VIII
Vorrede.
unabhängig von der besonderen Form, in der er als Sachenpfandrecht ¬
erscheint, festzustellen",1 oder ist nur dieses Sachenpfandrecht
ein eigentliches Pfandrecht und muß daher das „Bestreben", ein
Pfandrecht zu construiren, „welches in wesentlich gleicher Beschaffenheit ¬
an Rechten wie an Sachen stattfinden soll" oder „ein
Pfandrecht von überall gleicher Natur nachzuweisen", von vorn
herein für ein verfehltes erklärt werden?
Hieran schließt sich eine andere Frage. Steht „das Recht der
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Verpfändung" an sich nur dem „Eigenthümer
zu und ist der Satz,
daß auch der Superficiar, der Emphyteuta und der bonae fidei
possessor die Verpfändungsbefugniß habe, ein Hinaustreten über
eine „natürliche Schranke", eine Concession an „das unabweisbare
Bedürfniß des Lebens"
?3 Ist ferner „die Weiterverpfändungsmacht
des Pfandgläubigers" eine erst allmählich zur Geltung gelangte
„Erweiterung der streng genommen im Inhalt des Pfandrechts
liegenden Befugnisse des Gläubigers," oder ist das Afterpfandrecht
nicht vielmehr „eine Fortbildung des Pfandrechts durch Ausdehnung
desselben auf ein neues Object"?5 Ist vielleicht die ganze Voraussetzung, ¬
daß jene Personen die körperliche Sache verpfänden, irrig?
Mit anderen Worten: bildet bei Verpfändung einer Superficies
oder einer Emphyteusis die körperliche Sache“ oder das superficiarische ¬
oder emphyteuticarische Recht' das Pfandobject? Was ist
ferner bei der Pfandbestellung durch einen bonae fidei possessor
das eigentliche Pfandobject? Die Sache selbst gehört ihm ja nicht,
und „ein wirkliches Recht" an der Sache soll ihm ebenfalls nicht
zustehen.s Oder kommt der bonae fidei possessio wirklich „der
Charakter eines Rechts an der Sache" zu?" Was ist bei der Afterverpfändung ¬
das Pfandobject, — die von dem ersten Schuldner ver1) ¬
Sohm S. 7.
2) Göppert S. 297 u. 307.
3) Dernburg, Pfandrecht I. (1860) S. 218 ff.
4) v. Scheurl in Pözl's krit. VISchr. II. (1860) S. 492.
5) Sohm S. 77f
6) Dernburg I. S. 219.
7) Sohm S. 34.
8) v. Vangerow, Pand. I. (7. Aufl.) S. 664 f.
9) Ihering, Geist des R. R. III, 1 S. 339 ff.