Abschn. VI. Das Sachenrecht des Entwurfes.
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völligen Auseinanderreißung des zu Grunde liegenden materiellen
Rechtsgeschäftes und des abstrakten dinglichen Vertrages verstoßen,
den unantastbaren Satz, daß Obligationen für Dritte nicht vorhanden
sind, verletzen und eine Art von „Titel" oder „Recht zur Sache"
schaffen. Er würde sogar das Immobilienrecht anders als das
Mobilienrecht behandeln, indem er den zufälligen Umstand, daß die
Existenz eines Grundbuchs eine solche „Anomalie" ermöglicht, in ungebührlicher ¬
Weise ausnützte! Sollte man aber nicht umgekehrt meinen,
der Gesetzgeber müsse die ihm durch das Grundbuchwesen gebotene
Gelegenheit freudig ergreifen, um wenigstens im Immobilienrecht
wohlbegründeten materiellen Rechtsansprüchen die Möglichkeit eines
allseitig gesicherten Bestandes zu verschaffen? Und um wohlbegründete ¬
materielle Rechtsansprüche handelt es sich ja doch! Es ist
schlechterdings nicht einzusehen, warum derjenige, welcher ein Recht
auf Eintragung erworben hat, durch die Säumigkeit oder Böswilligkeit ¬
des die Eintragsbewilligung verweigernden oder verzögernden Gegners ¬
um sein Recht soll gebracht werden können. Und noch weniger
läßt sich ein durchschlagender Grund dafür entdecken, daß selbst im
Falle des Einverständnisses beider Teile ein Recht auf Auflassung
oder Pfandbestellung nicht vorgemerkt werden darf. Die Motive
trösten lediglich mit dem Hinweis auf allerlei andere Sicherungsmittel, ¬
durch welche wenigstens in manchen Fällen der geriebene Geschäftsmann ¬
seinen Anspruch oder doch sein etwaiges Recht auf Entschädigung ¬
einigermaßen schützen könne. Wer es versäumt, von vornherein ¬
die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, wird hier wie
immer damit abgefertigt, daß er den Schaden sich selbst zuzuschreiben ¬
habe*).
Schließlich können wir uns auch mit dem Ausschluß der Verjährung ¬
aller Ansprüche aus eingetragenen oder vorgemerkten
Rechten nicht einverstanden erklären?
Bucheinträge können sehr
lange Zeit hindurch bestehen, ohne irgend eine andere praktische
Wirksamkeit zu entfalten, als daß sie auf dem Papiere stehen. Sollen
dann die in ihnen formalisierten Ansprüche, welche die ganze Verjährungszeit ¬
hindurch geschlummert hatten und längst vergessen waren,
in alle Ewigkeit wieder aufgenommen werden können? Soll jede
*) Für die Zulassung der Vormerkungen zum Schutz eines persönlichen
Rechtes auch E. Fuchs S. 122—128. Ebenso v. Meibom S. 364-372, der
aber durch eine bedingte Eintragung, welche dem Namen und den Regeln der
„Vormerkung" entzogen bliebe, helfen will. — Für den Entwurf Krech S. 14
bis 15. — Vgl. auch zu § 844 Strohal S. 450 ff.
2) A. M. Krech S. 46—47.