Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  287.  Die  Klage  des  Gläubigers  gegen  den  Bürgen.
biger  schützen  sollte,  kann  sich  der  Bürge  nicht  berufens,  daher  namentlich
nicht  auf  die  beschränkte  Haftung  der  Erben  des  Hauptschuldners,  §  768,
und  nicht  auf  einen  vom  Hauptschuldner  abgeschlossenen  Zwangsvergleich,
Konk.O.  §  193.
Wie  sich  das  Rechtsverhältnis  gestaltet,  wenn  der  Bürge  auf  die
Geltendmachung  von  Einreden,  welche  gegen  die  Hauptschuld  gehen,
verzichtet,  insbesondere  bei  der  Übernahme  der  Verbürgung  selbst,  ist
bestritten.  Man  hat  behauptet,  in  letzterem  Falle  liege  keine  Bürgschaft,
sondern  ein  andersartiges,  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zu  beurteilendes
Schuldversprechen  vor.?  Dies  trifft  keinesfalls  zu,  wenn  der  —  selbstschuldnerische ¬
  —  Bürge  auf  eine  bloß  verzögerliche  Einrede  des  Hauptschuldners ¬
  verzichtet;  aber  auch  für  den  Fall  des  Verzichtes  auf  eine
peremptorische  Einrede  ist  dies  unrichtig,  wenn  dieselbe  eine  sog.  natürliche ¬
  Schuldverpflichtung  übrig  läßt.  In  solchen  Fällen  ist  also  der
Verzicht  des  Bürgen  zu  beachten.
IV.  Dem  Bürgen  ist  das  Recht  versagt,  die  Anfechtung,  welche
dem  Hauptschuldner  gegen  das  der  Verbürgung  zugrunde  liegende
Rechtsgeschäft  zusteht,  an  dessen  Statt  geltend  zu  machen.  Wenn  man
aber  den  Bürgen  auch  nicht  zu  solchem  Eingriffe  in  die  Rechtstellung
des  Hauptschuldners  für  befugt  hielt,  so  hat  er  doch  eine  aufschiebende
Einrede  gegenüber  der  Klage  aus  der  Bürgschaft,  so  lange  dem  Hauptschuldner ¬
  die  Anfechtung  noch  offen  steht,  §  770.
Der  durch  arglistige  Täuschung  oder  widerrechtliche  Drohung  zur
Übernahme  einer  Verpflichtung  bestimmte  Hauptschuldner  hat  aber  nicht
bloß  ein  Anfechtungsrecht  nach  §  123,  sondern  auch  eine  Einrede  wegen
der  vom  Gläubiger  begangenen  unerlaubten  Handlung  nach  §  853,  und
diese  Einrede  ist  dem  Bürgen  nicht  zu  versagen!
Auch  ein  Rücktrittsrecht  des  Hauptschuldners1°  steht  dem  Bürgen
nicht  zu,  insbesondere  also  auch  nicht  das  Recht,  Wandelung  zu  beanspruchen, ¬
  wenn  er  sich  für  den  Anspruch  verbürgt  hat.  Hat  aber  der
8)  Allerdings  wurde  in  der  zweiten  Kommission  ein  Antrag,  welcher  dies  allgemein ¬
  aussprechen  wollte,  abgelehnt.  Allein  der  Satz  folgt  aus  dem  Zwecke  der
Bürgschaft,  welche  den  Gläubiger  gerade  gegen  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners ¬
  schützen  soll.  Er  ergibt  sich  aber  auch  im  Wege  der  Analogie  aus  §  768  und
Konk.  O.  §  193.  Diese  treffen  doch  offenbar  keine  bloß  positiven  und  singulären  Normen.
9)  So  Motive  Bd.  2  S.  662;  Planck  §  768c.
10)  Vgl.  oben  §  286  Anm.  4;  Hellwig,  Anspr.  u.  Klage,  S.  24,  gibt  dem  Bürgen
das  Recht,  sich  darauf  zu  berufen,  wenn  der  Käufer  durch  Mängelanzeige  oder  die
in  §  478  1,  2  gleichgestellten  Handlungen  seinen  Rücktrittswillen  kundgegeben  hat.
            
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