Das Wechselrecht.
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Verjährung vorschreibt, auch für die Wechselverjährung gelten? Dies
Hiergegen sprechen aber
nehmen allerdings Kommentatoren an.s
dringende Gründe, denn die Ordnung des Wechselverkehres würde
hierdurch gestört.? Daß aber die Vorschriften des B. G. B. auf die
Wechselverpflichtungen insoweit nicht anzuwenden sind, als dies den
Zwecken des Wechselrechtes Eintrag tun würde, ist bereits mehrfach
ausgeführt.
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt auch unter der Herrschaft
des B. G. B. wie früher nur zum Nachteile des Beklagten und desjenigen ¬
Wechselschuldners, welchem dieser den Streit verkündete. Auch
greift sie nur zum Vorteile des Klägers, nicht anderer Gläubiger ein,
B.G. B. §§ 425, 429. Nach der Unterbrechung läuft die Wechselverjährung ¬
von neuem, B. G. B. § 217. Ist der Anspruch rechtskräftig
festgestellt, so fordert sie 30 Jahre, B.G. B. § 218.
V. Die Wirkung der Wechselverjährung ist Erlöschen der Wechselschuld, ¬
W. O. Art. 83 Satz 1. Hierdurch vorzugsweise nähert sie sich
einer Ausschließungsfrist. Die Wechselverjährung ist daher von Amts
wegen zu berücksichtigen.
Ein verjährter Wechsel begründet den Wechselanspruch nicht; ein
Versäumnisurteil nach Maßgabe der C. P. O. § 331 Abs. 2 kann auf
Grund desselben nicht erlassen werden. Die Anerkennung der verjährten
Wechselschuld gibt derselben die erloschene Wechselkraft nicht zurück.
E. Tilgung der Wechselschuld. Bereicherungsklage. Kraftloserklärung.
§ 278. Tilgungsgründe.
1. Häufig wird die Ansicht vertreten, daß die Wechselschuld, wie sie
durch einen Formalakt begründet, so auch durch Formalakte schlecht8) ¬
Rehbein 6. Aufl. Art. 77 Ziff. 7 hält B.G. B. § 208 auf die Wechselverpflichtung ¬
für anwendbar. Desgleichen Staub, zu Art. 79 §§ 2. 3. 20; Lehmann in
D. Jur. Ztg. Jahrg. 5 S. 172; O. L. G. Darmstadt v. 13. Nov. 1903.
9) Zutreffend führt Grünhut Bd. 2 S. 540 Anm. 3 aus: „Die Verjährung
der Regreßklage des Vormannes beginnt abgesehen vom Tage der Zahlung vom
Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage. Würde nun durch Anerkennung
die Verjährung der Regreßklage des Nachmannes unterbrochen, so könnte dieser
Nachmann mit der Anstellung der Regreßklage längere Zeit warten, während deren
die Verjährung der Regreßklage des Vormannes, der die Anerkennung geleistet hat,
nicht beginnen würde. Im Falle einer — vielleicht wiederholten — Unterbrechung
durch Anerkennung könnte daher der Zustand der Unsicherheit für die anderen regreßpflichtigen ¬
Wechselschuldner im Widerstreite mit der Tendenz des Gesetzes erheblich
verlängert werden.
Die Wechselordnung spricht sich grundsätzlich über die Frage nicht aus, unter
welchen Voraussetzungen die Wechselschuld erlischt, woraus ihr ein Vorwurf nicht