Contents : Bitzer, Friedrich: Vorschläge für ein deutsches Patentgesetz

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Zollvereins=Uebereinkunft.
hinsichtlich  des  Schutzes  für  die  durch  die  Patentertheilung  begründeten  Befugnisse ¬
  den  eigenen  Unterthauen  gleich  behandelt  werden.
Die  in  einem  Staate  erfolgte  Patentertheilung  soll  jedoch  keineswegs
als  eine  Rücksicht  geltend  gemacht  werden  dürfen,  aus  welcher  nun  auch  in
anderen  Vereinsstaaten  ein  Patent  auf  denselben  Gegenstand  nicht  zu  versagen
wäre.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Gegenstand  zur  Patentertheilung
geeignet  sei  oder  nicht,  bleibt  vielmehr  innerhalb  der  gemeinsam  vereinbarten ¬
  Grenzen,  dem  freien  Ermessen  jedes  einzelnen  Staates,  nach  den  von  ihm
für  räthlich  befundenen  Grundsätze  vorbehalten,  ohne  daß  diesem  Ermessen
durch  die  Vorgänge  in  anderen  Vereinsstaaten  vorgegriffen  werden  darf.  Die
Gewährung  eines  Patentes  begreift  ferner  für  den  Unterthan  eines  anderen
Vereinsstaates  die  Befugniß  zur  selbstständigen  Niederlassung  und  Ausübung
des  Gewerbes,  in  welches  der  patentirte  Gegenstand  einschlägt,  nicht  in  sich;
vielmehr  ist  die  Befugniß  hiezu  nach  Maßgabe  der  Verfassung  jedes  Staates
beson  ders  zu  erwerben.
VI.  Wenn  nach  Ertheilung  eines  Patentes  der  Nachweis  geführt  wird,
daß  die  Voraussetzung  der  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  nicht  gegründet
gewesen  ist,  so  soll  dasselbe  sofort  zurückgenommen  werden.  In  solchen  Fällen,
wo  der  patentirte  Gegenstand  zwar  Einzelnen  schon  früher  bekannt  gewesen,
von  diesen  jedoch  geheim  gehalten  worden  ist,  bleibt  das  Patent,  soweit  dessen
Aufhebung  nicht  etwa  durch  anderweite  Umstände  bedingt  wird,  zwar  bei  Kräften, ¬
  jedoch  gegen  die  gedachten  Personen  ohne  Wirkung.
VII.  Die  Ertheilung  eines  Patentes  in  einem  Vereinsstaate  ist  sogleich,
mit  allgemeiner  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  des  Namens  und  Wohnortes
des  Patentinhabers,  sowie  der  Dauer  des  Patentes,  in  den  zu  amtlichen
Mittheilungen  bestimmten  Blättern  öffentlich  zu  verkünden.
In  gleicher  Art  ist  auch  die  Prolongation  eines  Patentes  oder  die  Zurücknahme ¬
  desselben  vor  Ablauf  des  ursprünglich  bestimmten  Zeitraumes  öffentlich
bekannt  zu  machen.
VIII.  Die  sämmtlichen  Vereins-Regierungen  werden  sich  nach  dem  Ablaufe ¬
  jedes  Jahres  vollständige  Vexzeichnisse  der  im  Laufe  desselben  ertheilten ¬
  Patente  gegenseitig  mittheilen.
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Druck  der  J.  V.  Metzlerischen  Vurhdruckerei  in  Sinttgart.
            
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