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§ 293. Auftrag im engeren und im weiteren Sinne.
schäftlich dagegen sind regelmäßig die Verträge der Arzte, Hauslehrer,
Vorleser. 11
Innere Gründe für diese Auffassung bestehen nicht.
Wir nehmen an, daß § 675 in dem Sinne auszulegen ist, daß
er auftragähnliche Dienst= und Werkverträge betreffen soll, d. h. die
jenigen Geschäfte, welche man gemeinrechtlich dem Mandat unter
stellte, welche auch der erste Entwurf unter dem Auftrage zu begreifen
gedachte. Es gehören dahin unter anderem die Dienste des Rechts
anwalts und anderer Vertreter in Rechtsangelegenheiten, des Lehrers,
Geistlichen, Arztes, Künstlers. Auch vermögenswerte Dienste anderer
Art können eine derartige Natur haben. 12
In allen diesen Fällen können wir von einer „mandatsähnlichen
Geschäftsbesorgung“ sprechen.
V. Die hauptsächlichen Vorschriften über den Auftrag
in §§ 664
bis 670
finden ferner im Zweifel Anwendung auf die Rechte und
Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter, § 713, sowie auf
den Vorstand eines Vereines, § 27 Abs. 3, und in der Regel den
Vorstand von Stiftungen, § 68, nicht minder auf den Testaments
vollstrecker, § 2218, und auf das Verhältnis des Erben zu den
Nachlaßgläubigern, § 1978 Abs. 1 Satz 1
VI. Unentgeltliche Aufträge haben im heutigen Rechtsleben nur
eine verschwindende Bedeutung.
Die unmittelbare Anwendung
der §§ 662 bis 674 ist daher selten. Aber die übertragene Anwen
11) In ähnlicher Richtung bewegen sich andere Versuche. Oertmann § 675 Ziff. 1b
rechnet für Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Dienste, welche unmittelbar als
solche für den Dienstberechtigten von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Crome, Die
partiarischen Rechtsgeschäfte S. 255 unterscheidet drei Kategorien von Werkverträgen:
nämlich einmal Herstellung oder Veränderung von Sachen oder unkörperlichen Gegen
ständen; zweitens die Beförderung von Gegenständen, insbesondere den Transport
vertrag; und endlich die Geschäftsbesorgung in den anderen Fällen des Werkvertrages
welche dann allein der Bestimmung des § 675 unterliegen soll. Zu der ersten Klasse
soll die Neuausgabe eines fremden Buches in verbesserter Auflage, die Restauration
eines Gemäldes gehören; zu der dritten die Reinigung von Kleidern, S. 257. Mit
Recht findet Eck in Goldschmidts Zeitung Bd. 48 S. 357, daß diese Unterscheidung
nicht zu rechtfertigen sei. Er wendet sich daher der Auffassung von Cosack zu. Doch
damit, daß die Ansicht von Crome nicht haltbar ist, wird die Auffassung von Cosack
nicht bewiesen. Eine andere Ansicht wiederum hat Hellwig, „Verträge auf Leistungen
Dritter“ S. 517 Anm. 42. Er findet in der Geschäftsbesorgung Tätigkeit behufs
einer bestimmten Angelegenheit; zustimmend Kipp bei Windscheid Bd. 2 § 399. Lenel
in Iherings Jahrb. Bd. 44 S. 31 baut hierauf weiter. Dort finden sich die verschiedenen
Erklärungen aufgeführt. Es ergibt sich quot capita, tot sensus. Nimmt man die geschicht
liche Theorie nicht an, so wird man schwerlich über das bloße Raten hinauskommen.
12) Das Rechtsverhältnis des Kommissionärs wurde früher nach den Grundsätzen
des Mandats beurteilt. Entsprechendes gilt nach jetzigem Rechte, vgl. H.G. B. §396 Abs. 2.