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§ 276. Die Klage aus dem Wechsel. Einreden.
liegenden Verbindlichkeiten zur Voraussetzung der Geltendmachung des
Wechselanspruches machen, so daß dem Schuldner gegenüber dem Nehmer
des Wechsels die Einrede wegen noch nicht geschehener Erfüllung gewahrt
bleibt. 28
d) Auch wenn die Beteiligten einen Wechsel als Kaution wegen
eines Geschäftsverhältnisses gegeben haben, aus welchem sich noch Verbindlichkeiten ¬
entwickeln können, darf der Wechselgläubiger den fälligen
Wechsel bereits einklagen. Dies selbst, wenn der Beklagte behauptet
und beweist, daß er aus dem fraglichen Verhältnisse zurzeit nichts
schuldet. Das Einkassierte dient dann statt des Wechsels zur Sicherung,
bildet also Geldkaution. Erst dann erhält nach dem Vorerörterten
der Beklagte eine Einrede gegenüber der Geltendmachung solchen Kautionswechsels, ¬
wenn er dartun kann, daß das bezügliche Verhältnis
endgültig abgewickelt ist, ohne daß er aus demselben etwas
schuldet.29
Die genannten Einreden verwirklichen das materielle Recht
zwischen den ursprünglich Beteiligten, also zwischen dem Aussteller
und dem ersten Wechselnehmer, zwischen dem Trassanten und dem Bezogenen, ¬
zwischen dem ersten Wechselnehmer und seinem Indossatar,
zwischen allen ferneren Indossanten und deren Indossataren. Und
nicht nur zwischen diesen Personen bleibt das materielle Recht maßgebend, ¬
sondern ebenso gegenüber den Erben jener Wechselgläubiger,
den Käufern ihrer Erbschaft, einem etwaigen Zessionar, dem
Konkursverwalter im Falle ihres Konkurses.s0 Wer aber durch
wechselrechtliche Übertragung Wechselgläubiger wird, unterliegt den
gedachten Einreden aus der Person seines Vorgängers nicht, da er
ein selbständiges Recht gegen den Wechselschuldner erhält.
Dies ermöglicht freilich, daß der Wechselgläubiger dem Wechselschuldner ¬
seine Einreden durch Begebung des Wechsels abschneidet, so
28) So in dem R.O.H.G. Bd. 16 S. 166 entschiedenen Falle, wo der Wechsel
gegeben war, um dem Nehmer für seine erwarteten Aufwendungen behufs Befreiung
des Wechselschuldners von einer übernommenen Verbindlichkeit Ersatz zu gewahren.
29) Dies gilt auch, wenn der Wechsel auf Sicht lautet, R. O.H.G. Bd. 17
S. 282. Auch zum Indossieren ist der Gläubiger des Kautionswechsels befugt, wenn
dies nicht nach der Urkunde ausgeschlossen ist, R.O. H.G. Bd. 4 S. 11. Ist der
Kautionswechsel von einem Dritten gestellt, so ist derselbe um deswillen nicht Bürge,
er wird daher frei, wenn der Wechsel präjudiziert wird, R. G. Bd. 4 S. 11.
30) Das gleiche gilt in Fällen, in welchen die Wechselforderung im Wege der
Zwangsvollstreckung gepfändet — C. P.O. §831 — und dem Gläubiger des Wechselgläubigers ¬
zur Einziehung oder an Zahlungsstatt überwiesen ist, C.P.O. § 835;
oben § 268. Indossieren aber kann das Gericht nicht