Das Wechselrecht.
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Tat nähert sie sich in wichtigen Beziehungen einer solchen. Immerhin
bildet sie grundsätzlich eine Unterart der Verjährung.
Daher sind jetzt die Vorschriften des B. G. B. §§ 194ff. auch auf
die Wechselverjährung anzuwenden, keineswegs aber unbedingt, vielmehr
nur soweit sie den Bestimmungen der W. O. und den Zwecken des
Wechselrechtes nicht widerstreiten.
II. Besonders geregelt und formalisiert ist durch die W. O. der
Beginn der Wechselverjährung.
1. Die Verjährung gegen den Akzeptanten des gezogenen und
den Aussteller des eigenen Wechsels vollzieht sich in 3 Jahren
vom Tage nach dem wechselmäßigen Verfalltage an gerechnet, W. O.
Art. 77, Art. 100.3
Sie läuft vom wechselmäßigen Verfalltage an auch dann, wenn
derselbe vom Tage, von welchem an Erfüllung gefordert werden
konnte, verschieden ist. Dies namentlich, wenn er auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag fiel, so daß Zahlung erst am folgenden Werktage ¬
zu leisten war; ferner dann, wenn der Akzeptant unter der Beschränkung ¬
annahm, daß er erst an einem dem Verfalltage folgenden
Tage Zahlung leisten werde.
Für die Verjährung der Regreßklage bestehen drei Zonen,
nämlich erstens die Europas mit Ausnahme von Island und den
Faröern, zweitens die der außereuropäischen Länder und Inseln des
Mittelländischen und Schwarzen Meeres und drittens die der
übrigen Territorien mit Inbegriff von Island und den Faröern.
Für die erste Zone ist die Verjährungsfrist drei Monate, für die
zweite sechs Monate, für die dritte 18 Monate. Die Zone bestimmt
sich bezüglich der Klage dessen, welcher den Protest erhob, durch den
Ort, an welchem die Wechselsumme nach dem Wechsel zu zahlen war;
bezüglich der Klage anderer Wechselgläubiger durch den Wohnort
des Regreßnehmers.“
2) R.G. Bd. 27 S. 78; Staub, W.O. Art. 77 § 1; Grünhut Bd. 2 S. 541.
3) Die Verjährung eines Wechsels, dessen Verfalltag in blanco gelassen war,
läuft erst von dessen Ausfüllung durch den Wechselnehmer an, R.G. v. 30. Mai
1904 Bd. 58 S. 188
4) Begibt z. B. ein Berliner einem Berliner einen auf einen Kaufmann in
Newyork gezogenen Wechsel, so verjährt der Regreß desjenigen, welcher Protest
erheben ließ — sei dies nun der Berliner Remittent oder ein Nachmann — gegen
den Trassanten sowie die anderen Regreßpflichtigen erst in 18 Monaten. Würde
dieser Wechsel seitens des Berliner Remittenten von einem Nachmanne eingelöst, si
verjährt seine Regreßklage gegen den Trassanten in 3 Monaten von der Einlösung