Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die Bürgschaft. 
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II. Der Bürge kann sich selbstverständlich auf Einreden aus seiner 
Person berufen, insbesondere auf solche gegen den Bürgschaftsvertrag. 
Dahin gehört, daß dem Hauptschuldner der Kredit nur unter gewissen 
Bedingungen eröffnet war, daß die Bürgschaft im Hinblick auf dieselbe 
geleistet wurde und daß jene Bedingungen bei der Kreditgewährung nicht 
eingehalten wurden.“ 
III. Dem Bürgen stehen ferner die dem Hauptschuldner zu 
stehenden Einreden zu, § 768 Abs. 1 Satz 1.5.6.7 Es gilt dies für 
Einwendungen jeder Art, bezieht sich auf solche, welche zur Zeit der 
Verbürgung bestanden, wie auf diejenigen, die dem Hauptschuldner später 
erwuchsen. Insbesondere kommt dem Bürgen auch die Verjährungseinrede 
des Hauptschuldners zugute, wenn auch ihm gegenüber die Verjährung 
nicht vollendet sein sollte. 
Auf Einreden des Hauptschuldners, die ihren Grund in der Ver 
mögensunzulängigkeit haben, gegen welche die Bürgschaft den Gläu 
4) In diesem Sinne hat das R. O.H.G. Bd. 9 S. 184 die Klage gegen einen 
Bürgen abgewiesen, welcher sich für den Saldo eines Kontokorrents bei einem Kredit 
vereine verbürgt hatte, nach dessen veröffentlichten Bedingungen die Kreditnehmer ihre 
Rechnungen so halten sollten, daß sie einen Teil des Jahres auch Gelder zugute 
hätten, was aber im gegebenen Falle nicht geschehen war. Es fehlte hier an den 
Voraussetzungen, unter denen die Bürgschaft geleistet war. Anders jedoch R.G. 
Bd. 3 S. 350. 
5) Nissen in Jur. Woch. 1902 S. 460: Rechtsstellung des Kaufpreisbürgen bei 
mit Gewährsmängeln behafteter Kaufsache. 
6) Dies ohne Unterschied, ob der Bürge einen Rückgriff gegen den Haupt 
schuldner hat oder nicht. Über das römische Recht vgl. Geib a. a. O. S. 102. 
7) Wie steht es mit Einreden, welche nur zugunsten des Hauptschuld 
ners zugefügt sind, z. B. der Darlehensgeber verspricht dem Schuldner, welcher Ge 
schäftsreisender ist, ihn, während derselbe auf seinen Reisen begriffen ist, nicht zu 
behelligen, vorbehaltlich seines Rechtes sich an dessen selbstschuldnerischen Bürgen zu 
halten. Das Gesetz bestimmt über solche Fälle nichts. Sehr natürlich! Allgemeine 
Gründe ergeben, daß der Bürge sich auf eine solche Einrede nicht berufen kann, wohl 
aber der Hauptschuldner, denn das Obligationenrecht beruht auf der Vertragsfreiheit; 
der angeführte Vertrag hat nichts Verwerfliches. Nur haben die Redaktoren des 
B.G. B. nicht an ihn gedacht. Dem Bürgen gibt die Einrede trotz des Vertrags 
O. L.G. Breslau v. 16. März 1903, Rechtspr. d. O.L.G. Bd. 6 S. 450 mit der 
Begründung, aus der akzessorischen Natur der Bürgschaft folge, daß der Bürge 
nicht schlechter gestellt werden könne als der Schuldner selbst. Diese Ansicht wird von 
Planck, Neumann, Oertmann, Schollmeyer, Windscheid=Kipp geteilt. R. G. v. 14. Jan. 
1904 Bd. 56 S. 310 entscheidet sich dahin „muß dem beschränkenden Zusatz — wo 
nach die Forderung nur gegen den Hauptschuldner, nicht gegen den Bürgen gestundet 
wird — als dem Recht widerstreitend, die rechtliche Wirksamkeit versagt werden, so 
ist die rechtliche Folge davon nicht die, daß der beschränkende Zusatz zu streichen 
und die vom Kläger nicht gewollte unbeschränkte Stundung an die Stelle zu setzen 
wäre, die rechtliche Unmöglichkeit dessen, was der Gläubiger gewollt hat, muß viel 
mehr die Willenserklärung selbst unwirksam machen, also zu der Folge führen, daß 
die Stundung überhaupt nicht rechtsgültig bewilligt sei“.
	        
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