Full text : Beiträge zur populären Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 = St. 1-4 (1782))

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Einnahme  davon  verlosungen  sollen.  Nach  der
Observanz  wird  indessen  nicht  selten  mehrere  Jahre -
  nachgesehen,  wenn  die  Losung  ordentlich  davon -
  entrichtet  worden.
Einen  andern  grossen  Vorzug  haben  die
Nürnbergischen  Bürger  vor  Fremden  und  Auswärtigen -
  in  Ansehung  der  auf  öffentlichen  Markt
zum  Verkauf  gebrachten  Sachen.  Sie  haben
nemlich  hier  ein  Vorkaufsrecht  im  Sommer  bis
um  acht  Uhr  und  im  Winter  bis  um  9  Uhr  des
Morgens.  Erst  nach  Verlauf  dieser  Stunde
ist  es  den  hiesigen  Wirthen  und  Unburgern  erlaubt, -
  daselbst  einzukaufen.  Und  um  allen
Schalkungen  hiebei  möglichst  vorzubeugen,  so
erhalten  diejenigen,  welche  Sachen  zum  Verkauf
auf  den  Markt  aus  fremden  Orten  herbeiführen,
unter  den  Stadtthoren  gedrukte  Zettel,  welche  sie
hernach  nebst  den  darauf  bestimmten  Sachen  auf
dem  Markt  bei  Straffe  vorzeigen  müssen.
Ferner  ist  ein  vorzügliches  Recht  der  Nürnbergischen -
  Bürger  das  sogenannte  Waldrecht,
vermöge  dessen  sie  aus  einem  der  beiden  Reichswälder -

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europäische  Rechtsgeschichte
            
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