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Zweyt. Buch zweyt. Hauptst. 1. Abschn.
3.
§.
Erwegen wir zuförderst den Lehnherrn, so ie
wohl nicht zu läugnen, daß selbigem bey einer Veräuserung =
des Lehns das Naͤherrecht zustehe. Es tragt sich
freylich zufälliger Weise zu, daß nicht leicht derselbe zur
Ausübung des Näherrechts kommt, da zumal der Vafall =
ohne seiner Einwilligung die Lehne nicht veräusern
darf. Erfolgt daher dergleichen, so hat dabey der Vafall =
entweder von dem Lehnherrn dazu die Erlaubniß gehabt; ¬
oder er hat sie nicht gehabt. Jm letztern Fall
hat der Lehnherr des Näherrechts nicht nöthig. Der
Vasall wird ohnehin wegen des begangenen Lehnfehlers
des Lehns verlustig und fällt dem Lehnherrn anheim;
im erstern Fall aber hat der Lehnherr bey der ertheilten
Erlaubnis entweder auch in Ansehung dessen, auf welchen =
die Veraͤuserung erfolget, seine Zufriedenhelt geaͤusert ¬
2); oder nicht. Bey ersterm Fall wird der Lehnherr, ¬
nach unsern oben angenommenen Grundsätzen den
Kauf anzufechten nicht vermögend seyn; daferne aber
der Lehnherr dem Vasallen, die Lehen zu veräusern,
überhaupt die Erlaubnis ertheilt, jedoch in Ansehung
der Person, die es erhält, seine Einwilligung besonders
nicht giebt, ist es kein Bedenken, daß nicht solchenfalls
der Lehnherr den Retract habe. Es ist solches den Longobardischen3) =
sowohl; als deutschen* Rechten gemäsund =
wenn gleich vormalen die Helmstädtischen Rechtsgelehrten" =
selbiges in Zweifel ziehen wollen, auch der
Canzler von Ludewig
es für ungewiß erklärt, s= | |
stimmen doch die Wittenbergischen, Jenaischen3 und
Halli=