Die grundlegenden Lehren des Kaufes.
V. Die Kosten der Beurkundung des Kaufes von Grundstücken
und von Rechten an denselben fallen dem Käufer zur Last, § 449 Satz 2.
Gleiches gilt für die Kosten der Auflassung und Eintragung des Eigentumes, ¬
wie auch für die Kosten der Begründung oder Übertragung eines
anderen dinglichen Rechtes, § 449 Satz 1.
Zu den Kosten der Beurkundung des Vertrags gehört auch der
Urkundenstempel. 18
Bezüglich der Kosten der Beurkundung anderer Käufe ist gesetzlich
nichts bestimmt. Sie werden, falls nichts anderes vereinbart ist, zu
gleichen Teilen von Käufer und Verkäufer zu tragen sein.
VI. Bei notwendigen Verkäufen bestehen zum Schutz der als
Schuldner, Eigentümer, Gläubiger dabei Beteiligten besondere Verbote, ¬
§§ 456 ff.
von beweglichen Gegenständen wie von
a) Bei einem Verkauf Grundstücken -
— im Wege der Zwangsvollstreckung darf der mit
Vornahme oder Leitung des Verkaufes Beauftragte — insbesondere der
und dürfen die zugezogenen
Versteigerungsrichter, Gerichtsvollzieher —
Gehilfen einschließlich des Protokollführers weder für sich persönlich noch
durch einen anderen, namentlich auch nicht durch mittelbare Vertreter
die zum Verkauf gestellten Gegenstände kaufen.
Es macht keinen Unterschied, ob der Verkauf im Wege öffentlicher
C. P. O. § 814 — oder aus freier Hand — C. P. O.
Versteigerung —
geschieht.
§§ 821, 825
b) Gleiches gilt außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn
der Auftrag zum Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
zeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Geschäftsbedingungen enthält, H. G.B.
§ 94. Er hat, sofern das Geschäft nicht sofort erfüllt werden soll, von jeder Partei
die ihr zugestellte Schlußnote unterschreiben zu lassen und die Schlußnoten unter
ihnen auszuwechseln. Von Verweigerung der Annahme und Unterschrift durch eine
Partei hat er der anderen unverzüglich Anzeige zu machen, H. G. B. § 94 Abs. 3.
Bedingt ist zwar der Abschluß nicht etwa nach § 154 Abs. 2 durch die Unterschrift
der Schlußnoten. Unterbleibt dieselbe aber von der einen Seite, ohne unverzüglichen
Widerspruch der anderen, so ist die tatsächliche Vermutung begründet, daß das Geschäft ¬
nicht zustande kam.
18) An sich gilt dies nicht für die kommunale Umsatzsteuer. Wer sie zu entrichten ¬
hat, ist nach dem Gemeindestatut zu bestimmen. Bestimmt das Statut wie
üblich, daß der Gemeinde Verkäufer und Käufer als Gesamtschuldner für die Umsatzsteuer ¬
haften, so kann in Ermangelung besonderer Vereinbarung oder Verkehrsübung
jeder Kontrahent, der seinerseits die Umsatzsteuer bezahlt hat, die Erstattung der
Hälfte des gezahlten Betrages vom andern Vertragsteil gemäß § 426 B. G.B. verlangen. ¬
So L. G. Franksurt a. O. v. 24. April 1902 Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. K. G. 1902
S. 97. Desgl. für das frühere Recht Kammerg. v. 16. März 1899, Bl. f. Rechtspfl.
1899 S. 39. — Anders unsere früheren Auflagen.