Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Arbeiterversicherung (1)

§  58.  Ersatz  der  Behandlungskosten.
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Leistungen  die  Hälfte  des  Krankengeldes,  welches  außerdem  gezahlt
wird  oder  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  gezahlt  werden  würde.
zu
treten  hat.  Nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  werden  durch  die  Pauschsumme ¬
  ersetzt  die  „im  §  6  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Leistungen"
es  kann  jedoch  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  damit  alle  zum
Zwecke  der  Behandlung  anderenfalls  aufzuwendenden  Prästationen,
einschließlich  der  nach  §  21  Nr.  2  etwa  zu  gewährenden  weiteren
Heilmittel,  umfaßt  sein  sollen.  Die  Hervorhebung  von  §  6  Abs.  1
Nr.  1  Kr.G.  bezeichnet  an  dieser  Stelle  nur  den  Gegensatz  zu  dem
in  Nr.  2  daselbst  geregelten  Krankengelde,  durch  dessen  Theilbetrag
die  Leistungen  für  die  Behandlung  ersetzt  werden  sollen,  hat  aber
keine  Beziehung  auf  die  in  Nr.  1  der  Krankenfürsorge  besonders
gezogenen  Beschränkungen.
III.  Wenn  so  der  unechte  Ersatz  der  Behandlungskosten  durch
eine  Pauschsumme  dem  zu  Behandelnden  selbst  gegenüber  auf's
Aeußerste  beschränkt  ist,  so  spielt  er  dagegen,  was  in  diesem  Zusammenhange ¬
  mit  erledigt  werden  möge,  eine  sehr  erhebliche  Rolle
für  diejenigen  Fälle,  in  denen,  nachdem  der  Behandlungsbedürftige
selbst  befriedigt  ist,  wegen  der  ihm  gewährten  Leistungen  ein  Erstattungsanspruch ¬
  erhoben  wird.  Die  hierhin  gehörigen  Fälle  sind
unter  sich  sehr  verschiedener  Art,  sowohl  was  den  Grund  der
Leistung,  deren  Erstattung  gesucht  wird,  als  was  die  Form  des
15)
Anspruchs  oder  die  Parteirollen  anbetrifft.
gemeinsam  ist  ihnen
allen,  daß  ebenso,  wie  nach  dem  bereits  besprochenen  §  27  Abs.  3
13)  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  faßt  nur  den  Fall  der  mit  Erwerbsunfähigkeit
verbundenen  Krankheit  ins  Auge.  Vgl.  im  Sinne  des  Textes  v.  Woedtke,
Commentar  Note  12,  Köhne,  Note  9,  dagegen  Schicker  Note  7  ad  h.  1.
*)  Vgl.  den  Bericht  der  Commission,  durch  welche  die  Bestimmung  eingeschaltet ¬
  worden  ist  (Sten.Ber.  1882/3  Bd.  6  S.  791.  792).  Derselbe  spricht
schlechtweg  davon,  daß  „an  Stelle  freier  Kur  ein  Geldbetrag  für  auswärts
wohnende  Mitglieder  zu  gewähren  sei".  Auch  die  Normalstatuten  für  Ortskrankenkassen ¬
  (§  15  mit  §  13  Ziffer  3  und  Anmerkung  3  dazu)  und  für  Betriebskrankenkassen ¬
  (§  7  Ziffer  2  mit  §  6  Ziffer  1  und  Anm.  1  dazu)  stehen  auf
demselben  Standpunkt.
1)  Grundlegend  §  57  Abs.  5  Kr.G.;  sodann  §  16  Abs.  1.  2  Ausd.G.;  §  5
Abs.  8  Unf.G.;  §  10  Abs.  5  landw.G.;  §  7  Abs.  5  Bau=Unf.G.;  §  11  Abs.  3
See=Unf.G.  Anschließend  endlich  auch  §  12  Abs.  2  Inv.G.  (vgl.  oben  §  53
Note  24).
            
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