Metadaten : Bremer, Franz Peter: ¬Das Pfandrecht und die Pfandobjecte

VIII
Vorrede.
unabhängig  von  der  besonderen  Form,  in  der  er  als  Sachenpfandrecht ¬
  erscheint,  festzustellen",1  oder  ist  nur  dieses  Sachenpfandrecht
ein  eigentliches  Pfandrecht  und  muß  daher  das  „Bestreben",  ein
Pfandrecht  zu  construiren,  „welches  in  wesentlich  gleicher  Beschaffenheit ¬
  an  Rechten  wie  an  Sachen  stattfinden  soll"  oder  „ein
Pfandrecht  von  überall  gleicher  Natur  nachzuweisen",  von  vorn
herein  für  ein  verfehltes  erklärt  werden?
Hieran  schließt  sich  eine  andere  Frage.  Steht  „das  Recht  der
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Verpfändung"  an  sich  nur  dem  „Eigenthümer
zu  und  ist  der  Satz,
daß  auch  der  Superficiar,  der  Emphyteuta  und  der  bonae  fidei
possessor  die  Verpfändungsbefugniß  habe,  ein  Hinaustreten  über
eine  „natürliche  Schranke",  eine  Concession  an  „das  unabweisbare
Bedürfniß  des  Lebens"
?3  Ist  ferner  „die  Weiterverpfändungsmacht
des  Pfandgläubigers"  eine  erst  allmählich  zur  Geltung  gelangte
„Erweiterung  der  streng  genommen  im  Inhalt  des  Pfandrechts
liegenden  Befugnisse  des  Gläubigers,"  oder  ist  das  Afterpfandrecht
nicht  vielmehr  „eine  Fortbildung  des  Pfandrechts  durch  Ausdehnung
desselben  auf  ein  neues  Object"?5  Ist  vielleicht  die  ganze  Voraussetzung, ¬
  daß  jene  Personen  die  körperliche  Sache  verpfänden,  irrig?
Mit  anderen  Worten:  bildet  bei  Verpfändung  einer  Superficies
oder  einer  Emphyteusis  die  körperliche  Sache“  oder  das  superficiarische ¬
  oder  emphyteuticarische  Recht'  das  Pfandobject?  Was  ist
ferner  bei  der  Pfandbestellung  durch  einen  bonae  fidei  possessor
das  eigentliche  Pfandobject?  Die  Sache  selbst  gehört  ihm  ja  nicht,
und  „ein  wirkliches  Recht"  an  der  Sache  soll  ihm  ebenfalls  nicht
zustehen.s  Oder  kommt  der  bonae  fidei  possessio  wirklich  „der
Charakter  eines  Rechts  an  der  Sache"  zu?"  Was  ist  bei  der  Afterverpfändung ¬
  das  Pfandobject,  —  die  von  dem  ersten  Schuldner  ver1) ¬
  Sohm  S.  7.
2)  Göppert  S.  297  u.  307.
3)  Dernburg,  Pfandrecht  I.  (1860)  S.  218  ff.
4)  v.  Scheurl  in  Pözl's  krit.  VISchr.  II.  (1860)  S.  492.
5)  Sohm  S.  77f
6)  Dernburg  I.  S.  219.
7)  Sohm  S.  34.
8)  v.  Vangerow,  Pand.  I.  (7.  Aufl.)  S.  664  f.
9)  Ihering,  Geist  des  R.  R.  III,  1  S.  339  ff.
            
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