Das Wechselrecht.
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lichen Schuldner im Wechselprozesse zu klagen, da dieser Prozeß auf
äußerlich beweiskräftige liquide Urkunden begründet werden muß. Es
ist auch die Vermutung wohl gerechtfertigt, daß die Durchstreichung oder
sonstige Zerstörung einer Wechselerklärung auf einem Wechsel, welcher
sich in der Hand des Gläubigers oder seiner Vertreter befand, auf dessen
Willen beruht und deshalb die Wechselschuld tilgte. Immerhin muß es
freistehen, im ordentlichen Verfahren den Nachweis zu erbringen, daß
die bezügliche Durchstreichung oder anderweite Zerstörung ohne den Willen
des Gläubigers erfolgte, welcher den Wechsel zur Zeit der Zerstörung
innehatte, und daß demgemäß die Forderung fortbesteht. Was endlich
die Quittierung auf dem Wechsel anlangt, so ist ihre Funktion nur
die eines Beweismittels.5 Und selbst diesem Zwecke dient die Quit
tung auf dem Wechsel nicht ausreichend, solange sich der Wechsel noch
in der Hand des Gläubigers befindet, und dessen Aushändigung an den
Zahlenden nicht dargetan werden kann. Denn die Quittung wird häufig
vorweg in Erwartung künftiger Zahlung auf den Wechsel gesetzt, so daß
man dann bei Empfang der Zahlung den quittierten Wechsel auszuhän
digen gedenkt. Daher nimmt nicht selten ein Wechsel, wenn die Erwartung
der Zahlung fehlschlägt, mit einer Quittung, welche nicht einmal durch
strichen ist, seinen Rücklauf durch die Reihe der Regreßpflichtigen. Der
Besitz des Wechsels seitens des legitimierten Wechselgläubigers stellt
für den Verkehr hinreichend dar, daß die bezügliche Quittung in Er
wartung einer Zahlung, welche nicht erfolgte, geschrieben ist.
Das ist der Grund, weshalb sich der Beklagte nicht einfach auf die Quit
tung berufen kann, sondern um ihre Beweiskraft geltend zu machen, die
Aushändigung des quittierten Wechsels an den Zahlungsleister bezw. den
als solchen Genannten dartun muß, wogegen dem Gläubiger immer noch
der Gegenbeweis der trotzdem erfolgten Nichtzahlung offen stünde, für
dessen Führung die Vorgänge bei Rückerlangung des Wechsels in das
Gewicht fallen können.
5) So auch R.G. Bd. 7 S. 66, Bd. 9 S. 64. Anders ebenfalls in dieser Hin
sicht Thöl, W. R. § 183: „Zerstört ist die Form für das Recht aus allen Wechsel
versprechen, wenn das Papier die ganz allgemeine Bemerkung enthält, daß gezahlt
sei.“ Doch wird zugestanden, daß bei durchstrichener Quittung die Form nicht zerstört,
d. h. also wiederhergestellt sei. — Nachträgliche Verfälschung des Wechsels, z. B
Fälschung der Wechselsumme von 700 in 3700, hebt die Verpflichtung früherer Wechsel
schuldner nach Maßgabe des ersten Wechsels nicht auf, wenn der echte Wechsel nach
Entfernung des fälschenden Zusatzes — sei es tatsächlich, sei es in Gedanken — er
kennbar bleibt, R.G. Bd. 54 S. 386
6) Zerstört wird die Bedeutung der Form, sagt Thöl weiter a. a. O., zwischen
dem Geber und dem Nehmer dadurch, daß das Haben derselben bei dem letzteren