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§ 277. Die wechselrechtliche Verjährung.
Dem Erwerber der Wechselforderung kann dagegen nicht entgegengesetzt ¬
werden, daß ihm beim Erwerbe der tatsächliche Grund von Einreden ¬
des Wechselschuldners gegen den Vormann bekannt war, sofern
ihm die Frage, ob die hieraus herzuleitenden Einreden auch
rechtlich begründet seien, nach den Umständen zweifelhaft sein konnte. 35
Noch weniger mußte sich der Erwerber durch den bloßen Verdacht,
daß Einredetatsachen bestehen, insbesondere durch unbeglaubigte einseitige ¬
Angaben des Wechselschuldners abhalten lassen, den Wechsel zu
erwerben. 36
Es gibt endlich Einreden gegen den Vormann, welche dem Erwerber, ¬
auch wenn er sie beim Erwerbe kannte, nicht entgegenstehen.
Dem entspricht, daß der Wechselschuldner Gegenforderungen, welche er
gegen den Vormann hat, gegenüber dessen Nachmann nicht aufrechnen
kann, es sei denn, daß der Wechselschuldner den Willen der Aufrechnung
erklärt hätte, oder die Beteiligten wenigstens erwarteten oder erwarten
mußten, daß sich der Wechselschuldner der Aufrechnung bedienen werde.
Selbstverständlich stehen dem Indossatar auch solche Einreden aus
der Person des Vormannes nicht entgegen, welche, auch abgesehen vom
Wechselrechte, nur in personam gehen. Fälle dieser Art sind freilich selten.
Wie schon angedeutet, kann dem Erwerber einer Wechselforderung
nie bloß entgegengesetzt werden, daß ihm beim Erwerbe der tatsächliche
Grund von Einreden des Wechselschuldners gegen den Vormann bekannt
war, sofern die Frage, ob die hieraus herzuleitenden Einreden begründet
und wirksam seien, nach den Umständen zweifelhaft sein konnte. Zu
einer Prüfung nach dieser Richtung hin ist der Erwerber nicht verpflichtet, ¬
sie zu verlangen würde den Wechselverkehr gefährden.
§ 277. Die wechselrechtliche Verjährung.
I. Rasche Erledigung der durch den Wechsel geschaffenen, oft weit
verzweigten Verbindlichkeiten wird durch die Zwecke des Wechsels gebieterisch ¬
verlangt. Ihr soll insbesondere die eigenartige Wechselverjährung
dienen, W. O. Art. 77 bis 80, Art. 98 Ziff. 10, Art. 100. Man hat
sie als einen Fall gesetzlicher Rechtsbefristung aufgefaßt!, und in der
35) Vgl. R.O. H.G. Bd. 7 S. 250. Hiermit ist auch Staub Art. 82 § 17 einverstanden ¬
36) So R.O. H. G. Bd. 13 S. 263.
1) Grawein, Verjährung und gesetzliche Befristung S. 1ff.; so auch Lehmann
in Iherings Jahrbüchern Bd. 34 S. 433.
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.