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Zollvereins=Uebereinkunft.
hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse ¬
den eigenen Unterthauen gleich behandelt werden.
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keineswegs
als eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in
anderen Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen
wäre. Die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung
geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsam vereinbarten ¬
Grenzen, dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates, nach den von ihm
für räthlich befundenen Grundsätze vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen
durch die Vorgänge in anderen Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die
Gewährung eines Patentes begreift ferner für den Unterthan eines anderen
Vereinsstaates die Befugniß zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung
des Gewerbes, in welches der patentirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich;
vielmehr ist die Befugniß hiezu nach Maßgabe der Verfassung jedes Staates
beson ders zu erwerben.
VI. Wenn nach Ertheilung eines Patentes der Nachweis geführt wird,
daß die Voraussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet
gewesen ist, so soll dasselbe sofort zurückgenommen werden. In solchen Fällen,
wo der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon früher bekannt gewesen,
von diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Patent, soweit dessen
Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstände bedingt wird, zwar bei Kräften, ¬
jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung.
VII. Die Ertheilung eines Patentes in einem Vereinsstaate ist sogleich,
mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes
des Patentinhabers, sowie der Dauer des Patentes, in den zu amtlichen
Mittheilungen bestimmten Blättern öffentlich zu verkünden.
In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patentes oder die Zurücknahme ¬
desselben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraumes öffentlich
bekannt zu machen.
VIII. Die sämmtlichen Vereins-Regierungen werden sich nach dem Ablaufe ¬
jedes Jahres vollständige Vexzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten ¬
Patente gegenseitig mittheilen.
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Druck der J. V. Metzlerischen Vurhdruckerei in Sinttgart.