§ 58. Ersatz der Behandlungskosten.
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Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, welches außerdem gezahlt
wird oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden würde.
zu
treten hat. Nach dem Wortlaute des Gesetzes werden durch die Pauschsumme ¬
ersetzt die „im § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen"
es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß damit alle zum
Zwecke der Behandlung anderenfalls aufzuwendenden Prästationen,
einschließlich der nach § 21 Nr. 2 etwa zu gewährenden weiteren
Heilmittel, umfaßt sein sollen. Die Hervorhebung von § 6 Abs. 1
Nr. 1 Kr.G. bezeichnet an dieser Stelle nur den Gegensatz zu dem
in Nr. 2 daselbst geregelten Krankengelde, durch dessen Theilbetrag
die Leistungen für die Behandlung ersetzt werden sollen, hat aber
keine Beziehung auf die in Nr. 1 der Krankenfürsorge besonders
gezogenen Beschränkungen.
III. Wenn so der unechte Ersatz der Behandlungskosten durch
eine Pauschsumme dem zu Behandelnden selbst gegenüber auf's
Aeußerste beschränkt ist, so spielt er dagegen, was in diesem Zusammenhange ¬
mit erledigt werden möge, eine sehr erhebliche Rolle
für diejenigen Fälle, in denen, nachdem der Behandlungsbedürftige
selbst befriedigt ist, wegen der ihm gewährten Leistungen ein Erstattungsanspruch ¬
erhoben wird. Die hierhin gehörigen Fälle sind
unter sich sehr verschiedener Art, sowohl was den Grund der
Leistung, deren Erstattung gesucht wird, als was die Form des
15)
Anspruchs oder die Parteirollen anbetrifft.
gemeinsam ist ihnen
allen, daß ebenso, wie nach dem bereits besprochenen § 27 Abs. 3
13) Der Wortlaut des Gesetzes faßt nur den Fall der mit Erwerbsunfähigkeit
verbundenen Krankheit ins Auge. Vgl. im Sinne des Textes v. Woedtke,
Commentar Note 12, Köhne, Note 9, dagegen Schicker Note 7 ad h. 1.
*) Vgl. den Bericht der Commission, durch welche die Bestimmung eingeschaltet ¬
worden ist (Sten.Ber. 1882/3 Bd. 6 S. 791. 792). Derselbe spricht
schlechtweg davon, daß „an Stelle freier Kur ein Geldbetrag für auswärts
wohnende Mitglieder zu gewähren sei". Auch die Normalstatuten für Ortskrankenkassen ¬
(§ 15 mit § 13 Ziffer 3 und Anmerkung 3 dazu) und für Betriebskrankenkassen ¬
(§ 7 Ziffer 2 mit § 6 Ziffer 1 und Anm. 1 dazu) stehen auf
demselben Standpunkt.
1) Grundlegend § 57 Abs. 5 Kr.G.; sodann § 16 Abs. 1. 2 Ausd.G.; § 5
Abs. 8 Unf.G.; § 10 Abs. 5 landw.G.; § 7 Abs. 5 Bau=Unf.G.; § 11 Abs. 3
See=Unf.G. Anschließend endlich auch § 12 Abs. 2 Inv.G. (vgl. oben § 53
Note 24).