Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 293. Auftrag im engeren und im weiteren Sinne. 
schäftlich dagegen sind regelmäßig die Verträge der Arzte, Hauslehrer, 
Vorleser. 11 
Innere Gründe für diese Auffassung bestehen nicht. 
Wir nehmen an, daß § 675 in dem Sinne auszulegen ist, daß 
er auftragähnliche Dienst= und Werkverträge betreffen soll, d. h. die 
jenigen Geschäfte, welche man gemeinrechtlich dem Mandat unter 
stellte, welche auch der erste Entwurf unter dem Auftrage zu begreifen 
gedachte. Es gehören dahin unter anderem die Dienste des Rechts 
anwalts und anderer Vertreter in Rechtsangelegenheiten, des Lehrers, 
Geistlichen, Arztes, Künstlers. Auch vermögenswerte Dienste anderer 
Art können eine derartige Natur haben. 12 
In allen diesen Fällen können wir von einer „mandatsähnlichen 
Geschäftsbesorgung“ sprechen. 
V. Die hauptsächlichen Vorschriften über den Auftrag 
in §§ 664 
bis 670  
finden ferner im Zweifel Anwendung auf die Rechte und 
Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter, § 713, sowie auf 
den Vorstand eines Vereines, § 27 Abs. 3, und in der Regel den 
Vorstand von Stiftungen, § 68, nicht minder auf den Testaments 
vollstrecker, § 2218, und auf das Verhältnis des Erben zu den 
Nachlaßgläubigern, § 1978 Abs. 1 Satz 1 
VI. Unentgeltliche Aufträge haben im heutigen Rechtsleben nur 
eine verschwindende Bedeutung. 
Die unmittelbare Anwendung 
der §§ 662 bis 674 ist daher selten. Aber die übertragene Anwen 
11) In ähnlicher Richtung bewegen sich andere Versuche. Oertmann § 675 Ziff. 1b 
rechnet für Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Dienste, welche unmittelbar als 
solche für den Dienstberechtigten von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Crome, Die 
partiarischen Rechtsgeschäfte S. 255 unterscheidet drei Kategorien von Werkverträgen: 
nämlich einmal Herstellung oder Veränderung von Sachen oder unkörperlichen Gegen 
ständen; zweitens die Beförderung von Gegenständen, insbesondere den Transport 
vertrag; und endlich die Geschäftsbesorgung in den anderen Fällen des Werkvertrages 
welche dann allein der Bestimmung des § 675 unterliegen soll. Zu der ersten Klasse 
soll die Neuausgabe eines fremden Buches in verbesserter Auflage, die Restauration 
eines Gemäldes gehören; zu der dritten die Reinigung von Kleidern, S. 257. Mit 
Recht findet Eck in Goldschmidts Zeitung Bd. 48 S. 357, daß diese Unterscheidung 
nicht zu rechtfertigen sei. Er wendet sich daher der Auffassung von Cosack zu. Doch 
damit, daß die Ansicht von Crome nicht haltbar ist, wird die Auffassung von Cosack 
nicht bewiesen. Eine andere Ansicht wiederum hat Hellwig, „Verträge auf Leistungen 
Dritter“ S. 517 Anm. 42. Er findet in der Geschäftsbesorgung Tätigkeit behufs 
einer bestimmten Angelegenheit; zustimmend Kipp bei Windscheid Bd. 2 § 399. Lenel 
in Iherings Jahrb. Bd. 44 S. 31 baut hierauf weiter. Dort finden sich die verschiedenen 
Erklärungen aufgeführt. Es ergibt sich quot capita, tot sensus. Nimmt man die geschicht 
liche Theorie nicht an, so wird man schwerlich über das bloße Raten hinauskommen. 
12) Das Rechtsverhältnis des Kommissionärs wurde früher nach den Grundsätzen 
des Mandats beurteilt. Entsprechendes gilt nach jetzigem Rechte, vgl. H.G. B. §396 Abs. 2.
	        
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