Metadata : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht ([1])

Zweites  Buch.
202
(§  30.
Als  pränotirbare  Urkunden  im  Sinne  des  G.B.G.  sind  hienach -
  (unter  Voraussetzung  der  soeben  angegebenen  allgemeinen  Eigen13 ¬

schaften)  zu  betrachten:
Privaturkunden,
a)  wenn  sie  das  Objekt  der  Verpfändung  nicht,  oder  nicht  mit  der
zur  Einverleibung  erforderlichen  Genauigkeit  angeben,  14)
b)  wenn  sie  keine,  oder  eine  ungenügende  Intabulationsklausel
enthalten  (gleichwohl  aber  einen  Titel  zum  Pfandrecht  bescheinigen),  15
c)  wenn  sie  nicht  im  Original,  sondern  nur  in  vidimirter  Abschrift ¬
  vorliegen,
6)  oder  in  einer  Sprache  verfaßt  sind,  die  nicht  Amts17) ¬

sprache  des  betreffenden  Grundbuchsgerichts  ist
d)  wenn  ihre  Echtheit  nicht  durch  vorschriftmäßige  Legalisirung
(§§  31,  32  a.  E.)  beglaubigt  ist,
e)  wenn  sie  auf  einer  im  Sinne  des  §  31  Abs.  2,  unzureichenden
oder  abgelaufenen  Vollmacht  beruhen.  1s
2)  Oeffentliche  Urkunden,  und  zwar
a)  Urkunden  über  gerichtlich  oder  notariell  errichtete  Rechtsgehat, ¬
  ist  ihm  gesetzlich  nicht  vorgezeichnet;  es  ist  Sache  der  Partei  solche  zu  finden,
welche  nach  den  Umständen  geeignet  sind,  dem  richterlichen  Ermessen  den  erforderlichen ¬
  Anhalt  zu  geben,  vgl.  Prinz,  S.  79,  und  das  Zürcher  Gb.  §  787.
13)  Im  Einzelnen  ist  hierin  mancher  Zweifel  möglich,  wie  die  Praxis  wohl
bald  ergeben  dürfte,  vermöge  der  keineswegs  glücklichen  Fassung  des  §  35,  welcher
die  pränotirbaren  Urkunden  nach  der  einen  Seite  hin  nur  durch  das  negative  Merkmal ¬
  bestimmt,  daß  sie  „nicht  alle  in  §§  31--34  festgesetzten  besondern  Erfordernisse
der  Einverleibung"  besitzen;  denn  was  unter  allen  in  diesen  §§  enthaltenen  Bestimmungen ¬
  als  „besonderes  Erforderniß  der  Einverleibung"  zu  qualifiziren  sei
ist  nicht  durchwegs  unbezweifelbar.
14)  Oben  §  26.
15)  Z.  B.  Verträge  ohne  Tabularklausel,  aus  denen  ein  mit  gesetzlichem  Sicherstellungsanspruch ¬
  begabtes  Forderungsrecht  entspringt  (a.  b.  Gb.  §  1245,  u.  a.),
oder  in  welchen  dem  Gläubiger  das  Recht  auf  hypothekarische  Sicherstellung  (ohne
individualisirte  Verpfändungserklärung)  gewährt  ist.
16)  Entsch.  G.Z.  1871,  Nr.  54,  1870,  Nr.  101,  1869,  Nr.  40;  GUW.
Nr.  260,  2530.
17)  In  diesem  Falle  findet  die  Rechtfertigung  durch  rechtzeitigen  Nachtrag  des
Originals  resp.  der  Uebersetzung  nach  §§  88,  89  statt;  die  „Anmerkung",  welche  das
Gesetz  in  diesen  §§  verfügt,  ist  ihrem  Wesen  nach  eine  Vormerkung.  Uebrigens  versteht ¬
  es  sich,  daß  der  Pränotationswerber  den  Inhalt  der  Urkunde,  falls  der  Richter
ihrer  Sprache  nicht  mächtig  ist,  soweit  bescheinigen  muß,  als  nöthig,  um  demselben
die  Ueberzeugung  von  der  Zulässigkeit  der  Pränotation  beizubringen.
18)  Vgl.  oben  §  26,  Nte  29.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer