Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 18 = N.F Bd. 6 (1880))

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Dr. I. Köhler,

Mag nun eine solche anders geartete Utilisation den Werth des
Grundstücks erhöhen oder nicht, der widerstrebende socius hat
seinen Geschmack ä lui und das Recht auf seinen Geschmack, und
kann für ein solch' unfreiwilliges Geschenk bestens danken, wäh-
rend er, wenn die Servitut nach seinem Geschmacke ist, auch
dem Erwerb derselben keine Schwierigkeiten entgegensetzen wird.
Nun könnte man immerhin auf den Ausweg verfallen, daß
eine solche Servitut zwar von einem Einzelnen erworben, aber
nur in gemeinsamem Einverständniß benützt werden dürfe;
allein eine Servitut erwerben, deren Benützung wegen des
Beto's des widerstrebenden socius unterbleiben müßte, welche
also brach liegen würde, wäre gerade nicht im Sinne der „prak-
tischen" Römer gewesen * 1). Dem steht nicht entgegen, daß der
Eigenthümer, auch wenn die Sache im ususkructus steht, eine
Servitut erwerben kann, Ulpian fr. 15 §. 7 de usufr., denn
der Ususfrukt ist ein höchst zeitliches Berhältniß, welches be-
stimmt ist, bald wieder dem Eigenthum Platz zu machen; und
gerade auch hier muß sich noch Ulpian zur Stütze dieser Ansicht
auf einen Ausspruch des Julian berufen. So kann denn auch
der Usufruktuar dem fundus kein Servitut aufoetroiren: fru-
ctuarius adquirere fundo servitutem non potest, und wenn
es der Superfieiar kann, fr. 1 §.9 de superf., so kann er
es mit Rücksicht aus seine dauernde Alleinbenützung.
Und was endlich den weitern Einwand betrifft, daß die
Bindieation des Miteigenthümers auch gegen Dritte nur eine
vindicatio pro parte ist, so ist zu bemerken, daß die Bindi-

Recht muß durchgreifende Sätze geben und kann sich nicht in eine Fülle
von Einzelheiten verlieren. Jedenfalls ist die Zahl dieser Servituten die
große Minderzahl.
i) Uebrigens haben sich dieselben gerade in Servitutensachen vielfach
recht steif und ungelenkig bewiesen. Denn die Servituten sind eine uralte
Institution, welche ein gutes Stück Alterthum mitfortgeschleppt hat.

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