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Die Bürgschaft.
Bürgen, so daß das Nichtvorhandensein von pfändbaren Gegenständen
des Hauptschuldners zum Fundamente der Klage gegen den Bürgen
gehört; vielmehr handelt es sich nur um eine Einrede, welche der
Bürge vorschützen muß
Doch nicht der Bürge hat zu beweisen, daß der Hauptschuldner
pfändbare Gegenstände besitzt. Sache des Gläubigers ist gegenüber der
Einrede desselben darzutun, daß er die Zwangsvollstreckung vergeblich
versucht hat. Dies legte man in die Fassung von § 771.
III. Immerhin soll dem Gläubiger bei Geldforderungen die
Verfolgung des Bürgen nicht allzusehr erschwert werden. Bezüglich ihrer
ist nichts anderes gefordert, als daß
a) der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in die beweglichen
Sachen des Hauptschuldners an dessen Wohnsitz, und wenn er vom
Wohnsitze verschieden ist, auch an dessen Gewerbesitz, in Ermangelung
beider an dessen Aufenthaltsort versucht hat.
an denen der
b) Aus beweglichen Sachen des Hauptschuldners,
Gläubiger ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht hat, muß er gleichseinem ¬
Wohnfalls, ¬
wenn sie sich auch anderswo — insbesondere an
Hat der Gläusitze ¬
— befinden, zuvörderst seine Befriedigung suchen.
biger noch wegen einer anderen Forderung ein solches Pfand= oder
Zurückbehaltungsrecht an der Sache des Schuldners, so gilt dies nur,
wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden
können, § 772 Abs. 2.
Hiernach kann der Bürge einer Geldforderung die Einrede namentlich
nicht wegen pfändbarer Forderungen des Hauptschuldners oder deshalb,
weil der Schuldner noch ein Grundstück besitzt, geltend machen.
IV. Die Einrede der Vorausklage ist nach § 773 ausgeschlossen:
1. im Falle des Verzichtes des Bürgen auf dieselbe, insbesondere ¬
im Falle der Verbürgung als Selbstschuldners:
2. in Fällen wesentlicher Erschwerung der Rechtsverfolgung
gegen den Hauptschuldner infolge einer nach Übernahme der Bürgschaft ¬
eingetretenen Veränderung seines Wohnsitzes, Gewerbesitzes
oder Aufenthaltsortes. Solche Erschwerung wird anzunehmen sein,
wenn der Hauptschuldner das Reichsgebiet verläßt.“ In der Regel
wird dies aber auch genügen.
5) Vgl. R.G. Bd. 6 S. 154.
6) Zum Verzicht der Akkordbürgen vgl. Konk. O. § 194.