Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Besonderer  Theil.
376
folgt,  keinen  Deckungsanspruch  an  den  Aussteller  und  keine  Liberirung  des  Acceptanten. ¬
  Auch  die  Quittung  auf  dem  Wechsel  über  eine  Vor-Zahlung  hat  dem
dritten,  selbst  von  der  Zahlung  unterrichteten  Inhaber  gegenüber  keine  rechtliche
Wirkung.  Dagegen  kann  dem  Empfänger  der  Vor-Zahlung  bei  der  wiederholten ¬
  Zahlungsforderung  die  exceptio  doli  entgegengestellt  werdens
2)  wird  die  Zahlung*)  im  ordnungsmäßigen  Laufe  des  Wechsels  von  dem
Bezogenen,  oder  Acceptanten  oder  Domiziliaten  an  den  legitimirten  Inhaber  geleistet, ¬
  so  muß  dieselbe,  wie  jedes  wechselmäßige  Moment,  urkundlich  gemacht,
d.  h.  auf  dem  Wechsel  vermerkt,  und  der  solchergestalt  quittirte  Wechsel,  —  wenn
mehrere  Exemplare  laufen,  das  acceptirte  Exemplar,  —  an  den  Zahler  ausgehändigt ¬
  werden.  Ist  nur  eine  Theilzahlung  geleistet,  so  kann  von  dem  Zahlenden ¬
  die  Ausantwortung  des  Wechsels,  wegen  Verfolgung  des  Wechselrechts  in  Ansehung ¬
  des  nicht  gezahlten  Betrages,  nicht  verlangt  werden;  es  muß  die  Abschlagszahlung ¬
  aber  auf  dem  Wechsel  abgeschrieben  und  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels
eine  Quittung  ertheilt  werden5)
3)  eine  in  dieser  formalen  Weise  von  dem  Bezogenen  oder  Acceptanten  geleistete, ¬
  urkundlich  gemachte,  an  den  legitimirten  Wechselinhaber,  ohne  Rücksicht
ob  vor  oder  nach  der  Protestaufnahme  6),  geschehene  Zahlung  tilgt  die  Wechselzahlung ¬
  in  Höhe  des  quittirten  Betrages  für  alle  Wechselverpflichtete,  denn  das  von
den  Wechselgebern  ertheilte  Wechselversprechen  ist  erfüllt,  die  Zahlung  eine  wechselmäßige, ¬
  d.  i.  eine  solche,  welche  erkennbar  für  Jedermann,  einem  jeden  Inhaber
mit  rechtlichem  Erfolge  entgegengesetzt  werden  kann.  Die  Einrede  der  Zahlung
geht  im  Sinne  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung  aus  dem  Wechselrechte
hervor?
4)  ein  wechselmäßig  quittirter  Wechsel  ist,  gleich  einem  verjährten  oder  amor3) ¬
  Thöl  a.  a.  O.  Bd.  2.  §.  222.  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  12.  S.  133.  Erk.  des  O.Tr.
in  Berlin  v.  23.  Okt.  1856.  (Strieth.  Arch.  Bd.  34.  S.  1.  Arch.  a.  a.  O.  Bd.  10.  S.  198.)
4)  Art.  39.  48.  54.  A.  D.  W.O.  Hingabe  an  Zahlungsstatt.  Borchardta.  a.  O.  S.  284.
N.  16,  S.  286.  N.  21.  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  9.  S.  215.  Einwand  der  Kompensation.  Borchardt ¬
  a.  a.  O.  S.  288.  N.  28.
5)  Art.  39.  A.  D.  W.O.  Quittung  und  Aushändigung  des  Wechsels  sind  rechtliche  Folgen
der  Zahlung  und  braucht  sich  der  Kläger  dazu  nicht  zu  erbieten,  der  Tenor  des  Erkenntnisses
darauf  nicht  gerichtet  zu  werden.  Erk.  des  O.Tr.  in  Berlin  v.  12.  Febr.  1863.  (Arch.  f.  D.  W.R.
Bd.  13.  S.  182.)  Die  Quittung  geschieht  durch  den  einfachen,  vom  Empfänger  unterschriebenen
Vermerk:  „bezahlt",  „par  acquit".  Treitschke  a.  a.  O.  Bd.  1.  S.  29.  Daniels  a.  a.  O.
S.  259.  Arch.  a.  a.  O.  Bd.  12.  S.  143.  181.  Bei  einem  in  Banko  zahlbaren  Wechsel  vertritt ¬
  die  auf  denselben  gesetzte  Anweisung,  auf  welchem  Banko-Konto  der  Betrag  abgeschrieben
werden  soll,  (Banko-Indorso),  die  Stelle  der  nach  Art.  39.  A.  D.  W.O.  vor  dem  Empfang  der
Zahlung  vorzunehmenden  Quittirung  des  Wechsels.  §.  5.  Hamburg.  Einf.=Ges.  v.  21.  Febr.  1849.
Der  Zahler  kann  sich  auch,  ohne  Quittung,  mit  Aushändigung  des  Wechsels  begnügen.  Leipz
Prot.  S.  72.  Bei  duplicirten  Wechseln  muß  das  mit  dem  Accepte  versehene  Exemplar  zurückgegeben ¬
  werden.  Art.  67.  Nr.  2.  A.  D.  W.O.  Brauer  a.  a.  O.  S.  87.
6)  Wolff  im  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  12.  S.  134.  Anderer  Ansicht:  Renaud  im  Arch.
a.  a.  O.  Bd.  8.  S.  298.
7)  Koch  a.  a.  O.  S.  313.  Loewy  im  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  11.  S.  28.  Volckmar
u.  Loewy  a.  a.  O.  S.  302.  Renaud  a.  a.  O.  S.  203.  Hoffmann  a.  a.  O.  S.  591.
und  im  Arch.  a.  a.  O.  Bd.  11.  S.  377.
Wolff  im  Arch.  a.  a.  O.  Bd.  12.  S.  131.  140.
Kuntze  a.  a.  O.  S.  60.  Erk.  des  O.Tr.  in  Berlin  v.  8.  Mai  1862.  (Arch.  a.  a.O.  Bd.  12.
S.  73.)  Borchardt  a.  a.  O.  S.  281.  N.  6,  S.  284.  N.  17.  Erk.  des  O.Tr.  in  Stuttgart
v.  14.  März  1855.  (Arch.  a.  a.  O.  Bd.  9.  S.  208.)  Vergl.  die  Abhandlung  von  Ladenburg ¬
  im  Arch.  a.  a.  O.  Bd.  17.  S.  67  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer