Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 171. Abschluß des Kaufvertrages. 
Beim aufschiebend bedingten Vorbehalt soll nach § 455 ferner im 
Zweifel angenommen werden, daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Ver 
trag berechtigt ist, wenn der Käufer in Verzug kommt. 
Fordert der Verkäufer auf Grund des Vorbehaltes wegen nicht 
rechtzeitiger Zahlung die übergebene Sache heraus, ohne vom Kauf 
geschäft zurückzutreten — was praktisch nur die Bedeutung haben kann. 
daß er den Besitz zu seiner Sicherung an sich nehmen will —, so ist 
er nicht verpflichtet, die etwaige Anzahlung des Käufers gegen die Kauf 
sache zurückzugeben; wohl aber ist der Käufer berechtigt, gegen Angebot 
des vollen Preises die Kaufsache wieder zu beanspruchen, so lange der 
Verkäufer nicht zurücktritt. 14. 15 
Bei Grundstücken ist nach B. G. B. der Vorbehalt des Eigentumes 
bis zur Zahlung des Kaufpreises neben der Auflassung nicht möglich, 
da die Auflassung unbedingt sein muß. Der Verkäufer kann sich aber 
Rückübereignung für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises ver 
sprechen lassen und vereinbaren, daß dieser Anspruch durch Eintragung 
einer Vormerkung gleichzeitig mit der Eintragung des Eigentumes des 
Käufers dingliche Kraft erhält. 16 
IV. Der Abschluß des Kaufvertrages ist formlos; doch fordert der 
Grundstücksverkauf gerichtliche oder notarielle Beurkundung, § 313. 
Die Parteien können Schriftlichkeit des Kaufes bei dessen Abschluß 
vereinbaren, dann kommt er im Zweifel erst durch die schriftliche Er 
richtung zustande, § 154 Abs. 2.17 
wie sie § 446 voraussetzt. Sie gibt dem Käufer noch keine volle rechtliche Ver 
fügungsmacht über die Sache, vgl. Jur. Woch. 1899 S. 501 n. 55. Der Übergang 
der Gefahr ist daher noch nicht anzunehmen. Gleicher Ansicht Crome, B. R. Bd. 2 
S. 416 2a. Dagegen Kahn in Das Recht 1903 S. 546, L.G. Dresden v. 6. Juni 
1902 in Jur. Woch. 1902 S. 496. Für die letztere Ansicht wird darauf hingewiesen. 
daß von dem Eigentumsübergang der Gefahrübergang nicht abgängig sei und daß 
unter Übergabe nur Besitzüberlassung zu verstehen sei. Vgl. Thiesing in Kohlers 
Arch. Bd. 20 S. 20: „Ist der Veräußerer einer beweglichen Sache, die er dem Er 
werber unter Eigentumsvorbehalt übergeben hat, mittelbarer Besitzer?“ — Für das 
frühere preuß. Recht vgl. O.Trib. Bd. 50 S. 128, 
14) Vgl. Bolze Bd. 23 n. 491 S. 255 
15) R.G. Bd. 7 S. 151 nimmt jedoch an, wenn der Wert der Kaufsache zur 
Zeit ihrer Herausgabe den noch rückständigen Teil des Kaufpreises übersteige, könne 
der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung der Bereicherung er 
heben. Dies scheint nicht unbillig, ist aber nicht leicht juristisch zu begründen. 
16) Ein Eigentumsvorbehalt an einer Quelle, welche auf dem verkauften Grund 
stück entspringt, wurde — Jur. Woch. 1893 S. 282 n. 57 — für unzulässig erklärt, 
weil die Quelle keine besondere Sache sei. Man hätte aber den Vorbehalt als den 
einer Grundgerechtigkeit auffassen sollen, welche, wenn unter der Herrschaft des 
B. G. B. vereinbart, der Eintragung bedarf. 
17) Der Handelsmäkler hat, soweit ihn nicht besondere Vereinbarung oder Orts 
gebrauch hiervon entbindet, jeder Partei nach dem Geschäftsschluß eine von ihm unter¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer