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Die Bürgschaft.
sondern nach Ablauf eines den Umständen nach abzumessenden Zeitraumes ¬
die Bürgschaft aufkündigen dürfe.½ Dies wird auch unter der
Herrschaft des B. G. B. nach der Absicht der Parteien anzunehmen sein. 12
§ 291. Kreditauftrag.
I. Der Auftrag in eigenem Namen, aber auf Gefahr des Auftraggebers ¬
einem Dritten Kredit zu geben — Kreditauftrag, mandatum ¬
qualificatum — nähert sich der Bürgschaft. Solcher Kreditauftrag ¬
kann Geben oder Verlängerung von Kredit bezwecken.
Auftrag ist auch hier im weiteren Sinne genommen, keineswegs
bloß in dem engen Sinne des zehnten Titels §§ 662 ff., wonach er sich
bloß auf unentgeltliche Geschäftsbesorgung bezieht. Denn zweifelsohne
hat der Kreditgeber, auch wenn er befugt sein sollte, vom Auftraggeber
für die Kreditierung eine Provision zu beziehen, gegen diesen dieselben
Ansprüche, wie wenn er kein Entgelt beanspruchen wollte.
II. Wieweit aber hat sich der Kreditauftrag der Bürgschaft genähert? ¬
Gemeinrechtlich behauptete u. a. Girtanner, Bürgschaft S. 540,
daß der Kreditauftrag in der Bürgschaft aufgegangen sei.
Nach dem ersten Entwurfe § 680 sollte er einfach in ihr aufgehen.
Anders B. G. B. § 778 der Natur des Geschäftes gemäß, den Beschlüssen
der zweiten Kommission entsprechend.
a) Vor der Kreditgewährung finden nur die Rechtsregeln des
Auftrages Anwendung. Danach steht namentlich dem Auftraggeber
Widerruf, dem Beauftragten Kündigung offen, § 671. Doch wird der
Auftrag trotz § 673 durch den Tod der Beauftragten nicht erlöschen.3
Weil der Kreditauftrag nach der Regel des Auftrages begründet
wird, verlangt er nicht wie die Bürgschaft nach § 766 schriftliche
Erteilung, auch wenn er den Zweck einer Verbürgung verfolgt.
11) R.O.H.G. Bd. 9 S. 184, Bd. 11 S. 4, Bd. 19 S. 111
12) Die positive Bestimmung des A. L. R. I, 14 §§ 201, 308ff. kann dagegen
nicht festgehalten werden.
Bendix, Kreditauftrag in Kohlers Archiv Bd. 20 S. 155. Eccius -
bei
Gruchot Bd. 46 S. 55; dazu R.G. v. 5. Nov. 1903 Bd. 56 S. 130; Labes in D.
Jur. Ztg. 1903 S. 173; Weidemann in Goldschmidts Ztschr. Bd. 53 Heft 3 und 4
Rothenberg, Archiv für ziv. Praxis Bd. 77 S. 323; Sokolowski, Die Mandatsbürgschaft ¬
1891; Geib a. a. O. S. 149.
2) 1. 12 § 14 D. mandati 17,
3) Wäre der Auftrag dahin gegangen, etwas einer geschäftsunfähigen Person
zu leisten, so wäre der Auftraggeber verpflichtet — mit der a. mandati contraria —,
während eine Verbürgung nichtig wäre
4) Gleicher Ansicht R.G. v. 5. Febr. 1902 Bd. 50 S. 160, Bd. 51 S. 122.