Objekt : Hellwig, Konrad: ¬Die Verträge auf Leistung an Dritte

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kommt  gegenüber  dem  Falle,  dass  der  Gläubiger  seinen  Schuldner
um  Befriedigung  des  Drittgläubigers  als  solchen  ersucht.  Doch
wendeten  wir  damals  unsere  Aufmerksamkeit  nur  auf  die  Funktion.
welche  die  Leistung  in  dem  Verhältnisse  des  Leistenden  zu  dem
Empfänger  einerseits  und  zu  dem  Ersuchenden  anderseits  hat
Es  bleibt  jetzt  die  Frage,  ob  und  wann  der  Dritte  ein  Recht
auf  die  Bewirkung  der  dem  Versprechensempfänger  geschuldeten ¬
  Leistung  erhalten  kann  und  in  welchen  Fällen  er
es  erhält.
Die  erste  Frage  ist  nach  dem  B.G.B.  zweifellos  zu  bejahen.
Das  Recht,  welches  der  Dritte  erhalten  soll,  ist  das  aus  diesem
Vertrage  entspringende  Recht,  für  welches  namentlich  der  Satz
des  §  334  gilt.
Bezüglich  der  zweiten  Frage  muss  vor  allem  und  auf  das
Entschiedenste  betont  werden,  dass  von  diesem  Falle  das
B.G.B.  völlig  schweigt,  wie  denn  auch  Planck  in  seinem
Kommentare  seiner  mit  keinem  Worte  erwähnt.  Die  Bestimmungen
des  §  415  und  §  329  sprechen  lediglich  von  der  Erfüllungsübernahme, ¬
  von  dem  Versprechen,  den  Drittgläubiger  zu  befriedigen. ¬
  Hier  handelt  es  sich  aber  darum,  dass  der  Schuldner
seinem  Gläubiger  verspricht,  diesen  dadurch  zu  befriedigen.
dass  er  statt  seiner  an  den  Dritten  leistet.  Dieser  Fall  und
keine  Erfüllungsübernahme  liegt  auch  dann  vor,  wenn  der
Stipulant  seinem  Schuldner  mitgeteilt  hat,  dass  die  Leistung
zur  Befriedigung  des  Drittgläubigers  dienen  soll,  ja  auch  dann,
wenn  der  Schuldner  es  übernimmt,  dem  Drittgläubiger  hiervon
Mitteilung  zu  machen.
Hiernach  verbleibt  es  bei  dem  Vertrag  auf
Leistung  an  den  Drittgläubigerbeidenallgemeinen
Grundsätzen:  in  Ermangelung  einer  besonderen  Verabredung
ist  nach  den  Umständen,  insbesondere  nach  dem  Zwecke  des
Vertrags  (§  328,  II)  festzustellen,  ob  nach  der  Verkehrssitte  die
Berechtigung  des  Dritten  als  gewollt  anzunehmen  ist.  In  dieser  Beziehung ¬
  haben  wir  in  §  24  das  Prinzip  zu  entwickeln  gesucht,  dass  der
dem  Versprechenden  bei  dem  Vertragsschluss  kundgegebene  Zweck.
welchen  der  Versprechensempfänger  mit  dem  alteri  stipulari  verfolgt, ¬
  massgebend  ist  und  dass  im  Zweifel  die  Berechtigung  des
Dritten  als  diesem  Zwecke  entsprechend  angesehen  werden  muss,
wenn  der  Dritte  die  Leistung  als  eine  von  ihm  zu  behaltende
Zuwendung  des  Versprechensempfängers  bekommen  soll.  Das  ist
der  Fall,  wenn  der  Dritte  Gläubiger  des  Stipulanten  ist,  ja  es
            
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