Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die grundlegenden Lehren des Kaufes. 
Hiernach ist für die Zahlung des Kaufpreises Leistungsort 
der Wohnsitz des Käufers, und bei gewerblichen Käufen der Ort seiner 
gewerblichen Niederlassung?, also sein Geschäftssitz. Er hat aber den 
Kaufpreis dem Verkäufer nach dessen Wohnsitz und bei dessen gewerblichen 
Verkäufen nach dessen Geschäftssitz zu übersenden, B. G. B. § 270. Der 
Leistungsort für die Lieferung der Ware ist der Wohnsitz des Ver 
käufers, und bei seinen gewerblichen Verkäufen sein Geschäftssitz. Verkaufte 
Grundstücke hat er selbstverständlich beim Gericht ihres Bezirkes aufzulassen, 
und wo sie liegen, zu übergeben. Für individuell bestimmte bewegliche 
Kaufsachen ist in der Regel gemäß der Parteiabsicht an deren Lagerungs 
ort zu erfüllen, wenn er dem Käufer beim Kaufabschluß bekannt war.3 
II. Besonders in Betracht zu ziehen sind die Verkaufsgeschäfte, 
bei welchen der Verkäufer den Kaufgegenstand entfernt von seinem 
Wohnsitz oder Geschäftssitz dem Käufer oder einem von diesem bezeich 
neten Dritten abzuliefern hat. Solche Geschäfte sind von verschiedener 
Natur. Es handelt sich um zwei Hauptarten, von denen die eine Über 
sendungskauf — auch Versendungsverkauf, Distanzverkauf 
genannt 
wird. Für die andere fehlt ein bestimmter Name. Wir schlagen den 
Ausdruck Fernverkauf“ vor. 
1. Die Vereinbarung kann dahin gehen, daß der dritte Ort, an 
welchem die Ware zu liefern ist, den Erfüllungsort für den Verkäufer 
bilden soll. Hier sprechen wir vom Fernverkauf. 
Aus der Natur eines solchen Geschäftes ergibt sich, daß erst mit 
Übergabe am Ablieferungsorte die Gefahr und die Nutzung der 
Kaufsache auf den Käufer übergeht, so daß dies also keineswegs schon 
mit der Absendung geschieht; nicht minder folgt von selbst, daß dort, 
2) Gemäß § 21 C. P. O. wird durch die Niederlassung ein besonderer Gerichts 
stand begründet. Vom R. G. wird in der Jur. Woch. 1897 S. 381 n. 1 ausgeführt, daß 
zu dem Begriff der Niederlassung im Sinne des §21 C. P.O. sowohl ein gewisses 
Maß der Beständigkeit und eine gewisse Dauer der Einrichtung, als auch eine Selbst 
ständigkeit der Geschäftsführung gehört. In letzterer Beziehung wird eine Geschäfts 
stelle verlangt, von welcher aus regelmäßig selbständige Geschäfte abgeschlossen werden. 
Wird z. B. ein Sägewerk an dem einen Orte von einem anderen Orte aus geleitet, 
so liegt an dem Orte des Sägewerkes keine Niederlassung vor, wenn vielleicht auch 
von dort aus in geringem Umfange Holz an die nächsten Nachbarn verkauft wird. 
Gleiches wird für die gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 269 Abs. 2 anzu 
nehmen sein. Für Zweigniederlassungen gilt ihre besondere Geschäftsstelle. 
3) Vgl. über dies alles oben Bd. 2 Abt. 1 §§ 52, 53. 
4) Häufig spricht man auch hierbei von Übersendungskauf mit dem Zusatz 
„qualifizierter“. Diese Bezeichnung fordert im einzelnen Falle besondere Erklärung, 
von welcher Art des Übersendungskaufes gehandelt wird, und ist deshalb nicht 
zweckmäßig.
	        
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