Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Bürgschaft.
sondern  nach  Ablauf  eines  den  Umständen  nach  abzumessenden  Zeitraumes ¬
  die  Bürgschaft  aufkündigen  dürfe.½  Dies  wird  auch  unter  der
Herrschaft  des  B.  G.  B.  nach  der  Absicht  der  Parteien  anzunehmen  sein.  12
§  291.  Kreditauftrag.
I.  Der  Auftrag  in  eigenem  Namen,  aber  auf  Gefahr  des  Auftraggebers ¬
  einem  Dritten  Kredit  zu  geben  —  Kreditauftrag,  mandatum ¬
  qualificatum  —  nähert  sich  der  Bürgschaft.  Solcher  Kreditauftrag ¬
  kann  Geben  oder  Verlängerung  von  Kredit  bezwecken.
Auftrag  ist  auch  hier  im  weiteren  Sinne  genommen,  keineswegs
bloß  in  dem  engen  Sinne  des  zehnten  Titels  §§  662  ff.,  wonach  er  sich
bloß  auf  unentgeltliche  Geschäftsbesorgung  bezieht.  Denn  zweifelsohne
hat  der  Kreditgeber,  auch  wenn  er  befugt  sein  sollte,  vom  Auftraggeber
für  die  Kreditierung  eine  Provision  zu  beziehen,  gegen  diesen  dieselben
Ansprüche,  wie  wenn  er  kein  Entgelt  beanspruchen  wollte.
II.  Wieweit  aber  hat  sich  der  Kreditauftrag  der  Bürgschaft  genähert? ¬
  Gemeinrechtlich  behauptete  u.  a.  Girtanner,  Bürgschaft  S.  540,
daß  der  Kreditauftrag  in  der  Bürgschaft  aufgegangen  sei.
Nach  dem  ersten  Entwurfe  §  680  sollte  er  einfach  in  ihr  aufgehen.
Anders  B.  G.  B.  §  778  der  Natur  des  Geschäftes  gemäß,  den  Beschlüssen
der  zweiten  Kommission  entsprechend.
a)  Vor  der  Kreditgewährung  finden  nur  die  Rechtsregeln  des
Auftrages  Anwendung.  Danach  steht  namentlich  dem  Auftraggeber
Widerruf,  dem  Beauftragten  Kündigung  offen,  §  671.  Doch  wird  der
Auftrag  trotz  §  673  durch  den  Tod  der  Beauftragten  nicht  erlöschen.3
Weil  der  Kreditauftrag  nach  der  Regel  des  Auftrages  begründet
wird,  verlangt  er  nicht  wie  die  Bürgschaft  nach  §  766  schriftliche
Erteilung,  auch  wenn  er  den  Zweck  einer  Verbürgung  verfolgt.
11)  R.O.H.G.  Bd.  9  S.  184,  Bd.  11  S.  4,  Bd.  19  S.  111
12)  Die  positive  Bestimmung  des  A.  L.  R.  I,  14  §§  201,  308ff.  kann  dagegen
nicht  festgehalten  werden.
Bendix,  Kreditauftrag  in  Kohlers  Archiv  Bd.  20  S.  155.  Eccius -
  bei
Gruchot  Bd.  46  S.  55;  dazu  R.G.  v.  5.  Nov.  1903  Bd.  56  S.  130;  Labes  in  D.
Jur.  Ztg.  1903  S.  173;  Weidemann  in  Goldschmidts  Ztschr.  Bd.  53  Heft  3  und  4
Rothenberg,  Archiv  für  ziv.  Praxis  Bd.  77  S.  323;  Sokolowski,  Die  Mandatsbürgschaft ¬
  1891;  Geib  a.  a.  O.  S.  149.
2)  1.  12  §  14  D.  mandati  17,
3)  Wäre  der  Auftrag  dahin  gegangen,  etwas  einer  geschäftsunfähigen  Person
zu  leisten,  so  wäre  der  Auftraggeber  verpflichtet  —  mit  der  a.  mandati  contraria  —,
während  eine  Verbürgung  nichtig  wäre
4)  Gleicher  Ansicht  R.G.  v.  5.  Febr.  1902  Bd.  50  S.  160,  Bd.  51  S.  122.
            
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