Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Bürgschaft.
Bürgen,  so  daß  das  Nichtvorhandensein  von  pfändbaren  Gegenständen
des  Hauptschuldners  zum  Fundamente  der  Klage  gegen  den  Bürgen
gehört;  vielmehr  handelt  es  sich  nur  um  eine  Einrede,  welche  der
Bürge  vorschützen  muß
Doch  nicht  der  Bürge  hat  zu  beweisen,  daß  der  Hauptschuldner
pfändbare  Gegenstände  besitzt.  Sache  des  Gläubigers  ist  gegenüber  der
Einrede  desselben  darzutun,  daß  er  die  Zwangsvollstreckung  vergeblich
versucht  hat.  Dies  legte  man  in  die  Fassung  von  §  771.
III.  Immerhin  soll  dem  Gläubiger  bei  Geldforderungen  die
Verfolgung  des  Bürgen  nicht  allzusehr  erschwert  werden.  Bezüglich  ihrer
ist  nichts  anderes  gefordert,  als  daß
a)  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung  in  die  beweglichen
Sachen  des  Hauptschuldners  an  dessen  Wohnsitz,  und  wenn  er  vom
Wohnsitze  verschieden  ist,  auch  an  dessen  Gewerbesitz,  in  Ermangelung
beider  an  dessen  Aufenthaltsort  versucht  hat.
an  denen  der
b)  Aus  beweglichen  Sachen  des  Hauptschuldners,
Gläubiger  ein  Pfandrecht  oder  Zurückbehaltungsrecht  hat,  muß  er  gleichseinem ¬
  Wohnfalls, ¬
  wenn  sie  sich  auch  anderswo  —  insbesondere  an
Hat  der  Gläusitze ¬
  —  befinden,  zuvörderst  seine  Befriedigung  suchen.
biger  noch  wegen  einer  anderen  Forderung  ein  solches  Pfand=  oder
Zurückbehaltungsrecht  an  der  Sache  des  Schuldners,  so  gilt  dies  nur,
wenn  beide  Forderungen  durch  den  Wert  der  Sache  gedeckt  werden
können,  §  772  Abs.  2.
Hiernach  kann  der  Bürge  einer  Geldforderung  die  Einrede  namentlich
nicht  wegen  pfändbarer  Forderungen  des  Hauptschuldners  oder  deshalb,
weil  der  Schuldner  noch  ein  Grundstück  besitzt,  geltend  machen.
IV.  Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  nach  §  773  ausgeschlossen:
1.  im  Falle  des  Verzichtes  des  Bürgen  auf  dieselbe,  insbesondere ¬
  im  Falle  der  Verbürgung  als  Selbstschuldners:
2.  in  Fällen  wesentlicher  Erschwerung  der  Rechtsverfolgung
gegen  den  Hauptschuldner  infolge  einer  nach  Übernahme  der  Bürgschaft ¬
  eingetretenen  Veränderung  seines  Wohnsitzes,  Gewerbesitzes
oder  Aufenthaltsortes.  Solche  Erschwerung  wird  anzunehmen  sein,
wenn  der  Hauptschuldner  das  Reichsgebiet  verläßt.“  In  der  Regel
wird  dies  aber  auch  genügen.
5)  Vgl.  R.G.  Bd.  6  S.  154.
6)  Zum  Verzicht  der  Akkordbürgen  vgl.  Konk.  O.  §  194.
            
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