Inhaltsverzeichnis : Gageur, Rudolph: ¬Die Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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und  da  nur  die  revidirte  Rechnung  eine  sichere  Grundlage
für  die  Auslieferung  gibt.
d
Dem  Rechner  gebührt,  wenn  er  es  verlangt,  eine  Abschrift
der  Rechnung  auf  Kosten  der  Pflegschaft.
e)
In  den  seltenen  Fällen,  in  welchen  über  das  Vermögen
mehrerer  Pfleglinge  gemeinschaftliche  Rechnung  geführt
und  mit  der  Schlußrechnung  die  Realtheilung  verbunden
worden  ist,  wird  diese  Rechnung  gleich  anderen  Erbtheilungsakten ¬
  bei  dem  Amtsrevisorate  aufbewahrt"
Und  anlaßlich  der  Einrichtung  der  Amtsrevisorats-Registraturen ¬

hat  das  Großh.  Justizministerium  unterm  13.  September
1844  Nro.  4864  verordnet,  daß  die  in  den  AmtsrevisoratsRegistraturen ¬
  befindlichen,  über  30  Jahre  alten  Pfleg-  und
Curatel=Rechnungen,  jene  über  das  Vermögen  der  Vermißten
und  Verschollenen  ausgenommen,  gegen  Bescheinigung  den  Gemeinde-Registraturen ¬
  zur  Aufbewahrung  abzugeben  seien,  sobald
deren  Auslieferung  an  die  Interessenten  wegen  Todes  oder
anderen  Gründen  nicht  mehr  erfolgen  könne;  nur  in  den  vier
größeren  Städten:  Mannheim,  Heidelberg,  Karlsruhe  und  Freiburg ¬
  habe  die  Aufbewahrung  auch  künftig  in  den  Registraturen
der  Stadtamtsrevisorate  zu  geschehen.
V.  Die  Waisenrichter.
In  der  Einleitung  haben  wir  die  Ursachen  berührt,  welchen
dieses  Institut  seine  Entstehung  verdankt.  Bei  der  Einführung
des  Code  Napoléon  als  Landrecht  wurde  die  Beibehaltung  für
zweckmäßig  erachtet.  Brauer  (Band  4  S.  568  Nro.  5)  sagt:
„Waisenrichter  ist  derjenige  aus  den  Ortsgerichtsleuten,
dem  die  Aufsicht  auf  das  Beste  der  Waisen,  Begutachtung  dessen,
was  ihren  Vortheil  berührt,  Verrichtung  derjenigen  Handlungen ¬
  in  Bezug  auf  Waisenvermögen,  welche  Mitwirkung  einer
Gerichtsperson  fordern,  und  Mitbeurkundung  derjenigen  öffentlichen ¬
  Vorgänge,  welche  sie  eingehen,  obliegt"
Hieraus  geht  hervor,  daß  unter  allen  Aemtern,  welchen
die  Vorsorge  für  die  Glieder  einer  Gemeinde  anvertraut
wird,  keines  eine  schönere  und  höhere  Bedeutung  hat  als  das
des  Waisenrichters.  Sein  Beruf  ist,  über  die  Erhaltung  des
Mündelvermögens,  wie  das  geistige  und  sittliche  Wohl  derer
zu  wachen,  welche  der  Vormundschaft  bedürfen.  Darum  sollte
die  Wahl  der  Waisenrichter  mit  besonderer  Sorgfalt  geschehen.
            
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