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kommt gegenüber dem Falle, dass der Gläubiger seinen Schuldner
um Befriedigung des Drittgläubigers als solchen ersucht. Doch
wendeten wir damals unsere Aufmerksamkeit nur auf die Funktion.
welche die Leistung in dem Verhältnisse des Leistenden zu dem
Empfänger einerseits und zu dem Ersuchenden anderseits hat
Es bleibt jetzt die Frage, ob und wann der Dritte ein Recht
auf die Bewirkung der dem Versprechensempfänger geschuldeten ¬
Leistung erhalten kann und in welchen Fällen er
es erhält.
Die erste Frage ist nach dem B.G.B. zweifellos zu bejahen.
Das Recht, welches der Dritte erhalten soll, ist das aus diesem
Vertrage entspringende Recht, für welches namentlich der Satz
des § 334 gilt.
Bezüglich der zweiten Frage muss vor allem und auf das
Entschiedenste betont werden, dass von diesem Falle das
B.G.B. völlig schweigt, wie denn auch Planck in seinem
Kommentare seiner mit keinem Worte erwähnt. Die Bestimmungen
des § 415 und § 329 sprechen lediglich von der Erfüllungsübernahme, ¬
von dem Versprechen, den Drittgläubiger zu befriedigen. ¬
Hier handelt es sich aber darum, dass der Schuldner
seinem Gläubiger verspricht, diesen dadurch zu befriedigen.
dass er statt seiner an den Dritten leistet. Dieser Fall und
keine Erfüllungsübernahme liegt auch dann vor, wenn der
Stipulant seinem Schuldner mitgeteilt hat, dass die Leistung
zur Befriedigung des Drittgläubigers dienen soll, ja auch dann,
wenn der Schuldner es übernimmt, dem Drittgläubiger hiervon
Mitteilung zu machen.
Hiernach verbleibt es bei dem Vertrag auf
Leistung an den Drittgläubigerbeidenallgemeinen
Grundsätzen: in Ermangelung einer besonderen Verabredung
ist nach den Umständen, insbesondere nach dem Zwecke des
Vertrags (§ 328, II) festzustellen, ob nach der Verkehrssitte die
Berechtigung des Dritten als gewollt anzunehmen ist. In dieser Beziehung ¬
haben wir in § 24 das Prinzip zu entwickeln gesucht, dass der
dem Versprechenden bei dem Vertragsschluss kundgegebene Zweck.
welchen der Versprechensempfänger mit dem alteri stipulari verfolgt, ¬
massgebend ist und dass im Zweifel die Berechtigung des
Dritten als diesem Zwecke entsprechend angesehen werden muss,
wenn der Dritte die Leistung als eine von ihm zu behaltende
Zuwendung des Versprechensempfängers bekommen soll. Das ist
der Fall, wenn der Dritte Gläubiger des Stipulanten ist, ja es