Metadaten : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  289.  Rechte  des  Bürgen  gegen  den  Hauptschuldner;  geg.  d.  Mitbürgen.  405
Nach  B.  G.  B.  ist  nicht  zu  bezweifeln,  worüber  man  früher  stritts,
daß  auf  den  Bürgen  auch  solche  Ansprüche  gegen  den  Hauptschuldner
übergehen,  welche  dem  Gläubiger  erst  nach  der  Verbürgung  aus
einem  selbständigen  Rechtsgrunde  erwachsen  sind.
2.  Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden,  §  774  Abs.  1  Satz  2,  wie  dies  auch  in  anderen
Fällen  des  gesetzlichen  Forderungsüberganges,  z.  B.  §  268  Abs.  3  und
§  426  Abs.  2  Satz  2  bestimmt  ist."  Daher  kann  z.  B.  der  Bürge,  der
nur  einen  Teil  der  Forderung  des  Gläubigers  bezahlt  hat,  das  infolgedessen ¬
  übergegangene  Recht  im  Konkurse  des  Hauptschuldners  nicht  zur
Geltung  bringen,  falls  hierdurch  die  Dividende  des  Gläubigers  wegen
seiner  nicht  getilgten  Restforderung  beeinträchtigt  würde.10
3.  Einreden,  welche  dem  Hauptschuldner  gegenüber  der  Forderung ¬
  des  Gläubigers  zustanden,  müssen  auch  dem  Bürgen  entgegenstehen, ¬
  soweit  derselbe  seinen  Regreßanspruch  auf  den  Übergang
dieser  Forderung  stützt.
4.  Der  Hauptschuldner  kann  dem  Bürgen,  welcher  die  auf  ihn
übergegangene  Klage  des  Gläubigers  geltend  macht,  Einwendungen  entgegenstellen, ¬
  welche  sich  in  dem  zwischen  ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  gründen,  §  774  Abs.  1  Satz  2.  Dahin  gehört,  daß
der  Bürge  mittels  der  Verbürgung  nur  sein  eigenes  Interesse  wahrte,
daß  er  für  seine  Aufwendungen  bereits  vollständige  Deckung  erhalten
hat,  daß  er  auf  den  Rückgriff  verzichtete.
III.  Hat  der  Bürge  auf  Grund  eines  Auftrages  des  Hauptschuldners ¬
  die  Bürgschaft  übernommen  11
so  erlangt  er  wegen  seiner  Aufwendungen ¬
  nach  §  670  Ansprüche
actio  mandati  contraria
dieselben  weichen  nach  Inhalt,  Umfang  und  juristischem  Wesen  erheblich
von  denjenigen  ab,  welche  ihm  der  Übergang  der  Klage  des  Gläubigers
verschafft,  wenn  auch  beide  Klagerechte  gleichartige  Ziele  verfolgen.12
Vgl.  Dernburg,  Preuß.  P.  R.  Bd.  2  S.  754;  Gruchot  Bd.  34  S.  988.
Es  entspricht  dies  der  im  art.  1252  code  civil  aufgestellten  Regel,  nach
welcher  nicht  anzunehmen  ist,  daß  jemand  gegen  sich  selbst  habe  subrogieren  wollen.
10)  Hat  der  Bürge  erst  nach  Eröffnung  des  Konkurses  einen  Teil  der  Forderung
gezahlt,  so  kann  zweifellos  der  Gläubiger  seine  ganze  Forderung,  wie  sie  zur  Zeit
der  Konkurseröffnung  bestand,  im  Konkurse  anmelden  und  von  derselben  die  Konkursdividende ¬
  beziehen,  R.G.  Bd.  8  S.  290.  Für  den  Fall,  daß  die  teilweise  Tilgung
der  Forderung  durch  den  Bürgen  bereiis  vor  der  Konkurseröffnung  erfolgte,  kann
dies  zweifelhaft  sein.
11)  Vgl.  oben  §  286  Ziff.  V
12)  Hat  der  Bürge  den  Gläubiger  vor  der  Fälligkeit  der  versicherten  Forderung
befriedigt,  so  geht  der  Anspruch  des  Gläubigers  sofort  auf  ihn  über,  selbstverständlich
            
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