Full text : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 36 = N.F. Bd. 16 (1871))

240 Gemeinsch. Testament. Erbvertrag. Bamb. LR.
machen. Die gestellte Frage muß jedoch verneint
werden.
Das von den Eheleuten H. am 17. Mai 1867
errichtete gemeinschaftliche Testament erscheint mit
Rücksicht auf die Bestimmung, daß beide Eheleute
an dessen Anordnungen gebunden sein sollen, ma-
teriell als Erbvertrag (vergl. Bamberger Landrecht
Th. I Kap. 1 Tit. 2 §. 2 S. 30 und Th. I Kap. 2
Tit. 9 §. 4, 7, 8 a. E. S. 206 ff.), konnte übri-
gens sowohl als gemeinschaftliches Testament, als
auch als Erbvertrag nicht forinlos errichtet werden,
wie dieses von Eheverträgen gleichfalls gilt. Alle diese
Akte müssen entweder gerichtlich, nun notariell, oder
unter Zuziehung zweier Zeugen, welche die bezüg-
liche Urkunde mit zu unterzeichnen haben, errichtet
werden (vergl. Bamberger Landrecht Th. I Kap. 1
Tit. 1 §.2 S. 9 und Th. I Kap. 1 Tit. 2
S. 30 und Handbuch des Bamberger Pro-
vinzialrechtes von Spie s S.83 §.105 mit S. 33
§. 6). Die in Frage stehende erbvertragsmäßige
Bestimmung konnte daher neben dem beurkundeten
als Testament bezeichneten Erbvertrage, zu welchen!
dieselbe noch hinzutreten sollte, nicht formlos errich-
tet werden, vielmehr erscheint diese der gesetzlichen
Form entbehrende Nebenbestimmung als wirkungslos,
weil der hierauf augeblich gerichtete Wille der Ehe-
leute H. jedenfalls nicht den gesetzlich erforderten Aus-
druck gefunden hat, indem die Vorschrift bezüglich
der Form für alle erbvertragsmäßigen Bestimm-
ungen und deren Modifikationen zu gelten hat.
Aus diesem Grunde erscheint daher eine Be-
weisauflage in fraglicher Richtung als unzulässig.
OAGErk. v. 27. Jan. 1871 RNr. 442 v. 1870.
hh.
Redakt.: Dr. Steppes Verl.: Palm Enke (Adol-h Enke)
in Erlangen. Druck von Zunge & Sohn.

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