Die Massenanlehen.
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auch einzelner physischer Personen, insbesondere von Großindustriellen,
verlangt, kennt der moderne Verkehr Massenanleihen, an welchen zahlreiche ¬
Gläubiger zu Anteilen — sog. Teilobligationen — beteiligt werden.
Nicht um Darlehen handelt es sich hierbei!, der Kreditsuchende
schafft vielmehr abstrakte Obligationen, welche auf einen bestimmten
Geldbetrag — den sog. Nennwert — lauten, vgl. B. G. B. § 780. Sie
sind zum großen Teil Inhaberschuldscheine. Doch nur das Reich und
die Bundesstaaten sind dazu befugt, Inhaberschuldscheine ohne weiteres
in den Verkehr zu bringen, andere Personen bedürfen hierzu staatlicher
Genehmigung. Dies veranlaßt Kaufleute, namentlich aber Gesellschaften,
welche die Rechte von Kaufleuten haben, Anlehenschuldscheine auf Namen
auszugeben, dieselben, wozu sie H. G. B. § 363 ermächtigt, an Ordre
zu stellen und in blanco indossieren zu lassen, so daß die Schuldscheine
ähnlich wie Inhaberpapiere durch Übergabe übertragen werden können.
II. Schuldscheine, welche Massenanlehen bilden, werden regelmäßig
mittels Verkaufes verwertet.2 Dieser wird in verschiedener Weise in das
Werk gesetzt. Häufig geschieht die Veräußerung durch Vermittelung von
Banken derart, daß ein sog. Emissionspreis festgestellt und das Publikum ¬
zu Zeichnungen behufs Erwerbes der Schuldscheine zu diesem Preise
aufgefordert wird. Darin liegt im Rechtssinne eine Einladung zum
Kontrahieren. Das Angebot des Kaufes geschieht durch die Zeichnung.
Der Zeichner erhält durch dieselbe kein Recht auf die Annahme seines
Angebotes. Nur ist das Bankhaus zu unverzüglicher Antwort verbunden, ¬
wenn die Voraussetzungen von H. G. B. § 362 vorhanden sind.
Die Versäumnis gilt als Annahme des Antrages des Zeichners.
Angaben des Prospektes, auf Grund dessen die Emission erfolgt,
gelten als zugesicherte Eigenschaften der Obligationen. Das emittierende
Bankhaus hat dieselben als Verkäufer nach § 459 Abs. 2 zu vertreten.s.4
1) Vgl. R.O.H. G. Bd. 20 S. 248; R. G. Bd. 28 S. 29.
2) Natürlich kann die Verwertung auch in anderer Weise geschehen, indem
z. B. Grundstücke, Fabriken, Eisenbahnen für die Schuldscheine eingetauscht werden.
3) Die gegenteilige Ansicht des R.G. v. 30. Dez. 1903 Bd. 56 S. 253 kann
nicht als richtig erachtet werden. Es handelte sich in der Entscheidung um den Verkauf ¬
von Aktien, für welche zur Sicherung einer 6prozentigen Zinszahlung für
10 Jahre sichere Wertpapiere hinterlegt sein sollten. Die Zusicherung solcher Nebenrechte, ¬
nimmt das R.G. an, sei keine Zusicherung von Eigenschaften der verkauften
Sache im Sinne des § 459 Abs. 2 B.G.B. Der Verkäufer hafte nur aus § 437
B.G.B. Der Begriff der Eigenschaft wird hier vom R.G. verkannt. Auch der Wert
einer Sache kann Eigenschaft derselben sein. Gerade bei Aktien ist diese Eigenschaft
von ganz besonderer Bedeutung. Mit Recht hat das Reichsgericht unter der Herr¬