Zweites Buch.
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(§ 30.
Als pränotirbare Urkunden im Sinne des G.B.G. sind hienach -
(unter Voraussetzung der soeben angegebenen allgemeinen Eigen13 ¬
schaften) zu betrachten:
Privaturkunden,
a) wenn sie das Objekt der Verpfändung nicht, oder nicht mit der
zur Einverleibung erforderlichen Genauigkeit angeben, 14)
b) wenn sie keine, oder eine ungenügende Intabulationsklausel
enthalten (gleichwohl aber einen Titel zum Pfandrecht bescheinigen), 15
c) wenn sie nicht im Original, sondern nur in vidimirter Abschrift ¬
vorliegen,
6) oder in einer Sprache verfaßt sind, die nicht Amts17) ¬
sprache des betreffenden Grundbuchsgerichts ist
d) wenn ihre Echtheit nicht durch vorschriftmäßige Legalisirung
(§§ 31, 32 a. E.) beglaubigt ist,
e) wenn sie auf einer im Sinne des § 31 Abs. 2, unzureichenden
oder abgelaufenen Vollmacht beruhen. 1s
2) Oeffentliche Urkunden, und zwar
a) Urkunden über gerichtlich oder notariell errichtete Rechtsgehat, ¬
ist ihm gesetzlich nicht vorgezeichnet; es ist Sache der Partei solche zu finden,
welche nach den Umständen geeignet sind, dem richterlichen Ermessen den erforderlichen ¬
Anhalt zu geben, vgl. Prinz, S. 79, und das Zürcher Gb. § 787.
13) Im Einzelnen ist hierin mancher Zweifel möglich, wie die Praxis wohl
bald ergeben dürfte, vermöge der keineswegs glücklichen Fassung des § 35, welcher
die pränotirbaren Urkunden nach der einen Seite hin nur durch das negative Merkmal ¬
bestimmt, daß sie „nicht alle in §§ 31--34 festgesetzten besondern Erfordernisse
der Einverleibung" besitzen; denn was unter allen in diesen §§ enthaltenen Bestimmungen ¬
als „besonderes Erforderniß der Einverleibung" zu qualifiziren sei
ist nicht durchwegs unbezweifelbar.
14) Oben § 26.
15) Z. B. Verträge ohne Tabularklausel, aus denen ein mit gesetzlichem Sicherstellungsanspruch ¬
begabtes Forderungsrecht entspringt (a. b. Gb. § 1245, u. a.),
oder in welchen dem Gläubiger das Recht auf hypothekarische Sicherstellung (ohne
individualisirte Verpfändungserklärung) gewährt ist.
16) Entsch. G.Z. 1871, Nr. 54, 1870, Nr. 101, 1869, Nr. 40; GUW.
Nr. 260, 2530.
17) In diesem Falle findet die Rechtfertigung durch rechtzeitigen Nachtrag des
Originals resp. der Uebersetzung nach §§ 88, 89 statt; die „Anmerkung", welche das
Gesetz in diesen §§ verfügt, ist ihrem Wesen nach eine Vormerkung. Uebrigens versteht ¬
es sich, daß der Pränotationswerber den Inhalt der Urkunde, falls der Richter
ihrer Sprache nicht mächtig ist, soweit bescheinigen muß, als nöthig, um demselben
die Ueberzeugung von der Zulässigkeit der Pränotation beizubringen.
18) Vgl. oben § 26, Nte 29.