Sechster Abschnitt.
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daß dieselbe zur Ehre des Trassanten geschehen sey, weil durch diese
Acceptation die meisten Verpflichteten außer Haftung gesetzt werden,
der Credit desselben erhalten, und die Kosten des Regresses vermindert ¬
werden. Diese Annahme gründet sich auf den Zweck der
Intervention (§. 173). Preuß. Landr.
§. 182. Die Nothadresse wird nach den Grundsätzen der Intervention ¬
beurtheilt. An die Nothadressaten kommt die Reihe erst
dann, wenn der Bezogene nicht acceptirt, und der Protest gegen
ihn erhoben wird, die Acceptation des Nothadressaten geschieht auch
zur Ehre des Wechselverpflichteten, der die Nothadresse auf den
Wechsel gesetzt hat, um seinen Credit zu schützen, daher wird der
Acceptation der Nothadressaten die Wirkung der Ehrenacceptation
eingeräumt. (Preuß. Landr. §. 1033).
Wirkung der Ehrenacceptation.
§. 183. Der Bezogene hat das Recht, in so fern er weder
Schuldner der Trassanten ist, noch Deckung für den Wechselbetrag =
von ihm erhalten hat, die Acceptation zu verweigern, und
wenn er dennoch acceptirt hat, die Deckung noch vor geleisteter
Zahlung zu verlangen. Hat er aber einmal acceptirt, so muß er
die Zahlung unbedingt leisten. Hat der Bezogene zur Ehre des
Trassanten acceptirt, so kann er gegen den Trassanten weder Sicherstellung ¬
noch Regreß wegen dieser Honoration bis zur Zahlungszeit
fordern, weil anzunehmen ist, daß er Deckung habe, oder sonst
zwischen ihm und dem Trassanten ein Einverständniß bestehe, indem
sie gegen einander in Wechselwirkung stehen. Dieses ist nicht der
Fall, wenn er zur Ehre eines andern Vormannes, oder wenn ein
Nothadressat oder Jntervenient sich erbiethet, zur Ehre zu acceptiren;
denn sobald sich der Präsentant die Honoration gefallen lassen
muß, und die Jntervenienten auch ihm ganz unbekannte Personen
seyn können, von denen er nicht mit Beruhigung erwarten kann,
ob sie auch wirklich zur Verfallzeit zahlen werden, so steht ihm
allerdings das Recht zu, dießfalls eine Sicherstellung, und für den
Fall, als der Honorat zur Verfallzeit nicht zahlt, die Zahlung von
seinen Vormännern zu verlangen (§. 174), und in so fern die