Inhaltsverzeichnis : Ehrenberg, Victor: ¬Die juristische Natur der Lebensversicherung

Verjährung.  Erste  Abtheil.  Erster  Abschn.  §§.  247.  238.  407
dem  Verwalter  seiner  Guͤter  wegen  der  schon  abgenommenen ¬
  Rechnungen  nochmals  Rechenschaft  zu  verlangen. ¬
  Wie  auch  zu  Verjährung  der  Verbrechen,
wo  nicht  kürzere  Fristen  bestimmt  sind.
30  Jahr;  zur  Verjaͤhrung  der  Personal-Klagen,  und  uͤberhaupt ¬
  zur  Verjährung  in  den  Fallen,  wo  mala  fides -
  oder  Mangel  des  tituli  die  ordentliche  Verjährung ¬
  hindern.
Jahr;  zur  Verjährung  in  allen  uͤbrigen  Faͤllen,  wo
40
die  kürzere  Verjährung  nicht  zulangt.  Doch  ist  noch
folgender  Fall  ausgenommen:
50
Jahr;  zur  Verjaͤhrung  dessen,  was  im  Spiel  gewonnen =
  worden.
Hauptre§. ¬
  247.  Ein  Besitz,  dessen  Anfang  bekannt  ist,  wirkt
get  bei  der
Verjähdie =
  Verjaͤhrung  nur,  wenn  die  Uebertragung  desselben  auf
rung,  woHrunde =
  geden =
  jetzigen  Besitzer  aus  einem  rechtsguͤltigen
bet  eine
Uebertraschehen. ¬

gung  des
§.  248.  Rechte,  welche  vorher  keines  Andern  waren,  Rechts  als
geschehen
vorausgeund =
  von  Andern  in  ihrer  jetzigen  Beschaffenheit  nicht  aussetzt ¬
  wird
geuͤbt  und  auf  den  gegenwaͤrtigen  Besitzer  nicht  uͤbertragen
(praescriworden, ¬
  werden  nach  Art  der  Niemanden  zugehoͤrigen  Sa-  ptio  translativa). ¬

chen  durch  die  urspruͤngliche  Besitznehmung  erworben.
Hauptrebei ¬
  der
Kl.  Wer  sich  eine  Servitut  auf  des  Andern  Grundstück
Verjährung =
  solanmaßt, =
  occupirt  ein  Recht,  welches  vorher  kein  Andecher ¬
  Rechrer =
  ausgeübt  hat;  vorausgesetzt  nämlich,  daß  die  Serte, ¬
  welche
vitut,  wie  z.  B.  servitus  tigni  immittendi,  nicht  in  dadurch  zuerst ¬
  gegrünAusübung ¬
  eines  dem  Eigenthuͤmer  vorher  zugestandenen
det  werden
Rechts,  sondern  einer  solchen  Befugniß  bestehet,  welche
(praescriptio ¬
  consich ¬
  nur  als  Servitut  denken  laͤßt.  Bei  einer  solchen
stitutiva).
Besitznehmung  findet  kein  titulus  dominii  translativus
statt;  es  tritt  also  hier  modus  acquirendi  originarius,
nämlich  occupatio,  ein.  Was  jedoch  eine  dergleichen  occupatio ¬
  von  der  gewöhnlichen  unterscheidet,  ist,  daß  da¬
            
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