§ 289. Rechte des Bürgen gegen den Hauptschuldner; geg. d. Mitbürgen. 405
Nach B. G. B. ist nicht zu bezweifeln, worüber man früher stritts,
daß auf den Bürgen auch solche Ansprüche gegen den Hauptschuldner
übergehen, welche dem Gläubiger erst nach der Verbürgung aus
einem selbständigen Rechtsgrunde erwachsen sind.
2. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
geltend gemacht werden, § 774 Abs. 1 Satz 2, wie dies auch in anderen
Fällen des gesetzlichen Forderungsüberganges, z. B. § 268 Abs. 3 und
§ 426 Abs. 2 Satz 2 bestimmt ist." Daher kann z. B. der Bürge, der
nur einen Teil der Forderung des Gläubigers bezahlt hat, das infolgedessen ¬
übergegangene Recht im Konkurse des Hauptschuldners nicht zur
Geltung bringen, falls hierdurch die Dividende des Gläubigers wegen
seiner nicht getilgten Restforderung beeinträchtigt würde.10
3. Einreden, welche dem Hauptschuldner gegenüber der Forderung ¬
des Gläubigers zustanden, müssen auch dem Bürgen entgegenstehen, ¬
soweit derselbe seinen Regreßanspruch auf den Übergang
dieser Forderung stützt.
4. Der Hauptschuldner kann dem Bürgen, welcher die auf ihn
übergegangene Klage des Gläubigers geltend macht, Einwendungen entgegenstellen, ¬
welche sich in dem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden
Rechtsverhältnisse gründen, § 774 Abs. 1 Satz 2. Dahin gehört, daß
der Bürge mittels der Verbürgung nur sein eigenes Interesse wahrte,
daß er für seine Aufwendungen bereits vollständige Deckung erhalten
hat, daß er auf den Rückgriff verzichtete.
III. Hat der Bürge auf Grund eines Auftrages des Hauptschuldners ¬
die Bürgschaft übernommen 11
so erlangt er wegen seiner Aufwendungen ¬
nach § 670 Ansprüche
actio mandati contraria
dieselben weichen nach Inhalt, Umfang und juristischem Wesen erheblich
von denjenigen ab, welche ihm der Übergang der Klage des Gläubigers
verschafft, wenn auch beide Klagerechte gleichartige Ziele verfolgen.12
Vgl. Dernburg, Preuß. P. R. Bd. 2 S. 754; Gruchot Bd. 34 S. 988.
Es entspricht dies der im art. 1252 code civil aufgestellten Regel, nach
welcher nicht anzunehmen ist, daß jemand gegen sich selbst habe subrogieren wollen.
10) Hat der Bürge erst nach Eröffnung des Konkurses einen Teil der Forderung
gezahlt, so kann zweifellos der Gläubiger seine ganze Forderung, wie sie zur Zeit
der Konkurseröffnung bestand, im Konkurse anmelden und von derselben die Konkursdividende ¬
beziehen, R.G. Bd. 8 S. 290. Für den Fall, daß die teilweise Tilgung
der Forderung durch den Bürgen bereiis vor der Konkurseröffnung erfolgte, kann
dies zweifelhaft sein.
11) Vgl. oben § 286 Ziff. V
12) Hat der Bürge den Gläubiger vor der Fälligkeit der versicherten Forderung
befriedigt, so geht der Anspruch des Gläubigers sofort auf ihn über, selbstverständlich