399
§ 287. Die Klage des Gläubigers gegen den Bürgen.
biger schützen sollte, kann sich der Bürge nicht berufens, daher namentlich
nicht auf die beschränkte Haftung der Erben des Hauptschuldners, § 768,
und nicht auf einen vom Hauptschuldner abgeschlossenen Zwangsvergleich,
Konk.O. § 193.
Wie sich das Rechtsverhältnis gestaltet, wenn der Bürge auf die
Geltendmachung von Einreden, welche gegen die Hauptschuld gehen,
verzichtet, insbesondere bei der Übernahme der Verbürgung selbst, ist
bestritten. Man hat behauptet, in letzterem Falle liege keine Bürgschaft,
sondern ein andersartiges, nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilendes
Schuldversprechen vor.? Dies trifft keinesfalls zu, wenn der — selbstschuldnerische ¬
— Bürge auf eine bloß verzögerliche Einrede des Hauptschuldners ¬
verzichtet; aber auch für den Fall des Verzichtes auf eine
peremptorische Einrede ist dies unrichtig, wenn dieselbe eine sog. natürliche ¬
Schuldverpflichtung übrig läßt. In solchen Fällen ist also der
Verzicht des Bürgen zu beachten.
IV. Dem Bürgen ist das Recht versagt, die Anfechtung, welche
dem Hauptschuldner gegen das der Verbürgung zugrunde liegende
Rechtsgeschäft zusteht, an dessen Statt geltend zu machen. Wenn man
aber den Bürgen auch nicht zu solchem Eingriffe in die Rechtstellung
des Hauptschuldners für befugt hielt, so hat er doch eine aufschiebende
Einrede gegenüber der Klage aus der Bürgschaft, so lange dem Hauptschuldner ¬
die Anfechtung noch offen steht, § 770.
Der durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur
Übernahme einer Verpflichtung bestimmte Hauptschuldner hat aber nicht
bloß ein Anfechtungsrecht nach § 123, sondern auch eine Einrede wegen
der vom Gläubiger begangenen unerlaubten Handlung nach § 853, und
diese Einrede ist dem Bürgen nicht zu versagen!
Auch ein Rücktrittsrecht des Hauptschuldners1° steht dem Bürgen
nicht zu, insbesondere also auch nicht das Recht, Wandelung zu beanspruchen, ¬
wenn er sich für den Anspruch verbürgt hat. Hat aber der
8) Allerdings wurde in der zweiten Kommission ein Antrag, welcher dies allgemein ¬
aussprechen wollte, abgelehnt. Allein der Satz folgt aus dem Zwecke der
Bürgschaft, welche den Gläubiger gerade gegen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ¬
schützen soll. Er ergibt sich aber auch im Wege der Analogie aus § 768 und
Konk. O. § 193. Diese treffen doch offenbar keine bloß positiven und singulären Normen.
9) So Motive Bd. 2 S. 662; Planck § 768c.
10) Vgl. oben § 286 Anm. 4; Hellwig, Anspr. u. Klage, S. 24, gibt dem Bürgen
das Recht, sich darauf zu berufen, wenn der Käufer durch Mängelanzeige oder die
in § 478 1, 2 gleichgestellten Handlungen seinen Rücktrittswillen kundgegeben hat.