Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  Bürgschaft.
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Hauptschuldner  Anspruch  auf  Preisminderung,  so  wird  der  Bürge  hierauf
eine  Einrede  stützen  können,  damit  greift  er  in  die  Rechte  des  Hauptschuldners ¬
  nicht  ein."
V.  Nach  bisherigem  Rechte  war  der  Bürge  befugt,  dem  Gläubiger
gegenüber  die  Gegenforderung,  welche  der  Hauptschuldner  gegen  diesen
hatte,  aufzurechnen.12.13  Das  B.G.B.  entzieht  ihm  dieses  Recht.  Man
meinte,  so  wenig  er  das  Geld  des  Hauptschuldners  ohne  dessen  Willen
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verwenden  dürfe,  so  wenig  könne  er
mit  einer  dem  Hauptschuldner  zustehenden  Gegenforderung  den  Anspruch
des  Gläubigers  tilgen.
Daher  gibt  §  770  Abs.  2  dem  Bürgen  nur  eine  verzögerliche  Einrede, ¬
  solange  sich  der  Gläubiger  durch  Aufrechnung  gegen  eine  fällige
Forderung  des  Hauptschuldners  befriedigen  kann.  Hat  er  eine  entsprechende ¬
  Einrede  auch,  wenn  zwar  nicht  dem  Gläubiger,  wohl  aber
dem  Hauptschuldner  das  Recht  der  Aufrechnung  zusteht?  Dies  ist  als
in  der  Absicht  des  Gesetzes  liegend  zu  erachten.14
VI.  Hat  der  Gläubiger  den  Hauptschuldner  verklagt  und  ist  rechtskräftig ¬
  abgewiesen,  so  steht  dem  Bürgen  die  Einrede  der  Rechtskraft  zur
Seite.  Hat  der  Gläubiger  dem  Hauptschuldner  gegenüber  rechtskräftig
obgesiegt,  so  kommt  ihm  die  Rechtskraft  des  Urteiles  dem  Bürgen
gegenüber  an  und  für  sich  nicht  zugute,  da  sie  nur  für  und  gegen  die
Parteien  wirkt,  C.  P.O.  §  325.15  Jedoch  kann  der  Bürge  den  Inhalt
11)  Planck  §  770  Ziff.  1  ist  anderer  Ansicht.
12)  1.4,  1.  5  D.  de  comp.  16,  2;  A.  L.R.  I,  16  §  328;  code  civil  art.  1294.
13)  Der  Bürge,  auch  der  selbstschuldnerische,  hat  das  Recht,  den  Gläubiger  auch
dann,  wenn  dieser  sich  zunächst  an  den  Hauptschulder  halten  will,  durch  Aufrechnung
mit  einer  ihm  gegen  den  Gläubiger  zustehenden  Forderung  zu  befriedigen  und  dadurch
die  Forderung  desselben  gegen  den  Hauptschuldner  zu  erwerben.  Der  Umstand,  daß
der  Gläubiger  in  Konkurs  geraten  ist,  hat  Erheblichkeit  nicht,  O.  L.  G.  Dresden  v.
3.  Juli  1902,  Sächs.  Annalen  Bd.  24  S.  266.  Vgl.  R.  G.  v.  31.  Jan.  1901,
D.  Jur.  Ztg.  1903  S.  249.  Sievers,  ferner  Conrades  in  Das  Recht  1903  S.  249
und  S.  308:  Bürgschaft  und  Aufrechnung
14)  Anderer  Ansicht  Cosack,  B.  R.  4.  Aufl.  Bd.  1  S.  584,  in  welcher  er  seine  Behauptungen ¬
  der  1.  Auflage  S.  566  zurücknimmt.  Er  gibt  das  Beispiel,  daß  A.  eine
fällige  Darlehensforderung  gegen  B.  hat,  für  welche  sich  C.  verbürgt,  B.  eine  fällige
Gegenforderung  wegen  einer  von  A.  vorsätzlich  begangenen  unerlaubten  Handlung
gegen  A.  Hier  soll  also  C.,  obgleich  das  Aufrechnungsrecht  des  B.  noch  in  der
Schwebe  ist,  schlechthin  zahlen  müssen.  So  auch  Planck  §  770  Ziff.
15)  So  auch  R.G.  v.  5.  Nov.  1903  Bd.  56  S.  109:  denn  im  Sinne  des  §  767
Abs.  1  letzter  Satz  wird  durch  ein  nach  Übernahme  der  Bürgschaft  ergangenes  rechtskräftiges ¬
  Urteil  ebensowenig  wie  durch  ein  nach  Eingehung  der  Bürgschaft  abgeschlossenes ¬
  Rechtsgeschäft  die  Verpflichtung  des  Bürgen  erweitert.  Insoweit  werde
§  767  Abs.  1  gemäß  des  Satzes  3  modifiziert.  Nach  C.  P.  O.  §  325  Abs.  1  wirke  die
Rechtskraft  eines  im  Vorprozeß  ergangenen  Urteils  nur  zwischen  den  Parteien  und
            
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