§ 289. Rechte des Bürgen gegen den Hauptschuldner; geg. d. Mitbürgen. 407
a) erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Haupt
schuldners;
b) wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung, gegen den Haupt
schuldner infolge der Anderung seines Wohnsitzes, Gewerbesitzes, Aufent
haltsortes;
c) Verzug des Hauptschuldners gegenüber seinem Gläubiger;
d) Erwirken eines vollstreckbaren Urteiles des Gläubigers gegen
den Bürgen.
Statt Befreiung darf der Hauptschuldner, wenn die Schuld noch
nicht
fällig ist, Sicherheit leisten, § 775 Abs. 2.
Auch dem selbstschuldnerischen Bürgen stehen diese Ansprüche zu.16
VI. Der Rückbürge verbürgt sich dem Bürgen für dessen Rück
griff gegen den Hauptschuldner. Er steht dem Bürgen in derselben
Weise ein wie der Bürge dem Gläubiger. Der Rückbürge hat daher
zwar dieselben Rechtswohltaten wie der Hauptbürge, z. B. die Einrede
der Vorausklage, aber diese Rechtswohltaten fallen auch unter den
selben Voraussetzungen weg, wie dies bei dem Anspruche eines Gläu
bigers gegen einen Bürgen der Fall ist. Ebenso sind die Rechte des
Rückbürgen gegen den Bürgen auf Befreiung die gleichen, wie sie dem
Bürgen gegen den Gläubiger und gegen den Hauptverpflichteten zu
kommen.
VII. Haben sich mehrere Bürgen wegen derselben Schuld verbürgt,
so haftet jeder auf das Ganze, mögen sie sich mittels eines Vertrags
aktes oder unabhängig voneinander verbürgt haben. So ist es wie nach
älterem Rechte auch nach B. G. B.
Die gemeinrechtliche Einrede der
Teilung aber, wodurch der Gläubiger genötigt wurde, seine Klage unter
mehrere zahlungsfähige Bürgen zu teilen, ist in das B. G. B. nicht über
gegangen, wie sie auch den übrigen neueren Gesetzgebungen fremd war.17
Aber die Bürgen haben nach § 774 Abs. 2 wie Gesamtschuldner
einen Anspruch auf Ausgleichung nach den Grundsätzen des § 426.18.19.20
Diesen Anspruch haben auch Wechselbürgen.
16) Verzicht des Bürgen auf den Anspruch vom Schuldner Befreiung zu ver
langen kann darin liegen, daß er sich vom Schuldner Sicherung wegen seines
Rückgriffs bestellen läßt, notwendig ist dies nicht, R. G. v. 22. Sept. 1904
Bd. 59 S. 13
Vgl. über römisches und gemeines Recht Dernburg, Pand. Bd. 2 § 81.
Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 163.
So schon code civil art. 2033. Das A. L. R. ging weniger weit
20) R.G. Bd. 52 S. 220. Vgl. R.O.H.G. Bd. 24 S. 99 bezüglich der Be
weislast.