Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die Bürgschaft. 
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Hauptschuldner Anspruch auf Preisminderung, so wird der Bürge hierauf 
eine Einrede stützen können, damit greift er in die Rechte des Haupt 
schuldners nicht ein." 
V. Nach bisherigem Rechte war der Bürge befugt, dem Gläubiger 
gegenüber die Gegenforderung, welche der Hauptschuldner gegen diesen 
hatte, aufzurechnen.12.13 Das B.G.B. entzieht ihm dieses Recht. Man 
meinte, so wenig er das Geld des Hauptschuldners ohne dessen Willen 
zur Befriedigung des Gläubigers verwenden dürfe, so wenig könne er 
mit einer dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung den Anspruch 
des Gläubigers tilgen. 
Daher gibt § 770 Abs. 2 dem Bürgen nur eine verzögerliche Ein 
rede, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige 
Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann. Hat er eine ent 
sprechende Einrede auch, wenn zwar nicht dem Gläubiger, wohl aber 
dem Hauptschuldner das Recht der Aufrechnung zusteht? Dies ist als 
in der Absicht des Gesetzes liegend zu erachten.14 
VI. Hat der Gläubiger den Hauptschuldner verklagt und ist rechts 
kräftig abgewiesen, so steht dem Bürgen die Einrede der Rechtskraft zur 
Seite. Hat der Gläubiger dem Hauptschuldner gegenüber rechtskräftig 
obgesiegt, so kommt ihm die Rechtskraft des Urteiles dem Bürgen 
gegenüber an und für sich nicht zugute, da sie nur für und gegen die 
Parteien wirkt, C. P.O. § 325.15 Jedoch kann der Bürge den Inhalt 
11) Planck § 770 Ziff. 1 ist anderer Ansicht. 
12) 1.4, 1. 5 D. de comp. 16, 2; A. L.R. I, 16 § 328; code civil art. 1294. 
13) Der Bürge, auch der selbstschuldnerische, hat das Recht, den Gläubiger auch 
dann, wenn dieser sich zunächst an den Hauptschulder halten will, durch Aufrechnung 
mit einer ihm gegen den Gläubiger zustehenden Forderung zu befriedigen und dadurch 
die Forderung desselben gegen den Hauptschuldner zu erwerben. Der Umstand, daß 
der Gläubiger in Konkurs geraten ist, hat Erheblichkeit nicht, O. L. G. Dresden v. 
3. Juli 1902, Sächs. Annalen Bd. 24 S. 266. Vgl. R. G. v. 31. Jan. 1901, 
D. Jur. Ztg. 1903 S. 249. Sievers, ferner Conrades in Das Recht 1903 S. 249 
und S. 308: Bürgschaft und Aufrechnung 
14) Anderer Ansicht Cosack, B. R. 4. Aufl. Bd. 1 S. 584, in welcher er seine Be 
hauptungen der 1. Auflage S. 566 zurücknimmt. Er gibt das Beispiel, daß A. eine 
fällige Darlehensforderung gegen B. hat, für welche sich C. verbürgt, B. eine fällige 
Gegenforderung wegen einer von A. vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 
gegen A. Hier soll also C., obgleich das Aufrechnungsrecht des B. noch in der 
Schwebe ist, schlechthin zahlen müssen. So auch Planck § 770 Ziff. 
15) So auch R.G. v. 5. Nov. 1903 Bd. 56 S. 109: denn im Sinne des § 767 
Abs. 1 letzter Satz wird durch ein nach Übernahme der Bürgschaft ergangenes rechts 
kräftiges Urteil ebensowenig wie durch ein nach Eingehung der Bürgschaft ab 
geschlossenes Rechtsgeschäft die Verpflichtung des Bürgen erweitert. Insoweit werde 
§ 767 Abs. 1 gemäß des Satzes 3 modifiziert. Nach C. P. O. § 325 Abs. 1 wirke die 
Rechtskraft eines im Vorprozeß ergangenen Urteils nur zwischen den Parteien und
	        
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