Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  171.  Abschluß  des  Kaufvertrages.
Beim  aufschiebend  bedingten  Vorbehalt  soll  nach  §  455  ferner  im
Zweifel  angenommen  werden,  daß  der  Verkäufer  zum  Rücktritt  vom  Vertrag ¬
  berechtigt  ist,  wenn  der  Käufer  in  Verzug  kommt.
Fordert  der  Verkäufer  auf  Grund  des  Vorbehaltes  wegen  nicht
rechtzeitiger  Zahlung  die  übergebene  Sache  heraus,  ohne  vom  Kaufgeschäft ¬
  zurückzutreten  —  was  praktisch  nur  die  Bedeutung  haben  kann.
daß  er  den  Besitz  zu  seiner  Sicherung  an  sich  nehmen  will  —,  so  ist
er  nicht  verpflichtet,  die  etwaige  Anzahlung  des  Käufers  gegen  die  Kaufsache ¬
  zurückzugeben;  wohl  aber  ist  der  Käufer  berechtigt,  gegen  Angebot
des  vollen  Preises  die  Kaufsache  wieder  zu  beanspruchen,  so  lange  der
Verkäufer  nicht  zurücktritt.  14.  15
Bei  Grundstücken  ist  nach  B.  G.  B.  der  Vorbehalt  des  Eigentumes
bis  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  neben  der  Auflassung  nicht  möglich,
da  die  Auflassung  unbedingt  sein  muß.  Der  Verkäufer  kann  sich  aber
Rückübereignung  für  den  Fall  der  Nichtzahlung  des  Kaufpreises  versprechen ¬
  lassen  und  vereinbaren,  daß  dieser  Anspruch  durch  Eintragung
einer  Vormerkung  gleichzeitig  mit  der  Eintragung  des  Eigentumes  des
Käufers  dingliche  Kraft  erhält.  16
IV.  Der  Abschluß  des  Kaufvertrages  ist  formlos;  doch  fordert  der
Grundstücksverkauf  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung,  §  313.
Die  Parteien  können  Schriftlichkeit  des  Kaufes  bei  dessen  Abschluß
vereinbaren,  dann  kommt  er  im  Zweifel  erst  durch  die  schriftliche  Errichtung ¬
  zustande,  §  154  Abs.  2.17
wie  sie  §  446  voraussetzt.  Sie  gibt  dem  Käufer  noch  keine  volle  rechtliche  Verfügungsmacht ¬
  über  die  Sache,  vgl.  Jur.  Woch.  1899  S.  501  n.  55.  Der  Übergang
der  Gefahr  ist  daher  noch  nicht  anzunehmen.  Gleicher  Ansicht  Crome,  B.  R.  Bd.  2
S.  416  2a.  Dagegen  Kahn  in  Das  Recht  1903  S.  546,  L.G.  Dresden  v.  6.  Juni
1902  in  Jur.  Woch.  1902  S.  496.  Für  die  letztere  Ansicht  wird  darauf  hingewiesen.
daß  von  dem  Eigentumsübergang  der  Gefahrübergang  nicht  abgängig  sei  und  daß
unter  Übergabe  nur  Besitzüberlassung  zu  verstehen  sei.  Vgl.  Thiesing  in  Kohlers
Arch.  Bd.  20  S.  20:  „Ist  der  Veräußerer  einer  beweglichen  Sache,  die  er  dem  Erwerber ¬
  unter  Eigentumsvorbehalt  übergeben  hat,  mittelbarer  Besitzer?“  —  Für  das
frühere  preuß.  Recht  vgl.  O.Trib.  Bd.  50  S.  128,
14)  Vgl.  Bolze  Bd.  23  n.  491  S.  255
15)  R.G.  Bd.  7  S.  151  nimmt  jedoch  an,  wenn  der  Wert  der  Kaufsache  zur
Zeit  ihrer  Herausgabe  den  noch  rückständigen  Teil  des  Kaufpreises  übersteige,  könne
der  Käufer  einen  Anspruch  gegen  den  Verkäufer  auf  Erstattung  der  Bereicherung  erheben. ¬
  Dies  scheint  nicht  unbillig,  ist  aber  nicht  leicht  juristisch  zu  begründen.
16)  Ein  Eigentumsvorbehalt  an  einer  Quelle,  welche  auf  dem  verkauften  Grundstück ¬
  entspringt,  wurde  —  Jur.  Woch.  1893  S.  282  n.  57  —  für  unzulässig  erklärt,
weil  die  Quelle  keine  besondere  Sache  sei.  Man  hätte  aber  den  Vorbehalt  als  den
einer  Grundgerechtigkeit  auffassen  sollen,  welche,  wenn  unter  der  Herrschaft  des
B.  G.  B.  vereinbart,  der  Eintragung  bedarf.
17)  Der  Handelsmäkler  hat,  soweit  ihn  nicht  besondere  Vereinbarung  oder  Ortsgebrauch ¬
  hiervon  entbindet,  jeder  Partei  nach  dem  Geschäftsschluß  eine  von  ihm  unter¬
            
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