Objekt : Oppenhoff, Theodor Franz: ¬Das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten

Abschn.  VI.  Das  Sachenrecht  des  Entwurfes.
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völligen  Auseinanderreißung  des  zu  Grunde  liegenden  materiellen
Rechtsgeschäftes  und  des  abstrakten  dinglichen  Vertrages  verstoßen,
den  unantastbaren  Satz,  daß  Obligationen  für  Dritte  nicht  vorhanden
sind,  verletzen  und  eine  Art  von  „Titel"  oder  „Recht  zur  Sache"
schaffen.  Er  würde  sogar  das  Immobilienrecht  anders  als  das
Mobilienrecht  behandeln,  indem  er  den  zufälligen  Umstand,  daß  die
Existenz  eines  Grundbuchs  eine  solche  „Anomalie"  ermöglicht,  in  ungebührlicher ¬
  Weise  ausnützte!  Sollte  man  aber  nicht  umgekehrt  meinen,
der  Gesetzgeber  müsse  die  ihm  durch  das  Grundbuchwesen  gebotene
Gelegenheit  freudig  ergreifen,  um  wenigstens  im  Immobilienrecht
wohlbegründeten  materiellen  Rechtsansprüchen  die  Möglichkeit  eines
allseitig  gesicherten  Bestandes  zu  verschaffen?  Und  um  wohlbegründete ¬
  materielle  Rechtsansprüche  handelt  es  sich  ja  doch!  Es  ist
schlechterdings  nicht  einzusehen,  warum  derjenige,  welcher  ein  Recht
auf  Eintragung  erworben  hat,  durch  die  Säumigkeit  oder  Böswilligkeit ¬
  des  die  Eintragsbewilligung  verweigernden  oder  verzögernden  Gegners ¬
  um  sein  Recht  soll  gebracht  werden  können.  Und  noch  weniger
läßt  sich  ein  durchschlagender  Grund  dafür  entdecken,  daß  selbst  im
Falle  des  Einverständnisses  beider  Teile  ein  Recht  auf  Auflassung
oder  Pfandbestellung  nicht  vorgemerkt  werden  darf.  Die  Motive
trösten  lediglich  mit  dem  Hinweis  auf  allerlei  andere  Sicherungsmittel, ¬
  durch  welche  wenigstens  in  manchen  Fällen  der  geriebene  Geschäftsmann ¬
  seinen  Anspruch  oder  doch  sein  etwaiges  Recht  auf  Entschädigung ¬
  einigermaßen  schützen  könne.  Wer  es  versäumt,  von  vornherein ¬
  die  nötigen  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen,  wird  hier  wie
immer  damit  abgefertigt,  daß  er  den  Schaden  sich  selbst  zuzuschreiben ¬
  habe*).
Schließlich  können  wir  uns  auch  mit  dem  Ausschluß  der  Verjährung ¬
  aller  Ansprüche  aus  eingetragenen  oder  vorgemerkten
Rechten  nicht  einverstanden  erklären?
Bucheinträge  können  sehr
lange  Zeit  hindurch  bestehen,  ohne  irgend  eine  andere  praktische
Wirksamkeit  zu  entfalten,  als  daß  sie  auf  dem  Papiere  stehen.  Sollen
dann  die  in  ihnen  formalisierten  Ansprüche,  welche  die  ganze  Verjährungszeit ¬
  hindurch  geschlummert  hatten  und  längst  vergessen  waren,
in  alle  Ewigkeit  wieder  aufgenommen  werden  können?  Soll  jede
*)  Für  die  Zulassung  der  Vormerkungen  zum  Schutz  eines  persönlichen
Rechtes  auch  E.  Fuchs  S.  122—128.  Ebenso  v.  Meibom  S.  364-372,  der
aber  durch  eine  bedingte  Eintragung,  welche  dem  Namen  und  den  Regeln  der
„Vormerkung"  entzogen  bliebe,  helfen  will.  —  Für  den  Entwurf  Krech  S.  14
bis  15.  —  Vgl.  auch  zu  §  844  Strohal  S.  450  ff.
2)  A.  M.  Krech  S.  46—47.
            
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