Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  grundlegenden  Lehren  des  Kaufes.
V.  Die  Kosten  der  Beurkundung  des  Kaufes  von  Grundstücken
und  von  Rechten  an  denselben  fallen  dem  Käufer  zur  Last,  §  449  Satz  2.
Gleiches  gilt  für  die  Kosten  der  Auflassung  und  Eintragung  des  Eigentumes, ¬
  wie  auch  für  die  Kosten  der  Begründung  oder  Übertragung  eines
anderen  dinglichen  Rechtes,  §  449  Satz  1.
Zu  den  Kosten  der  Beurkundung  des  Vertrags  gehört  auch  der
Urkundenstempel.  18
Bezüglich  der  Kosten  der  Beurkundung  anderer  Käufe  ist  gesetzlich
nichts  bestimmt.  Sie  werden,  falls  nichts  anderes  vereinbart  ist,  zu
gleichen  Teilen  von  Käufer  und  Verkäufer  zu  tragen  sein.
VI.  Bei  notwendigen  Verkäufen  bestehen  zum  Schutz  der  als
Schuldner,  Eigentümer,  Gläubiger  dabei  Beteiligten  besondere  Verbote, ¬
  §§  456  ff.
von  beweglichen  Gegenständen  wie  von
a)  Bei  einem  Verkauf  Grundstücken -
  —  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  darf  der  mit
Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufes  Beauftragte  —  insbesondere  der
und  dürfen  die  zugezogenen
Versteigerungsrichter,  Gerichtsvollzieher  —
Gehilfen  einschließlich  des  Protokollführers  weder  für  sich  persönlich  noch
durch  einen  anderen,  namentlich  auch  nicht  durch  mittelbare  Vertreter
die  zum  Verkauf  gestellten  Gegenstände  kaufen.
Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Verkauf  im  Wege  öffentlicher
C.  P.  O.  §  814  —  oder  aus  freier  Hand  —  C.  P.  O.
Versteigerung  —
geschieht.
§§  821,  825
b)  Gleiches  gilt  außerhalb  der  Zwangsvollstreckung,  wenn
der  Auftrag  zum  Verkauf  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Vorschrift  erteilt
zeichnete  Schlußnote  zuzustellen,  welche  die  Geschäftsbedingungen  enthält,  H.  G.B.
§  94.  Er  hat,  sofern  das  Geschäft  nicht  sofort  erfüllt  werden  soll,  von  jeder  Partei
die  ihr  zugestellte  Schlußnote  unterschreiben  zu  lassen  und  die  Schlußnoten  unter
ihnen  auszuwechseln.  Von  Verweigerung  der  Annahme  und  Unterschrift  durch  eine
Partei  hat  er  der  anderen  unverzüglich  Anzeige  zu  machen,  H.  G.  B.  §  94  Abs.  3.
Bedingt  ist  zwar  der  Abschluß  nicht  etwa  nach  §  154  Abs.  2  durch  die  Unterschrift
der  Schlußnoten.  Unterbleibt  dieselbe  aber  von  der  einen  Seite,  ohne  unverzüglichen
Widerspruch  der  anderen,  so  ist  die  tatsächliche  Vermutung  begründet,  daß  das  Geschäft ¬
  nicht  zustande  kam.
18)  An  sich  gilt  dies  nicht  für  die  kommunale  Umsatzsteuer.  Wer  sie  zu  entrichten ¬
  hat,  ist  nach  dem  Gemeindestatut  zu  bestimmen.  Bestimmt  das  Statut  wie
üblich,  daß  der  Gemeinde  Verkäufer  und  Käufer  als  Gesamtschuldner  für  die  Umsatzsteuer ¬
  haften,  so  kann  in  Ermangelung  besonderer  Vereinbarung  oder  Verkehrsübung
jeder  Kontrahent,  der  seinerseits  die  Umsatzsteuer  bezahlt  hat,  die  Erstattung  der
Hälfte  des  gezahlten  Betrages  vom  andern  Vertragsteil  gemäß  §  426  B.  G.B.  verlangen. ¬
  So  L.  G.  Franksurt  a.  O.  v.  24.  April  1902  Bl.  f.  Rechtspfl.  i.  B.  d.  K.  G.  1902
S.  97.  Desgl.  für  das  frühere  Recht  Kammerg.  v.  16.  März  1899,  Bl.  f.  Rechtspfl.
1899  S.  39.  —  Anders  unsere  früheren  Auflagen.
            
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