Object : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  Bürgschaft.
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§  290.  Beendigung  der  Bürgschaft.
I.  Der  Bürgschaft  ist  eigentümlich,  daß  sie  durch  Tilgung  der
verbürgten  Forderung  endet,  geschehe  dieselbe  durch  Erfüllung  oder  in
anderer  Weise  seitens  des  Hauptschuldners  selbst  oder  durch  Dritte.!
War  die  versicherte  Forderung  nur  bedingt  entkräftet,  so  lebt  die  Bürgschaft ¬
  mit  derselben  wieder  auf;  so  namentlich,  wenn  eine  Hinterlegung
widerruflich  geschah  und  der  Schuldner  das  Hinterlegte  zurücknimmt?,
§  379  Abs.  3.  Nicht  anders  im  Falle  der  Vernichtung  der  Hauptschuld
durch  Vereinigung  der  Person  des  Gläubigers  und  des  Schuldners,  die
hinterher  außer  Kraft  tritt.s
Hat  der  Bürge  den  speziell  geschuldeten  Gegenstand  schuldhafterweise ¬
  vernichtet,  so  wird  der  Hauptschuldner  befreit,  denn  für  ihn
ist  dies  ein  Zufall,  für  den  er  nicht  aufzukommen  hat.  Aber  der  Bürge
kann  sich  hierauf  nicht  berufen,  er  bleibt  aus  dem  Bürgschaftsvertrage
verhaftet,  wenn  auch  natürlich  nur  auf  Geldersatz.  So  entschieden  die
späteren  klassischen  Juristen,  insbesondere  Papinian  und  Paulus.“  Dies
ist  auch  nach  B.  G.  B.  das  Richtiges,  denn  der  Bürgschaftsvertrag  verpflichtet ¬
  den  Bürgen  nach  Treu  und  Glauben  dazu,  nicht  durch  sein
Verschulden  die  Erfüllung  der  Schuld  unmöglich  zu  machen.  Vielleicht
findet  man  für  diese  Auffassung  kein  Bedürfnis,  weil  der  Bürge  in
diesem  Falle  aus  seiner  unerlaubten  Handlung  ohnehin  haftet.  Unterstellt ¬
  man  aber,  daß  ein  Afterbürge  für  ihn  angenommen  war,  so  ergibt
sich  die  praktische  Bedeutung  dieser  Auffassung.
II.  Nach  der  Entscheidung  der  römischen  Juristen  ging  die  Bürgschaft ¬
  unter,  wenn  sich  Hauptschuld  und  Bürgschaftschuld,  insbesondere ¬
  durch  Erbgang  in  derselben  Person  vereinigten.  Sie  erhielt  sich
aber,  wenn  die  Bürgschaftsschuld  dem  Gläubiger  günstiger  war  als
die  Hauptschuld,  was  namentlich  der  Fall  ist,  wenn  die  Bürgschaft  durch
Pfand  oder  Nachbürgen  gedeckt  ist.“  Nach  B.  G.  B.  muß  der  gleiche
Rechtssatz  gelten.  Der  §  678  des  ersten  Entwurfes  hatte  ihn  ausdrücklich ¬
  ausgesprochen,  in  der  zweiten  Lesung  fiel  er  zwar,  aber  nur
weil  er  Selbstverständliches  zu  enthalten  schien.
1)  R.G.  Bd.  29  S.  110.
2)  Vgl.  oben  Bd.  2  Abt.  1  §  123  Ziff.  V.
3)  Vgl.  oben  Bd.  2  Abt.  1  §  132  Ziff.  III.
4)  1.  95  §  1  D.  de  sol.  46,  3,  1.  88  D.  de  V.  O.  45,  1;  Dernburg,  Pand.  Bd.  2
§  82  Anm.  4.
5)  Die  Motive  Bd.  2  S.  666  überlassen  die  Entscheidung  der  Frage  der  Wissenschaft.
6)  Vgl.  Kretschmar,  Konfusion  S.  224.
            
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