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Einnahme davon verlosungen sollen. Nach der
Observanz wird indessen nicht selten mehrere Jahre -
nachgesehen, wenn die Losung ordentlich davon -
entrichtet worden.
Einen andern grossen Vorzug haben die
Nürnbergischen Bürger vor Fremden und Auswärtigen -
in Ansehung der auf öffentlichen Markt
zum Verkauf gebrachten Sachen. Sie haben
nemlich hier ein Vorkaufsrecht im Sommer bis
um acht Uhr und im Winter bis um 9 Uhr des
Morgens. Erst nach Verlauf dieser Stunde
ist es den hiesigen Wirthen und Unburgern erlaubt, -
daselbst einzukaufen. Und um allen
Schalkungen hiebei möglichst vorzubeugen, so
erhalten diejenigen, welche Sachen zum Verkauf
auf den Markt aus fremden Orten herbeiführen,
unter den Stadtthoren gedrukte Zettel, welche sie
hernach nebst den darauf bestimmten Sachen auf
dem Markt bei Straffe vorzeigen müssen.
Ferner ist ein vorzügliches Recht der Nürnbergischen -
Bürger das sogenannte Waldrecht,
vermöge dessen sie aus einem der beiden Reichswälder -
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