Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  grundlegenden  Lehren  des  Kaufes.
Hiernach  ist  für  die  Zahlung  des  Kaufpreises  Leistungsort
der  Wohnsitz  des  Käufers,  und  bei  gewerblichen  Käufen  der  Ort  seiner
gewerblichen  Niederlassung?,  also  sein  Geschäftssitz.  Er  hat  aber  den
Kaufpreis  dem  Verkäufer  nach  dessen  Wohnsitz  und  bei  dessen  gewerblichen
Verkäufen  nach  dessen  Geschäftssitz  zu  übersenden,  B.  G.  B.  §  270.  Der
Leistungsort  für  die  Lieferung  der  Ware  ist  der  Wohnsitz  des  Verkäufers, ¬
  und  bei  seinen  gewerblichen  Verkäufen  sein  Geschäftssitz.  Verkaufte
Grundstücke  hat  er  selbstverständlich  beim  Gericht  ihres  Bezirkes  aufzulassen,
und  wo  sie  liegen,  zu  übergeben.  Für  individuell  bestimmte  bewegliche
Kaufsachen  ist  in  der  Regel  gemäß  der  Parteiabsicht  an  deren  Lagerungsort ¬
  zu  erfüllen,  wenn  er  dem  Käufer  beim  Kaufabschluß  bekannt  war.3
II.  Besonders  in  Betracht  zu  ziehen  sind  die  Verkaufsgeschäfte,
bei  welchen  der  Verkäufer  den  Kaufgegenstand  entfernt  von  seinem
Wohnsitz  oder  Geschäftssitz  dem  Käufer  oder  einem  von  diesem  bezeichneten ¬
  Dritten  abzuliefern  hat.  Solche  Geschäfte  sind  von  verschiedener
Natur.  Es  handelt  sich  um  zwei  Hauptarten,  von  denen  die  eine  Übersendungskauf ¬
  —  auch  Versendungsverkauf,  Distanzverkauf
genannt
wird.  Für  die  andere  fehlt  ein  bestimmter  Name.  Wir  schlagen  den
Ausdruck  Fernverkauf“  vor.
1.  Die  Vereinbarung  kann  dahin  gehen,  daß  der  dritte  Ort,  an
welchem  die  Ware  zu  liefern  ist,  den  Erfüllungsort  für  den  Verkäufer
bilden  soll.  Hier  sprechen  wir  vom  Fernverkauf.
Aus  der  Natur  eines  solchen  Geschäftes  ergibt  sich,  daß  erst  mit
Übergabe  am  Ablieferungsorte  die  Gefahr  und  die  Nutzung  der
Kaufsache  auf  den  Käufer  übergeht,  so  daß  dies  also  keineswegs  schon
mit  der  Absendung  geschieht;  nicht  minder  folgt  von  selbst,  daß  dort,
2)  Gemäß  §  21  C.  P.  O.  wird  durch  die  Niederlassung  ein  besonderer  Gerichtsstand ¬
  begründet.  Vom  R.  G.  wird  in  der  Jur.  Woch.  1897  S.  381  n.  1  ausgeführt,  daß
zu  dem  Begriff  der  Niederlassung  im  Sinne  des  §21  C.  P.O.  sowohl  ein  gewisses
Maß  der  Beständigkeit  und  eine  gewisse  Dauer  der  Einrichtung,  als  auch  eine  Selbstständigkeit ¬
  der  Geschäftsführung  gehört.  In  letzterer  Beziehung  wird  eine  Geschäftsstelle ¬
  verlangt,  von  welcher  aus  regelmäßig  selbständige  Geschäfte  abgeschlossen  werden.
Wird  z.  B.  ein  Sägewerk  an  dem  einen  Orte  von  einem  anderen  Orte  aus  geleitet,
so  liegt  an  dem  Orte  des  Sägewerkes  keine  Niederlassung  vor,  wenn  vielleicht  auch
von  dort  aus  in  geringem  Umfange  Holz  an  die  nächsten  Nachbarn  verkauft  wird.
Gleiches  wird  für  die  gewerbliche  Niederlassung  im  Sinne  des  §  269  Abs.  2  anzunehmen ¬
  sein.  Für  Zweigniederlassungen  gilt  ihre  besondere  Geschäftsstelle.
3)  Vgl.  über  dies  alles  oben  Bd.  2  Abt.  1  §§  52,  53.
4)  Häufig  spricht  man  auch  hierbei  von  Übersendungskauf  mit  dem  Zusatz
„qualifizierter“.  Diese  Bezeichnung  fordert  im  einzelnen  Falle  besondere  Erklärung,
von  welcher  Art  des  Übersendungskaufes  gehandelt  wird,  und  ist  deshalb  nicht
zweckmäßig.
            
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