12
In dem über die Bestellung aufzunehmenden Protokolle ist ausdrückfestzusetzen, ¬
daß die von dem Beamten bestellte Kaution
lich
a) für die Erfüllung der Pflichten, welche demselben vermöge der ihm
zur Zeit der Kautionsbestellung und später übertragenen Amtsgeschäfte ¬
und neuen Aemter obliegen, und
für alle von ihm aus seiner Amtsführung zu vertretende Defekte
und Schäden an Kapital und Zinsen, ingleichen für die gerichtlichen ¬
und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Defekts und
der etwa stattgefundenen Stellvertretung des Beamten, soweit solche
aus dessen zurückgehaltenem Gehalte nicht gedeckt werden,
haftet.
Wenn die Kaution entweder bei der ersten Anstellung des Beamten,
oder später bei der Uebertragung eines neuen Amtes für verschiedene mit
Erhebung, Verrechnung und Verwaltung von Privatgeldern oder Gütern
verbundene Aemter oder Amtsgeschäfte bestellt wird, so hat die vorgesetzte
Dienstbehörde des Beamten genau zu erwägen, und festzustellen, wieviel
von der überhaupt festzustellenden Kaution für die eine und die andere
Verwaltung zu rechnen ist. In zweifelhaften Fällen ist die Kaution auf
die verschiedenen Verwaltungen gleichmäßig zu vertheilen.
In dem gerichtlichen Protokolle über die Bestellung der Kaution ist
nicht nur ein Anerkenntniß der erfolgten Vertheilung von dem Beamten
aufzunehmen, sondern zugleich eine gegenseitige Uebertragung der Kautionen
für den Fall vorzubedingen, wenn die für eine Verwaltung speziell bestellte
Kaution zur Deckung des Defekts nicht ausreichen sollte und daher au
die für die andere Verwaltung geleistete Kaution zurückgegangen werden ¬
muß.
Einer besonderen Ausfertigung des Kautionsprotokolls bedarf es uur
dann, wenn eine solche Behufs der Eintragung der Kaution in dem Hypothekenbuche ¬
oder zu andern Zwecken nothwendig ist.
Die hiernach bestellten Kautionen der bezeichneten Beamten werden
an die General-Staatskasse nicht abgeliefert, sondern bis zu ihrer Erledigung ¬
bei den betreffenden Gerichtsbehörden aufbewahrt, welche die zu
den als Kaution bestellten Effekten gehörenden Zinskoupons zur Verfallzeit
an die Kautionsbesteller, denen die Einziehung des Betrages überlassen
bleibt, auszuhändigen haben. Die Einziehung der Zinsen von den bei der
Bank oder sonst belegten Kapitalien und die Auszahlung derselben an die
Betheiligten, ist dagegen durch die Gerichtsbehörden selbst zu besorgen.
Reskr. vom 16. September 1813 (Justiz-Minist.-Bl. S. 238).
c) der Kassen5. ¬
Auch die bei den Gerichts-Kommissionen angestellten Subalternverwalter ¬
be
den Gerichts-beamten, sofern sie die den ersteren beigelegte Asservaten- und Sportelkommissionen ¬
kassen=Verwaltung führen, haben eine Kaution zu bestellen, deren Höhe
nach den Reskripten vom 11. Januar 1839 und 22. April 1848 (JustizMinist.=Bl. ¬
von 1839 S. 55. und von 1848. S. 144.) zu bestimmen ist.
Allgem. Verfügungen vom 18. und 30. Juni 1819. (Justiz-Minist.-Bl. S. 296
und 324.)
Nach den angezogenen Reskripten ist bei denjenigen Gerichtskommissionen, ¬
welche außer der Sportelkassen-Verwaltung noch ein eigenes, von
dem Hauptgericht getrenntes Depositorium verwalten,
a) die Hälfte des Normalgehalts der Stelle des mit der Kassenverwaltung ¬
beauftragten Beamten auf seine nicht kautionspflichtigen, die
Kassenverwaltung nicht betreffenden Funktionen zu rechnen, und