Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  277.  Die  wechselrechtliche  Verjährung.
Dem  Erwerber  der  Wechselforderung  kann  dagegen  nicht  entgegengesetzt ¬
  werden,  daß  ihm  beim  Erwerbe  der  tatsächliche  Grund  von  Einreden ¬
  des  Wechselschuldners  gegen  den  Vormann  bekannt  war,  sofern
ihm  die  Frage,  ob  die  hieraus  herzuleitenden  Einreden  auch
rechtlich  begründet  seien,  nach  den  Umständen  zweifelhaft  sein  konnte.  35
Noch  weniger  mußte  sich  der  Erwerber  durch  den  bloßen  Verdacht,
daß  Einredetatsachen  bestehen,  insbesondere  durch  unbeglaubigte  einseitige ¬
  Angaben  des  Wechselschuldners  abhalten  lassen,  den  Wechsel  zu
erwerben.  36
Es  gibt  endlich  Einreden  gegen  den  Vormann,  welche  dem  Erwerber, ¬
  auch  wenn  er  sie  beim  Erwerbe  kannte,  nicht  entgegenstehen.
Dem  entspricht,  daß  der  Wechselschuldner  Gegenforderungen,  welche  er
gegen  den  Vormann  hat,  gegenüber  dessen  Nachmann  nicht  aufrechnen
kann,  es  sei  denn,  daß  der  Wechselschuldner  den  Willen  der  Aufrechnung
erklärt  hätte,  oder  die  Beteiligten  wenigstens  erwarteten  oder  erwarten
mußten,  daß  sich  der  Wechselschuldner  der  Aufrechnung  bedienen  werde.
Selbstverständlich  stehen  dem  Indossatar  auch  solche  Einreden  aus
der  Person  des  Vormannes  nicht  entgegen,  welche,  auch  abgesehen  vom
Wechselrechte,  nur  in  personam  gehen.  Fälle  dieser  Art  sind  freilich  selten.
Wie  schon  angedeutet,  kann  dem  Erwerber  einer  Wechselforderung
nie  bloß  entgegengesetzt  werden,  daß  ihm  beim  Erwerbe  der  tatsächliche
Grund  von  Einreden  des  Wechselschuldners  gegen  den  Vormann  bekannt
war,  sofern  die  Frage,  ob  die  hieraus  herzuleitenden  Einreden  begründet
und  wirksam  seien,  nach  den  Umständen  zweifelhaft  sein  konnte.  Zu
einer  Prüfung  nach  dieser  Richtung  hin  ist  der  Erwerber  nicht  verpflichtet, ¬
  sie  zu  verlangen  würde  den  Wechselverkehr  gefährden.
§  277.  Die  wechselrechtliche  Verjährung.
I.  Rasche  Erledigung  der  durch  den  Wechsel  geschaffenen,  oft  weit
verzweigten  Verbindlichkeiten  wird  durch  die  Zwecke  des  Wechsels  gebieterisch ¬
  verlangt.  Ihr  soll  insbesondere  die  eigenartige  Wechselverjährung
dienen,  W.  O.  Art.  77  bis  80,  Art.  98  Ziff.  10,  Art.  100.  Man  hat
sie  als  einen  Fall  gesetzlicher  Rechtsbefristung  aufgefaßt!,  und  in  der
35)  Vgl.  R.O.  H.G.  Bd.  7  S.  250.  Hiermit  ist  auch  Staub  Art.  82  §  17  einverstanden ¬

36)  So  R.O.  H.  G.  Bd.  13  S.  263.
1)  Grawein,  Verjährung  und  gesetzliche  Befristung  S.  1ff.;  so  auch  Lehmann
in  Iherings  Jahrbüchern  Bd.  34  S.  433.
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
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