Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das Wechselrecht. 
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lichen Schuldner im Wechselprozesse zu klagen, da dieser Prozeß auf 
äußerlich beweiskräftige liquide Urkunden begründet werden muß. Es 
ist auch die Vermutung wohl gerechtfertigt, daß die Durchstreichung oder 
sonstige Zerstörung einer Wechselerklärung auf einem Wechsel, welcher 
sich in der Hand des Gläubigers oder seiner Vertreter befand, auf dessen 
Willen beruht und deshalb die Wechselschuld tilgte. Immerhin muß es 
freistehen, im ordentlichen Verfahren den Nachweis zu erbringen, daß 
die bezügliche Durchstreichung oder anderweite Zerstörung ohne den Willen 
des Gläubigers erfolgte, welcher den Wechsel zur Zeit der Zerstörung 
innehatte, und daß demgemäß die Forderung fortbesteht. Was endlich 
die Quittierung auf dem Wechsel anlangt, so ist ihre Funktion nur 
die eines Beweismittels.5 Und selbst diesem Zwecke dient die Quit 
tung auf dem Wechsel nicht ausreichend, solange sich der Wechsel noch 
in der Hand des Gläubigers befindet, und dessen Aushändigung an den 
Zahlenden nicht dargetan werden kann. Denn die Quittung wird häufig 
vorweg in Erwartung künftiger Zahlung auf den Wechsel gesetzt, so daß 
man dann bei Empfang der Zahlung den quittierten Wechsel auszuhän 
digen gedenkt. Daher nimmt nicht selten ein Wechsel, wenn die Erwartung 
der Zahlung fehlschlägt, mit einer Quittung, welche nicht einmal durch 
strichen ist, seinen Rücklauf durch die Reihe der Regreßpflichtigen. Der 
Besitz des Wechsels seitens des legitimierten Wechselgläubigers stellt 
für den Verkehr hinreichend dar, daß die bezügliche Quittung in Er 
wartung einer Zahlung, welche nicht erfolgte, geschrieben ist. 
Das ist der Grund, weshalb sich der Beklagte nicht einfach auf die Quit 
tung berufen kann, sondern um ihre Beweiskraft geltend zu machen, die 
Aushändigung des quittierten Wechsels an den Zahlungsleister bezw. den 
als solchen Genannten dartun muß, wogegen dem Gläubiger immer noch 
der Gegenbeweis der trotzdem erfolgten Nichtzahlung offen stünde, für 
dessen Führung die Vorgänge bei Rückerlangung des Wechsels in das 
Gewicht fallen können. 
5) So auch R.G. Bd. 7 S. 66, Bd. 9 S. 64. Anders ebenfalls in dieser Hin 
sicht Thöl, W. R. § 183: „Zerstört ist die Form für das Recht aus allen Wechsel 
versprechen, wenn das Papier die ganz allgemeine Bemerkung enthält, daß gezahlt 
sei.“ Doch wird zugestanden, daß bei durchstrichener Quittung die Form nicht zerstört, 
d. h. also wiederhergestellt sei. — Nachträgliche Verfälschung des Wechsels, z. B 
Fälschung der Wechselsumme von 700 in 3700, hebt die Verpflichtung früherer Wechsel 
schuldner nach Maßgabe des ersten Wechsels nicht auf, wenn der echte Wechsel nach 
Entfernung des fälschenden Zusatzes — sei es tatsächlich, sei es in Gedanken — er 
kennbar bleibt, R.G. Bd. 54 S. 386 
6) Zerstört wird die Bedeutung der Form, sagt Thöl weiter a. a. O., zwischen 
dem Geber und dem Nehmer dadurch, daß das Haben derselben bei dem letzteren
	        
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