Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  Massenanlehen.
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auch  einzelner  physischer  Personen,  insbesondere  von  Großindustriellen,
verlangt,  kennt  der  moderne  Verkehr  Massenanleihen,  an  welchen  zahlreiche ¬
  Gläubiger  zu  Anteilen  —  sog.  Teilobligationen  —  beteiligt  werden.
Nicht  um  Darlehen  handelt  es  sich  hierbei!,  der  Kreditsuchende
schafft  vielmehr  abstrakte  Obligationen,  welche  auf  einen  bestimmten
Geldbetrag  —  den  sog.  Nennwert  —  lauten,  vgl.  B.  G.  B.  §  780.  Sie
sind  zum  großen  Teil  Inhaberschuldscheine.  Doch  nur  das  Reich  und
die  Bundesstaaten  sind  dazu  befugt,  Inhaberschuldscheine  ohne  weiteres
in  den  Verkehr  zu  bringen,  andere  Personen  bedürfen  hierzu  staatlicher
Genehmigung.  Dies  veranlaßt  Kaufleute,  namentlich  aber  Gesellschaften,
welche  die  Rechte  von  Kaufleuten  haben,  Anlehenschuldscheine  auf  Namen
auszugeben,  dieselben,  wozu  sie  H.  G.  B.  §  363  ermächtigt,  an  Ordre
zu  stellen  und  in  blanco  indossieren  zu  lassen,  so  daß  die  Schuldscheine
ähnlich  wie  Inhaberpapiere  durch  Übergabe  übertragen  werden  können.
II.  Schuldscheine,  welche  Massenanlehen  bilden,  werden  regelmäßig
mittels  Verkaufes  verwertet.2  Dieser  wird  in  verschiedener  Weise  in  das
Werk  gesetzt.  Häufig  geschieht  die  Veräußerung  durch  Vermittelung  von
Banken  derart,  daß  ein  sog.  Emissionspreis  festgestellt  und  das  Publikum ¬
  zu  Zeichnungen  behufs  Erwerbes  der  Schuldscheine  zu  diesem  Preise
aufgefordert  wird.  Darin  liegt  im  Rechtssinne  eine  Einladung  zum
Kontrahieren.  Das  Angebot  des  Kaufes  geschieht  durch  die  Zeichnung.
Der  Zeichner  erhält  durch  dieselbe  kein  Recht  auf  die  Annahme  seines
Angebotes.  Nur  ist  das  Bankhaus  zu  unverzüglicher  Antwort  verbunden, ¬
  wenn  die  Voraussetzungen  von  H.  G.  B.  §  362  vorhanden  sind.
Die  Versäumnis  gilt  als  Annahme  des  Antrages  des  Zeichners.
Angaben  des  Prospektes,  auf  Grund  dessen  die  Emission  erfolgt,
gelten  als  zugesicherte  Eigenschaften  der  Obligationen.  Das  emittierende
Bankhaus  hat  dieselben  als  Verkäufer  nach  §  459  Abs.  2  zu  vertreten.s.4
1)  Vgl.  R.O.H.  G.  Bd.  20  S.  248;  R.  G.  Bd.  28  S.  29.
2)  Natürlich  kann  die  Verwertung  auch  in  anderer  Weise  geschehen,  indem
z.  B.  Grundstücke,  Fabriken,  Eisenbahnen  für  die  Schuldscheine  eingetauscht  werden.
3)  Die  gegenteilige  Ansicht  des  R.G.  v.  30.  Dez.  1903  Bd.  56  S.  253  kann
nicht  als  richtig  erachtet  werden.  Es  handelte  sich  in  der  Entscheidung  um  den  Verkauf ¬
  von  Aktien,  für  welche  zur  Sicherung  einer  6prozentigen  Zinszahlung  für
10  Jahre  sichere  Wertpapiere  hinterlegt  sein  sollten.  Die  Zusicherung  solcher  Nebenrechte, ¬
  nimmt  das  R.G.  an,  sei  keine  Zusicherung  von  Eigenschaften  der  verkauften
Sache  im  Sinne  des  §  459  Abs.  2  B.G.B.  Der  Verkäufer  hafte  nur  aus  §  437
B.G.B.  Der  Begriff  der  Eigenschaft  wird  hier  vom  R.G.  verkannt.  Auch  der  Wert
einer  Sache  kann  Eigenschaft  derselben  sein.  Gerade  bei  Aktien  ist  diese  Eigenschaft
von  ganz  besonderer  Bedeutung.  Mit  Recht  hat  das  Reichsgericht  unter  der  Herr¬
            
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