Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das  Wechselrecht.
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Verjährung  vorschreibt,  auch  für  die  Wechselverjährung  gelten?  Dies
Hiergegen  sprechen  aber
nehmen  allerdings  Kommentatoren  an.s
dringende  Gründe,  denn  die  Ordnung  des  Wechselverkehres  würde
hierdurch  gestört.?  Daß  aber  die  Vorschriften  des  B.  G.  B.  auf  die
Wechselverpflichtungen  insoweit  nicht  anzuwenden  sind,  als  dies  den
Zwecken  des  Wechselrechtes  Eintrag  tun  würde,  ist  bereits  mehrfach
ausgeführt.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  auch  unter  der  Herrschaft
des  B.  G.  B.  wie  früher  nur  zum  Nachteile  des  Beklagten  und  desjenigen ¬
  Wechselschuldners,  welchem  dieser  den  Streit  verkündete.  Auch
greift  sie  nur  zum  Vorteile  des  Klägers,  nicht  anderer  Gläubiger  ein,
B.G.  B.  §§  425,  429.  Nach  der  Unterbrechung  läuft  die  Wechselverjährung ¬
  von  neuem,  B.  G.  B.  §  217.  Ist  der  Anspruch  rechtskräftig
festgestellt,  so  fordert  sie  30  Jahre,  B.G.  B.  §  218.
V.  Die  Wirkung  der  Wechselverjährung  ist  Erlöschen  der  Wechselschuld, ¬
  W.  O.  Art.  83  Satz  1.  Hierdurch  vorzugsweise  nähert  sie  sich
einer  Ausschließungsfrist.  Die  Wechselverjährung  ist  daher  von  Amts
wegen  zu  berücksichtigen.
Ein  verjährter  Wechsel  begründet  den  Wechselanspruch  nicht;  ein
Versäumnisurteil  nach  Maßgabe  der  C.  P.  O.  §  331  Abs.  2  kann  auf
Grund  desselben  nicht  erlassen  werden.  Die  Anerkennung  der  verjährten
Wechselschuld  gibt  derselben  die  erloschene  Wechselkraft  nicht  zurück.
E.  Tilgung  der  Wechselschuld.  Bereicherungsklage.  Kraftloserklärung.
§  278.  Tilgungsgründe.
1.  Häufig  wird  die  Ansicht  vertreten,  daß  die  Wechselschuld,  wie  sie
durch  einen  Formalakt  begründet,  so  auch  durch  Formalakte  schlecht8) ¬
  Rehbein  6.  Aufl.  Art.  77  Ziff.  7  hält  B.G.  B.  §  208  auf  die  Wechselverpflichtung ¬
  für  anwendbar.  Desgleichen  Staub,  zu  Art.  79  §§  2.  3.  20;  Lehmann  in
D.  Jur.  Ztg.  Jahrg.  5  S.  172;  O.  L.  G.  Darmstadt  v.  13.  Nov.  1903.
9)  Zutreffend  führt  Grünhut  Bd.  2  S.  540  Anm.  3  aus:  „Die  Verjährung
der  Regreßklage  des  Vormannes  beginnt  abgesehen  vom  Tage  der  Zahlung  vom
Tage  der  ihm  geschehenen  Behändigung  der  Klage.  Würde  nun  durch  Anerkennung
die  Verjährung  der  Regreßklage  des  Nachmannes  unterbrochen,  so  könnte  dieser
Nachmann  mit  der  Anstellung  der  Regreßklage  längere  Zeit  warten,  während  deren
die  Verjährung  der  Regreßklage  des  Vormannes,  der  die  Anerkennung  geleistet  hat,
nicht  beginnen  würde.  Im  Falle  einer  —  vielleicht  wiederholten  —  Unterbrechung
durch  Anerkennung  könnte  daher  der  Zustand  der  Unsicherheit  für  die  anderen  regreßpflichtigen ¬
  Wechselschuldner  im  Widerstreite  mit  der  Tendenz  des  Gesetzes  erheblich
verlängert  werden.
Die  Wechselordnung  spricht  sich  grundsätzlich  über  die  Frage  nicht  aus,  unter
welchen  Voraussetzungen  die  Wechselschuld  erlischt,  woraus  ihr  ein  Vorwurf  nicht
            
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