Volltext : Goder, W.: Handbuch der administrativen Justiz-Verwaltung in Preußen

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In  dem  über  die  Bestellung  aufzunehmenden  Protokolle  ist  ausdrückfestzusetzen, ¬
  daß  die  von  dem  Beamten  bestellte  Kaution
lich
a)  für  die  Erfüllung  der  Pflichten,  welche  demselben  vermöge  der  ihm
zur  Zeit  der  Kautionsbestellung  und  später  übertragenen  Amtsgeschäfte ¬
  und  neuen  Aemter  obliegen,  und
für  alle  von  ihm  aus  seiner  Amtsführung  zu  vertretende  Defekte
und  Schäden  an  Kapital  und  Zinsen,  ingleichen  für  die  gerichtlichen ¬
  und  außergerichtlichen  Kosten  der  Ermittelung  des  Defekts  und
der  etwa  stattgefundenen  Stellvertretung  des  Beamten,  soweit  solche
aus  dessen  zurückgehaltenem  Gehalte  nicht  gedeckt  werden,
haftet.
Wenn  die  Kaution  entweder  bei  der  ersten  Anstellung  des  Beamten,
oder  später  bei  der  Uebertragung  eines  neuen  Amtes  für  verschiedene  mit
Erhebung,  Verrechnung  und  Verwaltung  von  Privatgeldern  oder  Gütern
verbundene  Aemter  oder  Amtsgeschäfte  bestellt  wird,  so  hat  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  des  Beamten  genau  zu  erwägen,  und  festzustellen,  wieviel
von  der  überhaupt  festzustellenden  Kaution  für  die  eine  und  die  andere
Verwaltung  zu  rechnen  ist.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Kaution  auf
die  verschiedenen  Verwaltungen  gleichmäßig  zu  vertheilen.
In  dem  gerichtlichen  Protokolle  über  die  Bestellung  der  Kaution  ist
nicht  nur  ein  Anerkenntniß  der  erfolgten  Vertheilung  von  dem  Beamten
aufzunehmen,  sondern  zugleich  eine  gegenseitige  Uebertragung  der  Kautionen
für  den  Fall  vorzubedingen,  wenn  die  für  eine  Verwaltung  speziell  bestellte
Kaution  zur  Deckung  des  Defekts  nicht  ausreichen  sollte  und  daher  au
die  für  die  andere  Verwaltung  geleistete  Kaution  zurückgegangen  werden ¬
  muß.
Einer  besonderen  Ausfertigung  des  Kautionsprotokolls  bedarf  es  uur
dann,  wenn  eine  solche  Behufs  der  Eintragung  der  Kaution  in  dem  Hypothekenbuche ¬
  oder  zu  andern  Zwecken  nothwendig  ist.
Die  hiernach  bestellten  Kautionen  der  bezeichneten  Beamten  werden
an  die  General-Staatskasse  nicht  abgeliefert,  sondern  bis  zu  ihrer  Erledigung ¬
  bei  den  betreffenden  Gerichtsbehörden  aufbewahrt,  welche  die  zu
den  als  Kaution  bestellten  Effekten  gehörenden  Zinskoupons  zur  Verfallzeit
an  die  Kautionsbesteller,  denen  die  Einziehung  des  Betrages  überlassen
bleibt,  auszuhändigen  haben.  Die  Einziehung  der  Zinsen  von  den  bei  der
Bank  oder  sonst  belegten  Kapitalien  und  die  Auszahlung  derselben  an  die
Betheiligten,  ist  dagegen  durch  die  Gerichtsbehörden  selbst  zu  besorgen.
Reskr.  vom  16.  September  1813  (Justiz-Minist.-Bl.  S.  238).
c)  der  Kassen5. ¬
  Auch  die  bei  den  Gerichts-Kommissionen  angestellten  Subalternverwalter ¬
  be
den  Gerichts-beamten,  sofern  sie  die  den  ersteren  beigelegte  Asservaten-  und  Sportelkommissionen ¬

kassen=Verwaltung  führen,  haben  eine  Kaution  zu  bestellen,  deren  Höhe
nach  den  Reskripten  vom  11.  Januar  1839  und  22.  April  1848  (JustizMinist.=Bl. ¬
  von  1839  S.  55.  und  von  1848.  S.  144.)  zu  bestimmen  ist.
Allgem.  Verfügungen  vom  18.  und  30.  Juni  1819.  (Justiz-Minist.-Bl.  S.  296
und  324.)
Nach  den  angezogenen  Reskripten  ist  bei  denjenigen  Gerichtskommissionen, ¬
  welche  außer  der  Sportelkassen-Verwaltung  noch  ein  eigenes,  von
dem  Hauptgericht  getrenntes  Depositorium  verwalten,
a)  die  Hälfte  des  Normalgehalts  der  Stelle  des  mit  der  Kassenverwaltung ¬
  beauftragten  Beamten  auf  seine  nicht  kautionspflichtigen,  die
Kassenverwaltung  nicht  betreffenden  Funktionen  zu  rechnen,  und
            
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