Metadaten : Tausch, Joseph: Systematische Darstellung des Wechselrechtes, mit vorzüglicher Hinsicht auf die Wechselordnungen des österreichischen Kaiserstaates

Sechster  Abschnitt.
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daß  dieselbe  zur  Ehre  des  Trassanten  geschehen  sey,  weil  durch  diese
Acceptation  die  meisten  Verpflichteten  außer  Haftung  gesetzt  werden,
der  Credit  desselben  erhalten,  und  die  Kosten  des  Regresses  vermindert ¬
  werden.  Diese  Annahme  gründet  sich  auf  den  Zweck  der
Intervention  (§.  173).  Preuß.  Landr.
§.  182.  Die  Nothadresse  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Intervention ¬
  beurtheilt.  An  die  Nothadressaten  kommt  die  Reihe  erst
dann,  wenn  der  Bezogene  nicht  acceptirt,  und  der  Protest  gegen
ihn  erhoben  wird,  die  Acceptation  des  Nothadressaten  geschieht  auch
zur  Ehre  des  Wechselverpflichteten,  der  die  Nothadresse  auf  den
Wechsel  gesetzt  hat,  um  seinen  Credit  zu  schützen,  daher  wird  der
Acceptation  der  Nothadressaten  die  Wirkung  der  Ehrenacceptation
eingeräumt.  (Preuß.  Landr.  §.  1033).
Wirkung  der  Ehrenacceptation.
§.  183.  Der  Bezogene  hat  das  Recht,  in  so  fern  er  weder
Schuldner  der  Trassanten  ist,  noch  Deckung  für  den  Wechselbetrag =
  von  ihm  erhalten  hat,  die  Acceptation  zu  verweigern,  und
wenn  er  dennoch  acceptirt  hat,  die  Deckung  noch  vor  geleisteter
Zahlung  zu  verlangen.  Hat  er  aber  einmal  acceptirt,  so  muß  er
die  Zahlung  unbedingt  leisten.  Hat  der  Bezogene  zur  Ehre  des
Trassanten  acceptirt,  so  kann  er  gegen  den  Trassanten  weder  Sicherstellung ¬
  noch  Regreß  wegen  dieser  Honoration  bis  zur  Zahlungszeit
fordern,  weil  anzunehmen  ist,  daß  er  Deckung  habe,  oder  sonst
zwischen  ihm  und  dem  Trassanten  ein  Einverständniß  bestehe,  indem
sie  gegen  einander  in  Wechselwirkung  stehen.  Dieses  ist  nicht  der
Fall,  wenn  er  zur  Ehre  eines  andern  Vormannes,  oder  wenn  ein
Nothadressat  oder  Jntervenient  sich  erbiethet,  zur  Ehre  zu  acceptiren;
denn  sobald  sich  der  Präsentant  die  Honoration  gefallen  lassen
muß,  und  die  Jntervenienten  auch  ihm  ganz  unbekannte  Personen
seyn  können,  von  denen  er  nicht  mit  Beruhigung  erwarten  kann,
ob  sie  auch  wirklich  zur  Verfallzeit  zahlen  werden,  so  steht  ihm
allerdings  das  Recht  zu,  dießfalls  eine  Sicherstellung,  und  für  den
Fall,  als  der  Honorat  zur  Verfallzeit  nicht  zahlt,  die  Zahlung  von
seinen  Vormännern  zu  verlangen  (§.  174),  und  in  so  fern  die
            
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