Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das  Wechselrecht.
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Tat  nähert  sie  sich  in  wichtigen  Beziehungen  einer  solchen.  Immerhin
bildet  sie  grundsätzlich  eine  Unterart  der  Verjährung.
Daher  sind  jetzt  die  Vorschriften  des  B.  G.  B.  §§  194ff.  auch  auf
die  Wechselverjährung  anzuwenden,  keineswegs  aber  unbedingt,  vielmehr
nur  soweit  sie  den  Bestimmungen  der  W.  O.  und  den  Zwecken  des
Wechselrechtes  nicht  widerstreiten.
II.  Besonders  geregelt  und  formalisiert  ist  durch  die  W.  O.  der
Beginn  der  Wechselverjährung.
1.  Die  Verjährung  gegen  den  Akzeptanten  des  gezogenen  und
den  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  vollzieht  sich  in  3  Jahren
vom  Tage  nach  dem  wechselmäßigen  Verfalltage  an  gerechnet,  W.  O.
Art.  77,  Art.  100.3
Sie  läuft  vom  wechselmäßigen  Verfalltage  an  auch  dann,  wenn
derselbe  vom  Tage,  von  welchem  an  Erfüllung  gefordert  werden
konnte,  verschieden  ist.  Dies  namentlich,  wenn  er  auf  einen  Sonntag
oder  allgemeinen  Feiertag  fiel,  so  daß  Zahlung  erst  am  folgenden  Werktage ¬
  zu  leisten  war;  ferner  dann,  wenn  der  Akzeptant  unter  der  Beschränkung ¬
  annahm,  daß  er  erst  an  einem  dem  Verfalltage  folgenden
Tage  Zahlung  leisten  werde.
Für  die  Verjährung  der  Regreßklage  bestehen  drei  Zonen,
nämlich  erstens  die  Europas  mit  Ausnahme  von  Island  und  den
Faröern,  zweitens  die  der  außereuropäischen  Länder  und  Inseln  des
Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  und  drittens  die  der
übrigen  Territorien  mit  Inbegriff  von  Island  und  den  Faröern.
Für  die  erste  Zone  ist  die  Verjährungsfrist  drei  Monate,  für  die
zweite  sechs  Monate,  für  die  dritte  18  Monate.  Die  Zone  bestimmt
sich  bezüglich  der  Klage  dessen,  welcher  den  Protest  erhob,  durch  den
Ort,  an  welchem  die  Wechselsumme  nach  dem  Wechsel  zu  zahlen  war;
bezüglich  der  Klage  anderer  Wechselgläubiger  durch  den  Wohnort
des  Regreßnehmers.“
2)  R.G.  Bd.  27  S.  78;  Staub,  W.O.  Art.  77  §  1;  Grünhut  Bd.  2  S.  541.
3)  Die  Verjährung  eines  Wechsels,  dessen  Verfalltag  in  blanco  gelassen  war,
läuft  erst  von  dessen  Ausfüllung  durch  den  Wechselnehmer  an,  R.G.  v.  30.  Mai
1904  Bd.  58  S.  188
4)  Begibt  z.  B.  ein  Berliner  einem  Berliner  einen  auf  einen  Kaufmann  in
Newyork  gezogenen  Wechsel,  so  verjährt  der  Regreß  desjenigen,  welcher  Protest
erheben  ließ  —  sei  dies  nun  der  Berliner  Remittent  oder  ein  Nachmann  —  gegen
den  Trassanten  sowie  die  anderen  Regreßpflichtigen  erst  in  18  Monaten.  Würde
dieser  Wechsel  seitens  des  Berliner  Remittenten  von  einem  Nachmanne  eingelöst,  si
verjährt  seine  Regreßklage  gegen  den  Trassanten  in  3  Monaten  von  der  Einlösung
            
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