fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 49, Abth. 2 = N.F. Bd. 42, Abth. 2 (1854))

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Guffanti — Keller und v. Blankart.
In der den Nachlaß der Freifrau Franziska von Negri betreffender»
Theilungsprocedur hat das Königl. Landgericht zu Aachen die Versteige-
rung des zum Nachlasse gehörigen Frelenberger Hofes durch den dazu
committirten Notar verordnet. Vor der Versteigerung war wider einen
der Miterben den Freiherrn Joseph von Blankart, in seiner Eigenschaft
als Vormund seines minorennen Sohnes Carl Alexander Maria von Blan-
kart die Eintragung der Legalhypothek bewirkt worden. Bei der Ver-
steigerung am 2. Juli 1842 wurde jedoch nicht dieser Miterbe, sondern
ein Extraneus, der jetzige Caffationsklager, Ankäufer. Dieser verkaufte
demnächst eine Parzelle dieses Hofes durch notariellen Akt vom 4. Januar
1848 an den jetzigen Caffalionsverklagten, Lehrer Keller, und verpflichtete
sich dabei,
am Verfalltage des ersten Termins nachzuweisen, daß die verkaufte
Parzelle frei von Hypotheken, Privilegien und Renten sei.
Dieses Sachverhaltniß wurde die Veranlassung zu der am 24. August
1849 angestellten Klage des Lehrers Keller wider Guffanti, in welcher der
Erstere, weil Verklagter den Vertrag nicht erfüllt habe, indem auf dem
verkauften Objecte noch Hypotheken haften, namentlich jene erwähnte Le-
galhypothek, die Auflösung des erwähnten Kaufvertrages und die Ver-
urtheilung des Verklagten zum Schadensersätze beantragte.
Der Verklagte bestritt die Klage, weil die qu. Hypothek, da der Frei-
herr Joseph von Blankart den Frelenberger Hof bei der Tbeilung nicht
erworben habe, mithin nach Art. 883 des B. G. B. niemals Cigenthümer
desselben gewesen und daher die Hypothek in Beziehung auf diesen Hof
unwirksam sei. Er richtete jedoch zugleich eine Adcitation wider den von
Blankart, um ihn auf die Hauptklage zu vertreten und eventuell ihm
Alles zu ersetzen, was er in Folge derselben dem Hauptkläger entrichten
oder sonst verlieren würde. Die Unwirksamkeit jener Hypothek vermöge
des Art. 883 suchte Verklagter durch Hinweisung auf den Art. 2205 des
B. G. B. und dadurch zu rechtfertigen, daß bei der Annahme einer ent-
gegengesetzten Auslegung des Art. 883 ein Widerspruch mit den Vor-
schriften über das Purgationsverfahren entstehe.
Das Königl. Landgericht zu Köln trat dieser Ansicht bei und wies
durch sein Urtheil vom 5. Januar 1850 die Klage ab. Der Adcitat
hatte keinen Anwalt bestellt und wurde daher in contumaciam gegen
ihn verfahren, die Adcitation jedoch durch die in der Hauptsache erlassene
Entscheidung für erledigt erklärt, und wurden die Kosten der Adcitation,
weil dieselbe durch die Klage veranlaßt sei, dem Klager ebenfalls zur
Last gelegt.
Gegen dieses Urtheil appellirte der Klager; die Hauptparteken wieder-
holten ihre früheren Ausführungen, der Adcitat, welcher dies Mal einen Anwalt
bestellte, concludirte auf Verwerfung der Berufung oder doch der Adci-
tation, subsidiarisch auf Bewilligung einer Frist zur Löschung der In-
scription. Der Königl. A. G. H. zu Köln erkannte nun auch refor-
matorisch. erklärte den Kaufvertrag für aufgelöst, verurtheilte den Appel-
laten zum Ersätze des dem Appellanten entstandenen, näher zu liquidiren-
den Schadens, und in die Kosten beider Instanzen, wies die Adcitation
ab und legte dem Adcitanten die Kosten zweiter Instanz derselben zur Last.
Die Gründe dieses am 5. Juni 1851 verkündigten Urtheils, lauten
wie folgt:

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