Die Bürgschaft.
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§ 290. Beendigung der Bürgschaft.
I. Der Bürgschaft ist eigentümlich, daß sie durch Tilgung der
verbürgten Forderung endet, geschehe dieselbe durch Erfüllung oder in
anderer Weise seitens des Hauptschuldners selbst oder durch Dritte.!
War die versicherte Forderung nur bedingt entkräftet, so lebt die Bürgschaft ¬
mit derselben wieder auf; so namentlich, wenn eine Hinterlegung
widerruflich geschah und der Schuldner das Hinterlegte zurücknimmt?,
§ 379 Abs. 3. Nicht anders im Falle der Vernichtung der Hauptschuld
durch Vereinigung der Person des Gläubigers und des Schuldners, die
hinterher außer Kraft tritt.s
Hat der Bürge den speziell geschuldeten Gegenstand schuldhafterweise ¬
vernichtet, so wird der Hauptschuldner befreit, denn für ihn
ist dies ein Zufall, für den er nicht aufzukommen hat. Aber der Bürge
kann sich hierauf nicht berufen, er bleibt aus dem Bürgschaftsvertrage
verhaftet, wenn auch natürlich nur auf Geldersatz. So entschieden die
späteren klassischen Juristen, insbesondere Papinian und Paulus.“ Dies
ist auch nach B. G. B. das Richtiges, denn der Bürgschaftsvertrag verpflichtet ¬
den Bürgen nach Treu und Glauben dazu, nicht durch sein
Verschulden die Erfüllung der Schuld unmöglich zu machen. Vielleicht
findet man für diese Auffassung kein Bedürfnis, weil der Bürge in
diesem Falle aus seiner unerlaubten Handlung ohnehin haftet. Unterstellt ¬
man aber, daß ein Afterbürge für ihn angenommen war, so ergibt
sich die praktische Bedeutung dieser Auffassung.
II. Nach der Entscheidung der römischen Juristen ging die Bürgschaft ¬
unter, wenn sich Hauptschuld und Bürgschaftschuld, insbesondere ¬
durch Erbgang in derselben Person vereinigten. Sie erhielt sich
aber, wenn die Bürgschaftsschuld dem Gläubiger günstiger war als
die Hauptschuld, was namentlich der Fall ist, wenn die Bürgschaft durch
Pfand oder Nachbürgen gedeckt ist.“ Nach B. G. B. muß der gleiche
Rechtssatz gelten. Der § 678 des ersten Entwurfes hatte ihn ausdrücklich ¬
ausgesprochen, in der zweiten Lesung fiel er zwar, aber nur
weil er Selbstverständliches zu enthalten schien.
1) R.G. Bd. 29 S. 110.
2) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 123 Ziff. V.
3) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 132 Ziff. III.
4) 1. 95 § 1 D. de sol. 46, 3, 1. 88 D. de V. O. 45, 1; Dernburg, Pand. Bd. 2
§ 82 Anm. 4.
5) Die Motive Bd. 2 S. 666 überlassen die Entscheidung der Frage der Wissenschaft.
6) Vgl. Kretschmar, Konfusion S. 224.