§ 171. Abschluß des Kaufvertrages.
Beim aufschiebend bedingten Vorbehalt soll nach § 455 ferner im
Zweifel angenommen werden, daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Ver
trag berechtigt ist, wenn der Käufer in Verzug kommt.
Fordert der Verkäufer auf Grund des Vorbehaltes wegen nicht
rechtzeitiger Zahlung die übergebene Sache heraus, ohne vom Kauf
geschäft zurückzutreten — was praktisch nur die Bedeutung haben kann.
daß er den Besitz zu seiner Sicherung an sich nehmen will —, so ist
er nicht verpflichtet, die etwaige Anzahlung des Käufers gegen die Kauf
sache zurückzugeben; wohl aber ist der Käufer berechtigt, gegen Angebot
des vollen Preises die Kaufsache wieder zu beanspruchen, so lange der
Verkäufer nicht zurücktritt. 14. 15
Bei Grundstücken ist nach B. G. B. der Vorbehalt des Eigentumes
bis zur Zahlung des Kaufpreises neben der Auflassung nicht möglich,
da die Auflassung unbedingt sein muß. Der Verkäufer kann sich aber
Rückübereignung für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises ver
sprechen lassen und vereinbaren, daß dieser Anspruch durch Eintragung
einer Vormerkung gleichzeitig mit der Eintragung des Eigentumes des
Käufers dingliche Kraft erhält. 16
IV. Der Abschluß des Kaufvertrages ist formlos; doch fordert der
Grundstücksverkauf gerichtliche oder notarielle Beurkundung, § 313.
Die Parteien können Schriftlichkeit des Kaufes bei dessen Abschluß
vereinbaren, dann kommt er im Zweifel erst durch die schriftliche Er
richtung zustande, § 154 Abs. 2.17
wie sie § 446 voraussetzt. Sie gibt dem Käufer noch keine volle rechtliche Ver
fügungsmacht über die Sache, vgl. Jur. Woch. 1899 S. 501 n. 55. Der Übergang
der Gefahr ist daher noch nicht anzunehmen. Gleicher Ansicht Crome, B. R. Bd. 2
S. 416 2a. Dagegen Kahn in Das Recht 1903 S. 546, L.G. Dresden v. 6. Juni
1902 in Jur. Woch. 1902 S. 496. Für die letztere Ansicht wird darauf hingewiesen.
daß von dem Eigentumsübergang der Gefahrübergang nicht abgängig sei und daß
unter Übergabe nur Besitzüberlassung zu verstehen sei. Vgl. Thiesing in Kohlers
Arch. Bd. 20 S. 20: „Ist der Veräußerer einer beweglichen Sache, die er dem Er
werber unter Eigentumsvorbehalt übergeben hat, mittelbarer Besitzer?“ — Für das
frühere preuß. Recht vgl. O.Trib. Bd. 50 S. 128,
14) Vgl. Bolze Bd. 23 n. 491 S. 255
15) R.G. Bd. 7 S. 151 nimmt jedoch an, wenn der Wert der Kaufsache zur
Zeit ihrer Herausgabe den noch rückständigen Teil des Kaufpreises übersteige, könne
der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung der Bereicherung er
heben. Dies scheint nicht unbillig, ist aber nicht leicht juristisch zu begründen.
16) Ein Eigentumsvorbehalt an einer Quelle, welche auf dem verkauften Grund
stück entspringt, wurde — Jur. Woch. 1893 S. 282 n. 57 — für unzulässig erklärt,
weil die Quelle keine besondere Sache sei. Man hätte aber den Vorbehalt als den
einer Grundgerechtigkeit auffassen sollen, welche, wenn unter der Herrschaft des
B. G. B. vereinbart, der Eintragung bedarf.
17) Der Handelsmäkler hat, soweit ihn nicht besondere Vereinbarung oder Orts
gebrauch hiervon entbindet, jeder Partei nach dem Geschäftsschluß eine von ihm unter¬