Metadata : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 11 (1859))

Don Dovp.

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in derselben Kammer, indem ich bemerkte, daß diese in der zweiten
Kammer nicht zur Berathung gekommen sei. Ich knüpfe an, indem
ich bei zwei verwandten Anträgen verweile, welche auf dem Land-
tage von 1856/i85g gleichfalls in der ersten Kammer auftauchten und
in beiden Kammern zur Berathung und Beschlußnahme gelangten.
Der eine Antrag, ausgehend von dem Freiherrn Riedesel
zu Eisenbach, war darauf gerichtet, die Staatsregierung zu er-
suchen, „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, wonach: 1) anstatt, daß
jetzt die Geschwornen für jede einzelne Sache vereidigt werden *),
sie in Zukunft bei Beginn der Sitzung nur einmal, und zwar für
die ganze Dauer derselben, vereidigt werden, worauf dann bei jedes-
maligem Beginn der Verhandlung auf den geleisteten Eid zu ver-
weisen wäre ; 2) bei der Abnahme des Eides der Geschworenen so-
wohl, als der Zeugen, sowie auch bei allen andern gerichtlichen
Eidesabnahmen eine größere Feierlichkeit beobachtet werde, resp. die
Eidesabnahme nur in Gegenwart eines Geistlichen der verschiedenen
christlichen Confessionen und beziehungsweise jüdischen Rabbinen
stattfinde, und 3) die jetzige Eidesformel beseitigt und bei allen ge-
richtlichen Verhandlungen die früher gebräuchliche confcssioneü christ-
liche Eidesformel, und für Juden deren alte wieder eingeführt werde."
Gleich nach den ersten Sessionen des Schwurgerichts hätten sich
Klagen „über die schreckenerregende Masse von zu leistenden Eiden
der Geschwornen sowohl, als der Zeugen," auch über die wenig
feierliche Art der Ableistung des Eides erhoben. Sehr gewichtige
Bedenken seien laut geworden über das Verschwinden jeder bestimm-
ten religiösen Beziehung in der Eidesformel, „ein Verschwinden,
welche- damals durch die Proelamirung allgemeiner Glaubensfreiheit,
oder besser GlaubenSlosigkeit zu begründen gesucht" worden sei; durch
eine solche Vergeudung des EideS drohe weitgehende Demoralisation
und Bewehrung der Meineide, ein Uebel, das sich schon zu zeigen
angefangen habe. DaS Bestreben, ihm entgegen zu wirken, liege
seinem Anträge zu Grund.

') Brauer: Die deutschen SchwurgerichtSgesetze. Erlangen 1856,
S. 161, 162.

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