Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  276.  Die  Klage  aus  dem  Wechsel.  Einreden.
liegenden  Verbindlichkeiten  zur  Voraussetzung  der  Geltendmachung  des
Wechselanspruches  machen,  so  daß  dem  Schuldner  gegenüber  dem  Nehmer
des  Wechsels  die  Einrede  wegen  noch  nicht  geschehener  Erfüllung  gewahrt
bleibt.  28
d)  Auch  wenn  die  Beteiligten  einen  Wechsel  als  Kaution  wegen
eines  Geschäftsverhältnisses  gegeben  haben,  aus  welchem  sich  noch  Verbindlichkeiten ¬
  entwickeln  können,  darf  der  Wechselgläubiger  den  fälligen
Wechsel  bereits  einklagen.  Dies  selbst,  wenn  der  Beklagte  behauptet
und  beweist,  daß  er  aus  dem  fraglichen  Verhältnisse  zurzeit  nichts
schuldet.  Das  Einkassierte  dient  dann  statt  des  Wechsels  zur  Sicherung,
bildet  also  Geldkaution.  Erst  dann  erhält  nach  dem  Vorerörterten
der  Beklagte  eine  Einrede  gegenüber  der  Geltendmachung  solchen  Kautionswechsels, ¬
  wenn  er  dartun  kann,  daß  das  bezügliche  Verhältnis
endgültig  abgewickelt  ist,  ohne  daß  er  aus  demselben  etwas
schuldet.29
Die  genannten  Einreden  verwirklichen  das  materielle  Recht
zwischen  den  ursprünglich  Beteiligten,  also  zwischen  dem  Aussteller
und  dem  ersten  Wechselnehmer,  zwischen  dem  Trassanten  und  dem  Bezogenen, ¬
  zwischen  dem  ersten  Wechselnehmer  und  seinem  Indossatar,
zwischen  allen  ferneren  Indossanten  und  deren  Indossataren.  Und
nicht  nur  zwischen  diesen  Personen  bleibt  das  materielle  Recht  maßgebend, ¬
  sondern  ebenso  gegenüber  den  Erben  jener  Wechselgläubiger,
den  Käufern  ihrer  Erbschaft,  einem  etwaigen  Zessionar,  dem
Konkursverwalter  im  Falle  ihres  Konkurses.s0  Wer  aber  durch
wechselrechtliche  Übertragung  Wechselgläubiger  wird,  unterliegt  den
gedachten  Einreden  aus  der  Person  seines  Vorgängers  nicht,  da  er
ein  selbständiges  Recht  gegen  den  Wechselschuldner  erhält.
Dies  ermöglicht  freilich,  daß  der  Wechselgläubiger  dem  Wechselschuldner ¬
  seine  Einreden  durch  Begebung  des  Wechsels  abschneidet,  so
28)  So  in  dem  R.O.H.G.  Bd.  16  S.  166  entschiedenen  Falle,  wo  der  Wechsel
gegeben  war,  um  dem  Nehmer  für  seine  erwarteten  Aufwendungen  behufs  Befreiung
des  Wechselschuldners  von  einer  übernommenen  Verbindlichkeit  Ersatz  zu  gewahren.
29)  Dies  gilt  auch,  wenn  der  Wechsel  auf  Sicht  lautet,  R.  O.H.G.  Bd.  17
S.  282.  Auch  zum  Indossieren  ist  der  Gläubiger  des  Kautionswechsels  befugt,  wenn
dies  nicht  nach  der  Urkunde  ausgeschlossen  ist,  R.O.  H.G.  Bd.  4  S.  11.  Ist  der
Kautionswechsel  von  einem  Dritten  gestellt,  so  ist  derselbe  um  deswillen  nicht  Bürge,
er  wird  daher  frei,  wenn  der  Wechsel  präjudiziert  wird,  R.  G.  Bd.  4  S.  11.
30)  Das  gleiche  gilt  in  Fällen,  in  welchen  die  Wechselforderung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  gepfändet  —  C.  P.O.  §831  —  und  dem  Gläubiger  des  Wechselgläubigers ¬
  zur  Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt  überwiesen  ist,  C.P.O.  §  835;
oben  §  268.  Indossieren  aber  kann  das  Gericht  nicht
            
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