Full text : Walch, Carl Friedrich: ¬Das Näherrecht

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Zweyt.  Buch  zweyt.  Hauptst.  1.  Abschn.
3.
§.
Erwegen  wir  zuförderst  den  Lehnherrn,  so  ie
wohl  nicht  zu  läugnen,  daß  selbigem  bey  einer  Veräuserung =
  des  Lehns  das  Naͤherrecht  zustehe.  Es  tragt  sich
freylich  zufälliger  Weise  zu,  daß  nicht  leicht  derselbe  zur
Ausübung  des  Näherrechts  kommt,  da  zumal  der  Vafall =
  ohne  seiner  Einwilligung  die  Lehne  nicht  veräusern
darf.  Erfolgt  daher  dergleichen,  so  hat  dabey  der  Vafall =
  entweder  von  dem  Lehnherrn  dazu  die  Erlaubniß  gehabt; ¬
  oder  er  hat  sie  nicht  gehabt.  Jm  letztern  Fall
hat  der  Lehnherr  des  Näherrechts  nicht  nöthig.  Der
Vasall  wird  ohnehin  wegen  des  begangenen  Lehnfehlers
des  Lehns  verlustig  und  fällt  dem  Lehnherrn  anheim;
im  erstern  Fall  aber  hat  der  Lehnherr  bey  der  ertheilten
Erlaubnis  entweder  auch  in  Ansehung  dessen,  auf  welchen =
  die  Veraͤuserung  erfolget,  seine  Zufriedenhelt  geaͤusert ¬
  2);  oder  nicht.  Bey  ersterm  Fall  wird  der  Lehnherr, ¬
  nach  unsern  oben  angenommenen  Grundsätzen  den
Kauf  anzufechten  nicht  vermögend  seyn;  daferne  aber
der  Lehnherr  dem  Vasallen,  die  Lehen  zu  veräusern,
überhaupt  die  Erlaubnis  ertheilt,  jedoch  in  Ansehung
der  Person,  die  es  erhält,  seine  Einwilligung  besonders
nicht  giebt,  ist  es  kein  Bedenken,  daß  nicht  solchenfalls
der  Lehnherr  den  Retract  habe.  Es  ist  solches  den  Longobardischen3) =
  sowohl;  als  deutschen*  Rechten  gemäsund =
  wenn  gleich  vormalen  die  Helmstädtischen  Rechtsgelehrten" =
  selbiges  in  Zweifel  ziehen  wollen,  auch  der
Canzler  von  Ludewig
es  für  ungewiß  erklärt,  s=  |  |
stimmen  doch  die  Wittenbergischen,  Jenaischen3  und
Halli=
            
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