinen Vertreter weiter befördern zu lassen. Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten Berlin I in Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. K. 1900 S. 102.
Wir halten diese Verfügung nicht für zutreffend. Sofern die Erkrankung den Gerichtsvollzieher ¬
nicht etwa unfähig macht, überhaupt zu handeln, folgt die bezügliche