Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 289. Rechte des Bürgen gegen den Hauptschuldner; geg. d. Mitbürgen. 407 
a) erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Haupt 
schuldners; 
b) wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung, gegen den Haupt 
schuldner infolge der Anderung seines Wohnsitzes, Gewerbesitzes, Aufent 
haltsortes; 
c) Verzug des Hauptschuldners gegenüber seinem Gläubiger; 
d) Erwirken eines vollstreckbaren Urteiles des Gläubigers gegen 
den Bürgen. 
Statt Befreiung darf der Hauptschuldner, wenn die Schuld noch 
nicht 
fällig ist, Sicherheit leisten, § 775 Abs. 2. 
Auch dem selbstschuldnerischen Bürgen stehen diese Ansprüche zu.16 
VI. Der Rückbürge verbürgt sich dem Bürgen für dessen Rück 
griff gegen den Hauptschuldner. Er steht dem Bürgen in derselben 
Weise ein wie der Bürge dem Gläubiger. Der Rückbürge hat daher 
zwar dieselben Rechtswohltaten wie der Hauptbürge, z. B. die Einrede 
der Vorausklage, aber diese Rechtswohltaten fallen auch unter den 
selben Voraussetzungen weg, wie dies bei dem Anspruche eines Gläu 
bigers gegen einen Bürgen der Fall ist. Ebenso sind die Rechte des 
Rückbürgen gegen den Bürgen auf Befreiung die gleichen, wie sie dem 
Bürgen gegen den Gläubiger und gegen den Hauptverpflichteten zu 
kommen. 
VII. Haben sich mehrere Bürgen wegen derselben Schuld verbürgt, 
so haftet jeder auf das Ganze, mögen sie sich mittels eines Vertrags 
aktes oder unabhängig voneinander verbürgt haben. So ist es wie nach 
älterem Rechte auch nach B. G. B. 
Die gemeinrechtliche Einrede der 
Teilung aber, wodurch der Gläubiger genötigt wurde, seine Klage unter 
mehrere zahlungsfähige Bürgen zu teilen, ist in das B. G. B. nicht über 
gegangen, wie sie auch den übrigen neueren Gesetzgebungen fremd war.17 
Aber die Bürgen haben nach § 774 Abs. 2 wie Gesamtschuldner 
einen Anspruch auf Ausgleichung nach den Grundsätzen des § 426.18.19.20 
Diesen Anspruch haben auch Wechselbürgen. 
16) Verzicht des Bürgen auf den Anspruch vom Schuldner Befreiung zu ver 
langen kann darin liegen, daß er sich vom Schuldner Sicherung wegen seines 
Rückgriffs bestellen läßt, notwendig ist dies nicht, R. G. v. 22. Sept. 1904 
Bd. 59 S. 13 
Vgl. über römisches und gemeines Recht Dernburg, Pand. Bd. 2 § 81. 
Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 163. 
So schon code civil art. 2033. Das A. L. R. ging weniger weit 
20) R.G. Bd. 52 S. 220. Vgl. R.O.H.G. Bd. 24 S. 99 bezüglich der Be 
weislast.
	        
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