120 —
und da nur die revidirte Rechnung eine sichere Grundlage
für die Auslieferung gibt.
d
Dem Rechner gebührt, wenn er es verlangt, eine Abschrift
der Rechnung auf Kosten der Pflegschaft.
e)
In den seltenen Fällen, in welchen über das Vermögen
mehrerer Pfleglinge gemeinschaftliche Rechnung geführt
und mit der Schlußrechnung die Realtheilung verbunden
worden ist, wird diese Rechnung gleich anderen Erbtheilungsakten ¬
bei dem Amtsrevisorate aufbewahrt"
Und anlaßlich der Einrichtung der Amtsrevisorats-Registraturen ¬
hat das Großh. Justizministerium unterm 13. September
1844 Nro. 4864 verordnet, daß die in den AmtsrevisoratsRegistraturen ¬
befindlichen, über 30 Jahre alten Pfleg- und
Curatel=Rechnungen, jene über das Vermögen der Vermißten
und Verschollenen ausgenommen, gegen Bescheinigung den Gemeinde-Registraturen ¬
zur Aufbewahrung abzugeben seien, sobald
deren Auslieferung an die Interessenten wegen Todes oder
anderen Gründen nicht mehr erfolgen könne; nur in den vier
größeren Städten: Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Freiburg ¬
habe die Aufbewahrung auch künftig in den Registraturen
der Stadtamtsrevisorate zu geschehen.
V. Die Waisenrichter.
In der Einleitung haben wir die Ursachen berührt, welchen
dieses Institut seine Entstehung verdankt. Bei der Einführung
des Code Napoléon als Landrecht wurde die Beibehaltung für
zweckmäßig erachtet. Brauer (Band 4 S. 568 Nro. 5) sagt:
„Waisenrichter ist derjenige aus den Ortsgerichtsleuten,
dem die Aufsicht auf das Beste der Waisen, Begutachtung dessen,
was ihren Vortheil berührt, Verrichtung derjenigen Handlungen ¬
in Bezug auf Waisenvermögen, welche Mitwirkung einer
Gerichtsperson fordern, und Mitbeurkundung derjenigen öffentlichen ¬
Vorgänge, welche sie eingehen, obliegt"
Hieraus geht hervor, daß unter allen Aemtern, welchen
die Vorsorge für die Glieder einer Gemeinde anvertraut
wird, keines eine schönere und höhere Bedeutung hat als das
des Waisenrichters. Sein Beruf ist, über die Erhaltung des
Mündelvermögens, wie das geistige und sittliche Wohl derer
zu wachen, welche der Vormundschaft bedürfen. Darum sollte
die Wahl der Waisenrichter mit besonderer Sorgfalt geschehen.