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Veräußerung von Kirchengütern. Retentionsrecht
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das Gesetz vom r7. Niv&se I. 2 nicht aufgehoben worden ist,
sondern im Jahr 1801 noch fortbestanden hat, dessen spezielle
Gültigkeit im Orte Windesheim aber bestritten worden ist, der
Beweis dieser Gültigkeit dem Appellaten, als behauptenden
Theile, auferlegt werben mußte;
Daß daher auch der Appellant durch diese Beweisauflage
nicht beschwert worden seyn kann.
In Erwägung, daß die Frage: ob die Wirkung des pfäl-
zischen Landrechrs, wenn solches auch zu Windesheim im I.
1801 gesetzliche Kraft gehabt hätte, durch die später errichtete
Testamente aufgehoben worden ftyr. nicht in dem Maaße prä-
judiziell ist. daß sie vom Richter r. Instanz nochwendig hätte
entschieden werden müssen ehe er den Beweis der bestandenen
Gesetzeskraft auflegte.
In Erwägung, daß der auferlegte Beweis der zu Windes-
heim bestandenen Gesetzeskraft des pfälzischen L. R. an und
für sich allerdings durch Zeugen geführt werden kann, indem
dieser Fall nicht zu jenen gehört, für welche der Ieugenbeweis
ausgeschlossen ist.
Daß aber die weitere Frage: durch wie viele Zeugen und
für wie viele Fälle dieser erbracht werden mäße, vor der Hand
der Gegenstand einer Beurtheilung des ersten Richters ist;
Aus diesen Gründen:
Verwirft der R. A. G. H. die gegen die Urtheile des K. S. G.
zu Koblenz vom i3. Mai 1824 und iS. Juni 1825 eingelegte
Berufung.
I. Civilfeuat. Sitzung vom 2. Januar 1627.
Advokaten: Schöler — Hasenklever.
Veräußerung von Kirchengütern. — Retentionsrecht.
Die Veräußerung eines Kirchenguts ohne Autorisa-
tion der obrigkeitlichen Behörde ist nichtig.
Nützliche Verwendungen begründen ein Retentions-
recht.
Regierung in Köln — Kühlwetrer.
Im Jahr 1822 stellte die K. Regierung in Köln, in die
Rechte des ehemaligen Stifts St. Severin zu Köln getreten,
gegen die Ehefrau Kühlwetrer daselbst die Eigenthumö-Klage
eines von ihr besessenen zum ehemaligen Severinsstifte zugehö-
rigen Hauses an. Die Beklagte legte eine zwischen ihren El-
tern, Eheleuten Horn, und dem Kapitel am r4. Juni 1793
abgeschlossenen, mit dem Stiftssiegel versehenen, und st«